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  1. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    zum Schutz von personenbezogenen Daten. Hierzu zählen auch genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen , zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom I S. 1328 (1329)).↩︎ Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) i. d. 

  2. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    Einige Bestimmungen zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz gelten auch für den*die Bundesbeauftragte finden sich ausgehend von § 12 IFG wegen der Personenidentität mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz in Ausgleich bringen kann.2 Die Personenidentität von Bundesbeauftragter*n für den Datenschutz und die Er*Sie dient dazu, bürgernah Informationsfreiheit und Datenschutz in Ausgleich zu bringen9. Da seine*ihre Aufgaben durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden, richtet

  3. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    Daten Der Begriff Umweltinformation wird im Umweltinformationsgesetz des Bundes definiert als Daten Sicherheit und Generationen, Wolters Kluwer Rn. 24; BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07 – Einsicht in CADEC-Datenbank EL 2019, § 8 UIG Rn. 46.↩︎ BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07 – Einsicht in CADEC-Datenbank zum Ausbau Kreis Pinneberg; BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07 – Einsicht in CADEC-Datenbank zum Ausbau des Flughafens Auflage 2017, § 2 Rn. 94; BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07 – Einsicht in CADEC-Datenbank zum Ausbau des

  4. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Für einen Kirchengemeindeverband siehe BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07, Rn. 26 – Einsicht in CADEC-Datenbank personelle und thematische Kontinuität besteht: BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07, Rn. 25 – Einsicht in CADEC-Datenbank So zu den Voraussetzungen beim UIG: BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07, Rn. 25 – Einsicht in CADEC-Datenbank Flughafens Frankfurt am Main.↩︎ BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07, Rn. 22 ff. – Einsicht in CADEC-Datenbank einer Partnerschaftsgesellschaft.↩︎ BVerwG, 21.02.2008, 4 C 13.07, Rn. 25 – Einsicht in CADEC-Datenbank

  5. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Es wird verletzt, wenn Amtsträger*innen personenbezogene Daten (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO) unbefugt offenbaren oder verwerten oder solche Daten Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGB X personenbezogene Daten, die im Rahmen der Sozialverwaltung SGB X), nach denen die Datenübermittlung befugt erfolgt und § 3 Nr. 4 Var. 4 IFG nicht zur Anwendung , die keinen Rückschluss auf Angaben einzelner Befragter zulassen.71 Solange sich aggregierte Daten,

  6. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    Zusammenhang mit der Exportkontrolle erhoben, wobei auch im Rahmen von Vorfeldprüfungen und in Hinweisdaten gesammelte Daten, die zur Verhinderung unerlaubter Exporte benötigt werden, dem Informationsbegriff die Finanzstruktur, die Struktur der Mitglieder, auf die Vertragsgestaltung oder auf sonstige Leistungsdaten (Hrsg.), 2013, IFG § 3 Rn. 19.↩︎ Siehe Ausführungen: BVerwG, 29.10.2009, 7 C 22/08, Rn. 18 – CIA-Flugdaten Vorgehend und ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2008, 12 B 49.07, Rn. 28 f. – Angaben über Flugdaten

  7. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    bestätigte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 UIG bezüglich Simulationsdaten 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Var. 3 BayUIG80 gestützte, ablehnende Entscheidung über den Zugang zu CO²-Emissionsdaten Gefahr für die öffentliche Sicherheit88 durch Veröffentlichung von über das Schnellwarnsystem erlangten Daten Die Befürchtung, die beteiligten Unternehmen könnten zukünftig weniger bereitwillig ihre Daten teilen Ähnlich werden in Wuppertal Mitarbeiter*innen mit Namen, Zuständigkeit und Kontaktdaten aufgeführt (https

  8. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Das Hessische Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) stammt vom 3. Mai 2018. aus der Zivilgesellschaft89 und vom ehemaligen Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz90 Nur zum Schutz von personenbezogenen Daten oder zum Schutz wesentlicher öffentlicher Belange solle der Die Handydaten der damaligen Bundesverteidigungsministerien Ursula von der Leyen wurden gar gelöscht, Handy des damaligen Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer wurde „routinemäßig zurückgesetzt”, bevor Daten

  9. Handbuch der Informationsfreiheit
    OpenRewi und FragDenStaat haben das Projekt Informationsfreiheit ins Leben gerufen, das dieses Handbuch zur Informationsfreiheit erarbeitet hat. Ziel des Handbuchs ist es, einen gut verständlichen und praxistauglichen Überblick des Informationsfreiheitsrechts in Deutschland zu geben.

    Geheimnisschutzvorschriften Öffentliche Sicherheit Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe Schutz personenbezogener Daten

  10. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    So setzt § 7 Abs. 1 S. 3 IFG eine Begründung voraus, wenn der Antrag personenbezogene Daten, geistiges Sind personenbezogene Daten betroffen, hat die informationspflichtige Stelle gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG BVerwG, 25.02.2022, 10 C 4/20, Rn. 17 – Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten II.↩︎ BVerwG, 29.10.2009, 7 C 22/08, Rn. 33 – CIA-Flugdaten.↩︎ BVerwG, 29.10.2009, 7 C 22/08 Auflage 2018, § 113 Rn. 56.↩︎ BVerwG, 29.10.2009, 7 C 22/08, Rn. 13 – CIA-Flugdaten.↩︎ BVerwG

  11. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    Überblick zu den gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene Wie auch beim Schutz personenbezogener Daten unterscheiden Geschäftsgeheimnissen gilt nach den beiden Gesetzen damit nichts anderes als zum Zugang zu personenbezogenen Daten zugänglich gemacht werden.70 Würde sich dies bestätigen, wäre auch der Zugang zu entsprechenden Metadaten II.↩︎ Hierauf verwies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in BfDI, abgerufen am 02.05.2023), mit (humorvollen) Ausführungen des damaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz

  12. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    .↩︎ Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Praxisreihe Datenschutzbestimmungen

  13. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Umweltverschmutzungen in Form einer strukturierten, computergestützten und öffentlich zugänglichen Datenbank

  14. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    9000 Aktenbänden36 Abgelehnt: Befragung von 25 Sachbearbeiter*innen und Suche nach 45 Wertpapierhandelsbanken37

  15. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    wenn sich das Auskunftsbegehren auf verfahrensübergreifende Merkmale und nicht auf personenbezogene Daten

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