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  1. Informationspflichtige Stellen
    Der Beitrag bietet einen Überblick über die Stellen, die gemäß dem deutschen Informationsfreiheitsrecht dazu verpflichtet sind, Informationen bereitzustellen. Die relevanten Stellen werden systematisch anhand der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen dargestellt.
  2. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Auch wenn möglich ist, dass es für das IFG des Bundes im Einzelfall von informationspflichtigen Stellen Sieht die informationspflichtige Stelle darin ein Problem, kann diese Frage gerichtlich geklärt und so Besteht die informationspflichtige Stelle bei Angabe des richtigen Namens schon bei Antragseingang auf Entscheidend für die Bestimmtheit eines Antrags ist, dass für die informationspflichtige Stelle klar Die informationspflichtige Stelle darf daher auch keine Begründung verlangen und es ist unerheblich,

  3. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    „klassischen” Ablehnungsgründen der vorangegangenen Kapitel gibt es weitere Aspekte, die informationspflichtige Hieraus darf die informationspflichtige Stelle nicht einfach schließen, dass die konkrete antragstellende Die informationspflichtigen Stellen seien grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Häufig gehen die Darlegungen der informationspflichtigen Stelle damit einher, dass der Antrag bereits Die informationspflichtigen Stellen haben ihre „Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen

  4. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    Kostenpflicht und Kostenfreiheit Die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang ist nach allen Kostenpflicht Die Gesetze sehen im Grunde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Kostenerhebungspflicht Diesen Willen kann und muss die informationspflichtige Stelle bei der Ausübung des ihr nach § 10 Abs. sie die konkrete Höhe der Gebühren innerhalb dieses Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Kostenerhebung durch private informationspflichtige Stellen Verlangt eine private informationspflichtige

  5. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Ist eine Information sowohl Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs als auch einer Geheimhaltungspflicht Nr. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG), in der die Pflichten Wenn herausgebende und anspruchsverpflichtete Behörde auseinanderfallen, müssen sich die Beamt*innen Ein besonderes Amtsgeheimnis unterscheidet sich von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Auflage 2016, § 3 Rn. 239.↩︎ BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 15 – Meldepflichtige Beteiligungen an

  6. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    enthalten einen voraussetzungslosen Anspruch, der von jeder Person („jedermann”) gegenüber informationspflichtigen eingreift.25 Überdies enthalten die Gesetze Vorgaben zum Verfahren sowie zu Kosten, die die informationspflichtige Dieser regelt die Berichtspflicht des Präsidenten des Bundestages über die Entwicklung der Parteienfinanzen Ein Anspruch auf Zugang besteht nur in Bezug auf solche Informationen, die bei der informationspflichtigen Auch die Informationsfreiheitsgesetze verhalten sich nicht dazu, wie informationspflichtige Stellen ihre

  7. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    dem Tode.”66 Für die Informationsfreiheit bedeutet das, dass es auch nach dem Tod des Menschen die Pflicht (etwa Vertraulichkeitspflicht) der Bank im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet werden kann.99 Die (BMinG)111 und § 14 des Soldatengesetzes (SG)112 ergibt, verstanden.113 Folge aus der allgemeinen Pflicht Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesbezüglich bereits darauf ab, ob die die Verschwiegenheitspflicht I S. 2773).↩︎ Siehe zu beiden Regelungen: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10 – Meldepflichtige Beteiligungen

  8. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    Überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, muss die informationspflichtige Stelle die Informationen Darlegungslast und Rechtsfolge In Bezug auf die Darlegungslast der informationspflichtigen Stelle gelten Um eine zutreffende Prognose treffen zu können, ist die informationspflichtige Stelle jedoch regelmäßig Die informationspflichtige Stelle genügt ihrer Darlegungslast in der Regel bereits, indem sie eine auf Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung; die informationspflichtige Stelle hat kein Ermessen.

  9. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    Bei Rechtsanwält*innen besteht gemäß § 55d VwGO eine Pflicht zur elektronischen Einreichung über das Spezialfall: Untätigkeitsklage Wenn die informationspflichtige Stelle innerhalb von mindestens drei Bei der Substantiierung von Ausschlussgründen muss die informationspflichtige Stelle jedoch nicht so Das Gericht kann etwa der informationspflichtigen Stelle im Wege der einstweiligen Anordnung aufgeben gegenüber jedermann begründet hat”,187 entbindet die Gerichte nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der

  10. Handbuch der Informationsfreiheit
    OpenRewi und FragDenStaat haben das Projekt Informationsfreiheit ins Leben gerufen, das dieses Handbuch zur Informationsfreiheit erarbeitet hat. Ziel des Handbuchs ist es, einen gut verständlichen und praxistauglichen Überblick des Informationsfreiheitsrechts in Deutschland zu geben.

    Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen Der Informationsbegriff im VIG Informationspflichtige

  11. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    unverfälschten Wettbewerbs, da der Ausschlussgrund die Kenntnisnahme der Informationen durch Steuerpflichtige gilt etwas anderes lediglich nach den Vorgaben des UIG, wonach zumindest im Grundsatz eine Informationspflicht Unter Verweis auf: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 13 – Meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen für Finanzdienstleistungsaufsicht, unter Verweis auf: BVerwG, 24.05.2011, 7 C 6/10, Rn. 13 – Meldepflichtige der Gesetzgebung zuzuordnen, so zunächst: OVG Münster, 26.10.2011, 8 A 2593/10, Rn. 80 ff. – Auskunftspflicht

  12. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Art. 5 AC (Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt) für die Vertragsstaaten eine Pflicht Informationsbeschaffung hinsichtlich Umweltinformationen.30 Art. 5 Abs. 9 AC bestimmt dabei insbesondere die Pflicht Kiew-Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister ergänzt, welches die Pflichten . 51; siehe zum Rechtsschutz Kube und Werdermann, Kapitel 19; zu den Besonderheiten bei der Informationspflicht

  13. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

     Abs. 1 S. 1 UIG festlegt.2 Zwar gilt diese Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Durch die Unterzeichnung der Aarhus-Konvention verpflichtete sich die Europäische Union zur Umsetzung Richtwerten den Prüfungsumfang der informationspflichtigen Stelle erheblich erhöhen. Auflage 2017, § 2 Rn. 69.↩︎ Siehe zu den informationspflichtigen Stellen im UIG Dudew und Lorenz VG Frankfurt am Main, 07.06.2011, 7 K 634/10.F – DB Netz AG ist informationspflichtige Stelle i.

  14. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    Der informationspflichtigen Stelle obliegt es, die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schädigung darzulegen bereits erkannt.38 Die Gewährleistung einer geordneten Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der informationspflichtigen der öffentlichen Sicherheit zu stilisieren, verfestigt diese Asymmetrie von verfügbaren, mitwirkungspflichtigen zugänglich, dürfen allgemeine Erfahrungswerte in die Prognose einfließen, solange sich die informationspflichtige

  15. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    Weitere Rechte und Pflichten finden sich in § 13 BDSG, so das Verbot, andere Tätigkeiten während seiner *ihrer Amtszeit auszuüben (Abs. 1), die Unterrichtungspflicht an den*die Präsident*in des Bundestags

  16. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    Ausnahmen hiervon bestehen in den Landesgesetzen, die die Hochschulen von vornherein nicht als informationspflichtige 35 – Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand.↩︎ EuGH, 19.06.2018, C-15/16, Rn. 54 – Tragweite der Pflicht

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