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  1. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    Bearbeiterbegriff Von besonderer Bedeutung ist deshalb, wer mit „Bearbeiter” im Sinne der Regelungen und Bearbeiterinnen eine Regelung. „Erleichterung der Arbeit” für Rechtsanwaltskanzlei durch Zugang zu Diensttelefonliste von Jobcentern im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG Rn. 22 ff.; VG Berlin, 05.06.2014, 2 K 252.13 – Bearbeiter im Sinne des einer Bundeseinrichtung Rn. 32.↩︎ Anschaulich hierzu: VG Berlin, 05.06.2014, 2 K 252.13 – Bearbeiter

  2. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    behördlicher Vorgänge nicht unterlaufen werden.35 Folge der Herausgabe von Durchwahlnummern der Sachbearbeiter die Zuständigkeit unsicher sind, werden ohnehin den Weg über das Servicecenter wählen.36 Die Sachbearbeiter Indem das BVerwG auf jegliche Verminderung von Qualität und Quantität der Verwaltungsarbeit abstellt46 Den Wunsch nach Erreichbarkeit von Mitarbeiter*innen, die bereits über Sachkenntnis des persönlichen Ähnlich werden in Wuppertal Mitarbeiter*innen mit Namen, Zuständigkeit und Kontaktdaten aufgeführt (https

  3. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    Die informationspflichtigen Stellen seien grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Hieraus ergibt sich zum einen, dass Antragsteller*innen erwarten können, dass die zuständigen Sachbearbeiter den Antrag lediglich in Teilen abweisen kann.33 Beispiele Angenommen: Gesamtaufwand von 1727 Arbeitstagen34 Arbeitsaufwand von 1882 Stunden bei Behörde mit 10 Mitarbeitenden35 Durchsicht von über 9000 Aktenbänden36 Abgelehnt: Befragung von 25 Sachbearbeiter*innen und Suche nach 45 Wertpapierhandelsbanken37 Durchsicht

  4. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    aber voraussetzungslos geschuldet wird.6 Darunter fallen insbesondere die Personalkosten für die Mitarbeiter Regelung gibt es in Berlin, denn dort sind nur mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand .51 Hieraus folgt etwa, dass grundlegende Kenntnisse der Informationsfreiheitsgesetze bei den Sachbearbeiter Stellen können nach dieser Rechtsprechung im Ergebnis einen durchschnittlichen Stundensatz für die Sachbearbeiter Die Sachbearbeiter*in sollte dich dann hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten beraten.

  5. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    Beratung von Behörden, während § 4 IFG einen Ablehnungsgrund für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten Überzeugend ist dies jedoch nicht, denn ein solches Verhalten käme einer Arbeitsverweigerung gleich.106 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten a) Entscheidungsvorbereitende Maßnahmen Schutzgegenstand sind Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten Vorbereitung einer konkret bevorstehenden behördlichen Entscheidung dienen.116 Das Vorliegen von Arbeiten

  6. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    negative Auswirkungen für den Informanten könnten sonst die künftige – vielfach freiwillige – Informationszusammenarbeit und neben deren Erkenntnissen und Bewertungen insbesondere auch Interna über deren Aufbau und Arbeitsweisen hierzu: VG Berlin, 22.09.2022, 2 K 35.19, Rn. 32 f. – Informationszugang zu dem Rechenmodell des Arbeitskreises BT-Drs. 15/4493, 11, wo auf die Informationszusammenarbeit zwischen den Informanten und dem BKartA, der MAD) hingewiesen wird; u. a. kritisch zur Frage, ob ein Mitglied des diese Modelle erstellenden Arbeitskreises

  7. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Umweltschutz zunächst nur eine passive Rolle zugeschrieben.11 Der im Rahmen der Stockholm-Konferenz erarbeitete anschließenden Sondersitzung der Wirtschaftskommission im Januar 1996 wurde das Mandat für eine ad hoc-Arbeitsgruppe nach den vorgenannten Auslegungsregeln dennoch Unklarheiten ergeben, kann auf die vorbereitenden Arbeiten

  8. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    Diese wird vorbereitend vom Arbeitskreis Informationsfreiheit unterstützt. Mai 2023, https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Gremienarbeit/Informationsfreiheitskonferenzen/Informationsfreiheitskonferenzen_node.html

  9. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    Bundestages dem Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG unterfallen.26 Nach dem Gericht seien die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Wissenschaftlichen Dienste als Urheber der Zuarbeiten im Sinne des Schöpferprinzips27 Risikobewertung (BfR) im Rahmen eines Informationsantrags gewährten Zugangs zu einem von den eigenen Mitarbeitern

  10. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem , teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.205 Im Hinblick nach dem Aarhus-Convention Implementation Guide211 die Wasser- und Luftqualität, Wohn- und Arbeitsbedingungen innenraumluft.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2015, 12 N 11.14 – Chrom(IV)-Verbindungen am Arbeitsplatz

  11. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Schließlich erarbeitete eine aus Abgeordneten der Regierungsfraktionen bestehende Koalitionsarbeitsgruppe gehört.125 Die informationspflichtigen Stellen sind damit grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation

  12. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    nicht abnimmt.56 Kein zureichender Grund sind Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitenden sowie Arbeitsüberlastung wegen permanenter Unterbesetzung oder andere Umstände, denen durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen Offenlegung die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden, einschließlich ihrer Zusammenarbeit Transparenzgesetz – TG), 2022, § 22 Abs. 5.↩︎ BMUV, UIG Leitfaden - Entscheidungshilfe für BMU-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter bei der Anwendung des Umweltinformationsgesetzes (UIG), 16; Annette Guckelberger, Rechtsbehelfe

  13. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG auch, dass Schüler*innen ab 14 Jahren für die Mitarbeit Anträgen auf Informationszugang angenommen werden – dies spätestens dann, wenn sie z.B. im Rahmen der Mitarbeit einen Anspruch nach dem IFG hielt das VG Wiesbaden es für ausreichend, wenn eine c/o-Adresse des Arbeitsplatzes

  14. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    in der Tat eine solche Gefahr.97 Gegenstand des Schutzes ist die Information als solche, nicht die Arbeit

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