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  1. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    befreit.25 In Brandenburg und Hessen können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller*innen Ausdrücklich kostenfrei ist die Zurücknahme eines Antrags nach dem UIG (Bund), in Bremen, Hamburg und Billigkeitsklausel für Gebühren und Auslagen: UIG (§ 2 UIGGebV); Mecklenburg-Vorpommern (§ IFGKostVO Auflage 2016, § 10 Rn. 99.↩︎ Hamburg: § 3 HmbTGGebO; Thüringen: § 2 Abs. 2 ThürTGVwKostO.↩︎ IFGGebV Bund, Berlin, Brandenburg, Bremen (gibt auch Stunden an), Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland

  2. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger In allgemeinerer Hinsicht zeichnet diese Rechtsprechung ein Bild von Bürger*innen als der Verwaltung OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017, 12 B 17.15, Rn. 31 ff. – Korruptionsprävention.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2017, 12 B 17.15, Rn. 22 – Korruptionsprävention.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg ” siehe Susanne Baer, Der Bürger im Verwaltungsrecht, 2006, 117 ff.↩︎ Susanne Baer, Der Bürger im

  3. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    noch aus vordemokratischen Zeiten.2 Ein gesetzlicher Anspruch auf Informationszugang, der für alle Bürger *innen.4 Der Zugang zu Informationen ist eine Voraussetzung dafür, dass Bürger*innen ihre demokratischen Vorreiter war Brandenburg. Das brandenburgische Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) datiert bereits vom 10. Wegweisend war Hamburg. Das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) ist bereits vom 19.

  4. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    in den Ländern, die bereits über Informationsfreiheitsgesetze verfügten, dass ein*e Beauftragte*r bürgernah Er*Sie dient dazu, bürgernah Informationsfreiheit und Datenschutz in Ausgleich zu bringen9. , § 18 Berliner Informationsfreiheitsgesetz, § 11 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg Dem*der Hamburgische Beauftragte*n für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde in § 14 Abs. 6 HH TG , Holstenhofweg 85, 22043 Hamburg, katharina.goldberg@hsu-hh.de.

  5. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    So setzt etwa die Regelung in Brandenburg weder voraus, dass es sich um laufende Verfahren handelt, noch Eine sehr weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs ist in Brandenburg vorgesehen. Auflage 2016, § 3 Rn. 119.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2019, 12 B 13.18, Rn. 51 – CO2-Werte Auflage 2016, § 4 Rn. 32.↩︎ Vgl. zu § 10 Abs. 4 BlnIFG: OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2005, 95 A , 29.03.2019, 12 B 14.18, Rn. 57 – Dieselabgasskandal; OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015, 12 B 16.14

  6. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Hiermit wird anerkannt, dass der Staat gegenüber den Bürger*innen über einen Informationsvorsprung verfügt Denn in der Informationsgesellschaft ist der Zugang zu Wissen Voraussetzung dafür, Bürgerrechte effektiv Angesprochen sind dabei zwar insbesondere Bürger*innen. In der Gesetzesbegründung zum IFG wird dennoch davon ausgegangen, dass Bürgerinitiativen und Verbände Bürgerinitiativen und Verbände von der Antragsbefugnis auszunehmen entspricht auch weder dem Wortlaut

  7. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    VwGO.↩︎ Nr. 5110 Kostenverzeichnis, Anlage 1 GKG.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2013, 12 EL 2022, § 123 Rn. 146b-c.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2016, 12 S 42.16, Rn. 2 – Verlust des EL 2022, § 123 Rn. 146 ff.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2016, 12 S 42.16, Rn. 4 – Verlust des EL 2022, § 123 Rn. 157c.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015, 12 S 43.15, Rn. 5 ff. – Fehlender , Rn. 3 ff. – Anforderungen an einen Anordnungsgrund.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018, 12 S

  8. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    Denn es wird sich bei den Bürger*innen, die das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in Anspruch nehmen Ed. 2021, § 2 UIG Rn. 2.↩︎ EuGH, 17.06.1998, C-321/96 – Mecklenburg vs.  EL 2019, § 2 UIG Rn. 31; OVG Lüneburg, 27.02.2018, 2 LC 58/17 – Informationen über die Transport- und Auflage 2014, 51.↩︎ OVG Lüneburg, 06.07.2020, 2 ME 246/20 – Corona Jusitz-Erlasse II, openJur Rn Auflage 2014, 51.↩︎ OVG Lüneburg, 06.07.2020, 2 ME 246/20 – Corona Jusitz-Erlasse II, openJur Rn

  9. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Urteil festgestellt, dass Geschäftsordnungen, die gerade keine Regelung über das Verhältnis zwischen Bürger Anspruch.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2015, 12 B 21.13, Rn. 19 – Berufen auf presserechtlichen Anspruch 195/21, Rn. 223 – PKW-Maut.↩︎ BVerwG, 28.02.2019, 7 C 20/17, Rn. 33 – Uwe Mundlos.↩︎ OVG Berlin-Brandenburg und Informationsfreiheitsrecht zusammengefasst.↩︎ Siehe zur Abwägung auch Pick, Kapitel 11 C.↩︎ OVG Hamburg Auflage 2021, § 6 Rn. 23.↩︎ Asmus Maatsch/Christoph Schnabel, Das Hamburgische Transparenzgesetz, 2.

  10. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    So etwa nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Brandenburgs (AIG)10 Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber, einen möglichst weitgehenden Informationsanspruch der Bürger S. 122); auch § 4 Abs. 3 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) vom 19.06.2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änd. des Hamburgischen TransparenzG und des Hamburgischen I S. 3320); hierzu OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2019, 6 S 58.19 – Presserechtlicher Auskunftsanspruch

  11. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    Verstimmung” der Verantwortlichen ließe sich stets anführen.9 Dem Anspruch der Informationsfreiheit, den Bürger Vorgehend und ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008, 12 B 49.07, Rn. 28 f. – Angaben über Flugdaten 16.07.2013, 2 K 282.12, Rn. 26 – Zugang zu Informationen zur Korruptionsbekämpfung; OVG Berlin-Brandenburg unter Verweis auf: OVG Münster, 30.01.2018, 15 A 28/17, Rn. 138 – Sozialdaten bei Insolvenz.↩︎ VG Hamburg , 27.08.2010, 7 K 619/09, Rn. 63 – Art des Zugangs.↩︎ VG Hamburg, 27.08.2010, 7 K 619/09, Rn. 63 – Art

  12. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    …]“31 können, denn sie werden nicht von Grundrechten geschützt, sondern haben diese gegenüber den Bürgern 55 – Bescheide über die Zuteilung von Emissionsberechtigungen nach dem TEHG.↩︎ Siehe: OVG Berlin-Brandenburg OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019, 12 B 34.18, Rn. 62 – Informationen zu einem Berufsgeheimnis unterliegender Tätigkeit eines Verwaltungshelfers.↩︎ Siehe: OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019, 12 B 34.18, Rn. 62 OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2019, 12 B 34.18, Rn. 62 – Informationen zu einem Berufsgeheimnis unterliegender

  13. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

     7 Abs. 2 IZG LSA, § 12 Abs. 3 Nr. 2 ThürTG; keine ausdrücklichen Regelungen dagegen in Berlin, Brandenburg Sachleistungen Abgeordnete.↩︎ VG Berlin, 19.06.2014, 2 K 212.13 – Überwachungstechnologien.↩︎ VG Freiburg

  14. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Entwicklungsländer stärker in den Umweltschutz einzubinden.10 Den in diesem Sinne noch „unmündigen” Bürger Stockholm-Konferenz erarbeitete Aktionsplan enthält daher nur die Empfehlung, dass Regierungen allen Bürger

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