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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Juli 2015

12 B 3.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. November 2012

12 S 54.12

Die prozessualen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gelten auch im Bereich des Umweltinformationsrechts. Der Umstand, dass der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen nicht von der Darlegung eines rechtlichen Interesses abhängt und das Gesetz eine zügige Bearbeitung von Informationsanträgen vorsieht, ändert daran nichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Mai 2012

12 S 12.12

Das Oberverwaltungsgericht ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus. Nicht nur handelt es sich bei der Antragsgegnerin - einer juristische Person des Privatrechts - um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die begehrten Unterlagen stellen, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, auch Umweltinformationen dar. Beantragt hatten die Kläger den Zugang zu verschiedenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung eines Großflughafens stehen. In der Entscheidung rügt das Oberverwaltungsgericht die enge Auslegung des Umweltinformationsbegriffs durch die Vorinstanz. Diese hatte den Zugangsanspruch auf Daten beschränkt, die als Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss gedient haben. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts enthält grundlegende Ausführungen zum Zweck des Umweltinformationsrechts. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die strittigen Informationen herauszugeben. Die Eilbedürftigkeit wird mit dem Zeitplan des von den Antragstellern beabsichtigten Klageverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem die Informationen verwendet werden sollen, begründet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 13.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltauswirkungen dar; bei dem strittigen Rahmengutachten, das eine wirtschaftliche Analyse im Hinblick auf diese Planungen enthält, handelt es sich somit um Umweltinformationen. Ein Geschäftsgeheimnis steht seiner Herausgabe nicht entgegen. Dies gilt auch für einen Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995. Da diese Informationen weit in die Vergangenheit zurückreichen, besteht hier eine spezifische Darlegungslast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, der die Beklagte nicht Rechnung getragen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

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