Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 26. September 1995

16 K 93.4444

Die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist von der informationspflichtigen Stelle zumindest soweit darzulegen, dass die Gründe für die Informationszugangsverweigerung noch als triftig erkannt werden, ohne dass geheimhaltungsbedürftige Daten preisgegeben werden. Das Urteil enthält Ausführungen zu Fragen einer offensichtlich missbräuchliche Antragstellung, zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und zum behördlichen Ermessen bezüglich der Art der Informationserteilung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Neubescheidung des Informationszugangsbegehrens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Prozessuales Ablehnungsbegründung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Juli 2015

12 B 3.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Saarland (SUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 26. April 2012

10 K 822/11

Gegenüber dem saarländischen Innenministerium besteht kein Anspruch auf Übermittlung von Auszügen der Protokolle verschiedener Besprechungen der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder. Im Gegensatz zum Umweltinformationsrecht genügt es im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht, dass die Behörde die faktische Verfügungsmöglichkeit über die Unterlagen besitzt. Verfügungsberechtigt ist vielmehr grundsätzlich deren Urheber, also im vorliegenden Fall das Bundesministerium des Innern. Der Informationen suchende Bürger muss sich somit stets an den Urheber der Information halten, um sein Informationsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz wahrzunehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 9. Oktober 2015

6 K 228/15

Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Herausgabe eines Konsortialvertrags, der im Zusammenhang mit dem Ausbau eines Flughafens geschlossen worden war. Zwar besteht ein Anspruch auf Umweltinformationen auch dann, wenn es um beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen und Pläne geht. Der in Rede stehende Vertrag ist jedoch kein Abkommen zum Schutz von Umweltbestandteilen. Die Tatsache, dass er an einer bestimmten Stelle eine Umweltinformation enthält (die bekannt gegeben wurde), lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass auch alle übrigen Regelungen des Vertrags Umweltinformationen darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 13.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltauswirkungen dar; bei dem strittigen Rahmengutachten, das eine wirtschaftliche Analyse im Hinblick auf diese Planungen enthält, handelt es sich somit um Umweltinformationen. Ein Geschäftsgeheimnis steht seiner Herausgabe nicht entgegen. Dies gilt auch für einen Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995. Da diese Informationen weit in die Vergangenheit zurückreichen, besteht hier eine spezifische Darlegungslast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, der die Beklagte nicht Rechnung getragen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 16.15

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn stehen, sind als Umweltinformationen einzustufen, soweit sie dem Bau des Schienenweges weiter dienen. Die klagende Gemeinde ist auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt. Die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, ist, da es sich um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe im Zusammenhang mit der Umwelt handelt und sie der Kontrolle des Bundes unterliegt, informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das berechtigte Interesse an einer Nichtverbreitung unternehmensbezogener Tatsachen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

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