Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Mai 2010
7 K 1645/09.F
Die entscheidungserhebliche Frage, ob einer Herausgabe von Akten und Gutachten der Bankenaufsicht aus dem Jahre 2008 zur Überprüfung einer bestimmten Bank die im Rahmen der Prüfung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigende bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegensteht, kann das Gericht nur in Kenntnis der entsprechenden Unterlagen entscheiden. Es fordert die Aufsichtsbehörde daher zur Vorlage dieser Unterlagen auf. Der Beschluss enthält ausführliche Darlegungen, weshalb andere Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes nicht zum Tragen kommen, so z.B. der Schutz der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, der internationalen Beziehungen, der Beratung von Behörden sowie der vertraulich erhobenen Informationen und befasst sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands. (Quelle: LDA Brandenburg)
(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen in-camera Verfahren
Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 18. Oktober 2010
5 BV 10.1344
Der Verwaltungsgerichtshof als Hauptsachegericht ordnet zur Überprüfung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemachten Geheimhaltungsgründe für die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragten Herkunftsländer-Leitsätze die Vorlage derselben an. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2010
20 F 1.10
Der Beschluss beinhaltet lediglich die Beiladung eines Bundesministeriums sowie die Vorlage der in der Sperrerklärung aufgeführten Aktenteile. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2010
20 F 20.10
Der Fachsenat fordert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit auf, die von der Sperrerklärung betroffenen Unterlagen vollständig vorzulegen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2010
13a F 31/09
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 32/09. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2010
20 F 1.10
Der Beschluss enthält vor allem Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Zwischenverfahrens: Das Hauptsachegericht muss zunächst deutlich begründen, dass es die zurückgehaltenen Akten als erheblich ansieht. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Vielmehr ist zwischen materiellrechtlichen Geheimhaltungsgründen, also den Gründen, die sich unmittelbar aus der Akte ergeben, und prozeduralen Geheimhaltungsgründen zu unterscheiden. Das Hauptsachegericht muss daher zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Akten verweigernde Stelle gegebenenfalls auffordern, weitere Angaben mit abstrakter Umschreibung zur Kategorisierung der einzelnen Schriftstücke zu machen. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf Informationen, die das Bundesverwaltungsamt über eine Glaubensgemeinschaft sammelte. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. August 2010
20 F 5.10
In einem Verfahren um die Offenlegung eines Investitionsvorrangbescheids, der die Veräußerung von Grundstücken betrifft, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei den von der Behörde geschwärzten Angaben teilweise um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die zu Recht nicht offen gelegt wurden. Im Hinblick auf die positive Beurteilung der Bonität des Vorhabenträgers trifft dies jedoch nicht zu, es sei denn, dabei wird auf konkrete wirtschaftliche Umstände oder Zahlen zur Finanzlage Bezug genommen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen in-camera Verfahren
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 2. November 2010
20 F 2.10
Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt in einem Zwischenverfahren fest, dass die beabsichtigte Freigabe der Akten in einem auf Ansprüche nach dem Verbraucherinformationsgesetz gestützten Informationsanspruch nicht vollzogen werden darf. Für die Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung oder - wie im vorliegenden Fall - einer Freigabeerklärung bedarf es grundsätzlich einer förmlichen Entscheidung des Hauptsachegerichts zur Entscheidungserheblichkeit der in Rede stehenden Unterlagen. Diese ist nicht notwendig, wenn die Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. Allein aus dem Umstand, dass der Informationszugang Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist, folgt jedoch nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um den Informationszugang führen somit nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2010
13a F 47/10
Die Verweigerung der Vorlage von Verwaltungsvorgängen ist teilweise rechtswidrig, die Sperrerklärung der Behörde im Hinblick auf die übrigen Unterlagen rechtmäßig. Der Beschluss setzt sich ausführlich mit den Voraussetzung für ein Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ("in-camera"-Verfahren) und dem Schutzbedarf für den behördlichen Willensbildungsprozess - es geht um Gremienprotokolle auf dem Gebiet der Hochschulzulassung - nach § 7 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen auseinander. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2010
13a F 32/09
Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 31/09. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren