Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 23. April 2010

10 A 10091/10

Das Oberverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Erstinstanz zurück, die einem Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zugestanden hat. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch die des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften", die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Nur solche Vorschriften verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen, haben. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient dem Schutz der Rechtspflege und kann nicht auf bevorstehende Gerichtsverfahren angewandt werden. Weder das Sozialgeheimnis noch fiskalische Interessen stehen dem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. August 2010

7 K 619/09

Die Regelungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes werden durch insolvenz- oder andere zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht verdrängt. Fachgesetzliche Vorschriften gehen nur vor, wenn und soweit sie den Informationszugang abschließend regeln. Zur Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz laufender Gerichtsverfahren genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung zu befürchten sind. Die erleichterte Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren wird dabei in Kauf genommen. Das Informationsfreiheitsgesetz schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Da sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig sind, fallen die begehrten Informationen nicht unter das Sozialgeheimnis. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Fiskalische Interessen

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