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  1. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    Erst Abs. 2 trifft Aussagen zum Aufbau der Behörde. Sprachliche Gleichheit von Behörde und Behördenleitung Die Bezeichnung des Bundesbeauftragten für die als solche: Der*die Leiter*in der Behörde und die Behörde selbst führen – sprachlich sehr ungeschickt Faktisch wird die personelle Aufstellung sowohl der Bundesbehörde als auch der Landesbehörden kritisiert Die Stellungnahme muss auch der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Nr. 4 zugeleitet werden.

  2. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    Wenn es sich bei der nächsthöheren Behörde jedoch um eine oberste Bundes- oder Landesbehörde handelt, die Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 S. 4, Nr. 5 nach dem Sitz der Behörde. Die Behörde muss das Bestehen eines solchen Grundes darlegen. Die Behörde muss konkrete Tatsachen benennen. Da die Behörde bzw. die oberste Aufsichtsbehörde, daraufhin regelmäßig eine sogenannte Sperrerklärung

  3. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    Verweigert der Geheimnisinhaber seine Einwilligung, darf die Behörde die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse In der Rechtsprechung zu § 6 S. 1 IFG stellte sich deshalb die Frage, ob sich die Behörde auf die im 7 UrhG zu betrachten, allerdings müsse man annehmen, dass sie dem Vertragszweck entsprechend, der Behörde In der Folge sind kaum Fälle denkbar, in denen eine Behörde die eigenen Urheberrechte erfolgreich einem Wobei es in der dort besprochenen Entscheidung des BVerwG um eine Sperrerklärung einer Behörde nach §

  4. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    durch die Veröffentlichung der Informationen aller Voraussicht nach erreicht werden müssten, soll die Behörde Zum Kreis der Finanzbehörden zählt die Rechtsprechung auf Bundesebene jede Behörde im Geschäftsbereich Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) (§ 116 TKG; § 54 Abs. 1 EnWG). Sparkassenaufsichtsbehörde ist nach § 24 Abs. 1 S. 1 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpkG)39 das Die Behörde hat dem dann im Rahmen ihres Verfahrensermessens nachzugehen, also etwa beim Informanten

  5. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    Leistungen erhebt.5 Die Gebühr ist also eine Art Gegenleistung, weil die Antragsteller*innen die Behörde zurückgegriffen werden (§ 3 Abs. 5 BGebG): Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde Gemeint ist, dass Auslagen auf besondere Aufwendungen der Verwaltungsbehörde – außerhalb der eigentlichen den Verordnungen des Bundes und in mehreren Verordnungen der Länder findet sich die Befugnis der Behörde Die Behörde, die über den Informationszugang entschieden hat, setzt die Kosten von Amts wegen fest (vgl

  6. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    Auch diese hat im Anschluss zu erfolgen, wenn die Behörde dieser Ansicht ist, damit die antragstellende Person die Möglichkeit hat, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und die Entscheidung der Behörde (ggf Anders kann es, wenn überhaupt, lediglich in Ausnahmefällen sein, in denen antragstellende Person und Behörde von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde „Erkenntnisgewinn” Der Maßstab der Rechtsprechung, die den Verwaltungsaufwand der Behörde ins Verhältnis

  7. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    Da der Ausschlussgrund ohnehin für die jeweilige begehrte Information vorliegen und seitens der Behörde dargelegt werden muss, kommt diesem Streit keine praktische Bedeutung zu.65 Die Behörde muss prüfen, Die Darlegungslast trägt, entsprechend der allgemeinen Regeln,97 die Behörde. eingegangen ist, könne „intern” sein, wenn sie der Öffentlichkeit vor ihrem Eingang bei der Behörde Die Behörde müsse die Gründe darlegen, aus denen die Bekanntgabe das Interesse, das durch die geltend

  8. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Bei Bedarf sollte die Behörde hieran erinnert werden. A. Wird der Behörde dies bekannt, wird es jedoch schwierig werden. Auch ohne Antragsbegründung muss eine Abwägungsentscheidung der Behörde ergehen. Wie sich aus § 7 Abs. 3 S. 1 IFG ergibt, steht sie im Ermessen der Behörde. Bei Zweifeln ist es die Behörde, die den Zugang und dessen Zeitpunkt beweisen muss. 2.

  9. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Darlegungslast zum Vorliegen der spezialgesetzlichen Voraussetzungen trifft die informationspflichtige Behörde Anknüpfung an außerhalb des IFG liegende Geheimhaltungsnormen ist, dass die informationspflichtige Behörde zu schützende Belange Dritter.23 b) Rezeption der Verschlusssachenanweisung und Darlegungslast der Behörde Wenn herausgebende und anspruchsverpflichtete Behörde auseinanderfallen, müssen sich die Beamt*innen Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UIG muss die informationspflichtige Behörde außerdem eine Abwägung vornehmen und

  10. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    Wahrscheinlichkeit einer Schädigung darzulegen.18 Ihr steht dabei kein Beurteilungsspielraum zu.19 Die Behörde Ob eine hinreichende Gefährdungslage vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden.68 Die Behörde Die Behörde muss sich damit dann ebenso auseinandersetzen wie die Gerichte. 4. Seit 2017 obliegt es der Behörde, die entgegenstehenden Interessen von Amts wegen gegeneinander abzuwägen Wiedervorlagesystem) der Behörde sichergestellt werden.99 Daher wird für die in der Praxis seltenen Fälle

  11. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    Damit reicht es nach dem UIG für die Ablehnung des Antrages nicht aus, wenn sich die Behörde allein darauf Auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers hat die zuständige Behörde dann die Tatsachenfeststellung Auf die §§ 3 und 4 IFG kann sich die Behörde dann zur Ablehnung des Antrages nicht mehr stützen. der als Bearbeiter und Bearbeiterinnen im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG nur diejenigen Amtsträger der Behörde Das Interesse einer Behörde an einem unbeeinflussten Gutachterverfahren schützt die Regelung nicht: VG

  12. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Das BMI führt seit dem Jahr 2015 Statistiken über IFG-Anträge an Bundesbehörden. Es verzeichnete für Bundesbehörden im Jahr 2022 den Eingang von 14.042107 IFG-Anträgen, 2021 waren es entgegen, ihre Tätigkeiten differenziert zu betrachten und Dokumente, deren Informationsgehalt Behörden von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde Auch in der Aktenführung haben sich viele Behörden nicht hinreichend auf die Bearbeitung von Anträgen

  13. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Umweltangelegenheiten erstmals in der uns heute bekannten Form, d.h. als ungehinderten freien Zugang zu den bei Behörden Konkret werden die Begriffe „Vertragspartei” (Nr. 1), „Behörde” (Nr. 2), „Informationen über die Umwelt

  14. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    So gewährt das UIG kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren gehen Umweltvereinbarungen etwas weiter und fassen alle Bereiche der kooperativen Absprachen zwischen Behörde allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde

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