Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2022

10 C 5.21

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf und verweist die Sache dorthin zurück. Zur Bewertung des Schutzbedarfs von Namen und Kontaktdaten niederrangiger Amtsträger sowie Behördenexterner bedarf es einer tatsächlichen, einzelfallbezogenen Feststellung, ob durch deren Offenbarung Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Soweit es daran fehlt, räumt der Gesetzgeber dem Bekanntgabeinteresse generell Vorrang ein. Das allgemeine Risiko, dass zugänglich gemachte Daten Verbreitung im Internet finden könnten, genügt allein nicht, um eine erhebliche Beeinträchtigung von Betroffeneninteressen festzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 7. Februar 2022

4 K 777/20

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können einem Informationsanspruch nur entgegenhalten werden, wenn der Betroffene wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dieser trägt die Darlegungslast. Die Wettbewerbsrelevanz entfällt zwar in Bezug auf eine Monopolstellung für die kommunale Abfallentsorgung, nicht aber, soweit hinsichtlich des Betriebs eines Müllheizkraftwerks ein Wettbewerb mit anderen Anbietern besteht. In Bezug auf Verträge über Leistungen der Abfallentsorgung zwischen einer Stadtverwaltung und einem Abfallentsorgungsbetrieb stellt das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Klägers fest, bestätigt aber einige Schwärzungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Karlsruhe am 18. Januar 2022

11 K 1571/20

Eine Universität hatte ein Gutachten in Auftrag gegeben in Bezug auf die Bestellung eines späteren Bundesverfassungsgerichtspräsidenten zum Honorarprofessor. Das Gericht bestätigt den Anspruch auf Zugang zu den Namen der bestellten Gutachter auch ohne deren Einwilligung. Ein Zugang zu den Gutachten selbst wurde verneint, da die Wissenschaftsfreiheit betroffen sei und somit die Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg greife. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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