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Ergebnisse für „technologiefolgenabschätzung“

  1. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    Im Ergebnis ist dies aber folgerichtig. Falls keine Vertretung durch die gesetzlichen Vertreter*innen erfolgen kann oder soll, lohnt sich die Rechtsfolge Liegen die oben dargestellten Voraussetzungen vor und greift keine Ausnahme, so muss die Die folgende Darstellung orientiert sich im Grundsatz an § 8 IFG und vergleichbaren Vorschriften und Dies muss grundsätzlich so schnell wie möglich erfolgen.155 Sobald den zuständigen sachbearbeitenden

  2. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    Auch diese hat im Anschluss zu erfolgen, wenn die Behörde dieser Ansicht ist, damit die antragstellende Rechtsfolge Liegen die Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands vor, hat dies in der Regel zur Folge, dass der Antrag insgesamt abgelehnt wird, wobei die informationspflichtige Stelle zumutbaren Möglichkeit, sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, kann nur erfolgen Antragstellung durch viele Personen, die das gleiche oder jedenfalls ein ähnliches Informationsinteresse verfolgen

  3. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    Die Reihenfolge der Abs. 1 und 2 wurde im Gesetzgebungsverfahren bewusst geändert, um die Bedeutung des von Bußgeldern und Aussetzungen der Übermittlung vorgesehen.22 Nur die Warnungen und Verwarnungen erfolgen Der*die Beauftragte kann im Bericht auf eigene Erfolge und Themen hinweisen, dem Gesetzgeber Vorschläge Mittlerweile sind alle Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, teilweise dem Beispiel des BfDI folgend In folgenden Vorschriften finden sich die Regelungen für die Landesbeauftragten für Informationsfreiheit

  4. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    Für die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder ergibt sich folgende Regelungsstruktur Unabhängig davon, ob es eine gesetzliche Regelung zur Zurücknahme des Antrags gibt, gilt das folgende der Gebührentatbestände und die Bemessung der Gebühren im Einzelnen zu verstehen, sind zuerst die folgenden ist deshalb nur beschränkt gerichtlich überprüfbar: Die Berechnung kann auf verschiedenen Wegen erfolgen Nur bei erkennbar besonders hohen Kosten solle ein Hinweis erfolgen.67 Die Auffassung ist mit Blick auf

  5. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    Zulässigkeit Für die Verpflichtungsklage sind folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beachten. Grundsätzlich ist für den IFG-Anspruch von folgender Verteilung auszugehen: Die antragstellende Person V. m. § 173 ZPO mit der Folge, dass sich die Partei in der nächsten Instanz nicht mehr darauf berufen Die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung hat regelmäßig zur Folge, dass auch die Klage in der Hauptsache Im Zusammenhang mit Informationszugangsbegehren können folgende Konstellationen relevant sein: In der

  6. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    Diese Argumentation und Schlussfolgerung muss gleichermaßen für alle Informationsfreiheitsgesetze gelten Ausgehend von § 3 Nr. 1 Bst. g IFG und § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UIG werden im Folgenden zunächst die drei Auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich. Pauschale Verweise auf eine angebliche Vertraulichkeit genügen nicht.127 e) Rechtsfolge § 4 Abs. 1 Hieraus schlussfolgert es, dass es für die Schutzwürdigkeit weder auf den Beratungsgegenstand noch auf

  7. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    konturierten Begriffs aber nicht am Schutzgut ansetzen.7 Dem weiten Ausnahmetatbestand wurde auf Rechtsfolgenseite Berlin-Brandenburg in der Frage, ob der Zugang zu Konditionen und Höhe von Exportkreditgarantien für Überwachungstechnologien darstellen, soll das Ziel einer größeren Transparenz behördlicher Vorgänge nicht unterlaufen werden.35 Folge kann nur im Einzelfall entschieden werden.68 Die Behörde trifft eine Prognoseentscheidung über die Folgen Die Lahmlegung könnte ebenso über Telefonterror bei den Servicecentern erfolgen.↩︎ VG Leipzig, 10.01.2013

  8. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    gehören 56 Mitgliedstaaten an, darunter auch nordamerikanische Staaten sowie zentralasiatische Nachfolgestaaten anderem in der Verbesserung der Umweltstandards in den osteuropäischen und zentralasiatischen Nachfolgestaaten gleicher Weise Zugang zu Informationen gewährleisten – als Maßnahme zur Umwelterziehung.12 In der Nachfolgekonferenz eines Konventionsentwurfs erteilt.21 Die Verhandlungen über den Konventionstext fanden in den darauffolgenden

  9. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    Abs. 2 Nr. 1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG Berlin)15, die einen Regelungsansatz verfolgen Einen Sonderfall stellt der postmortale Persönlichkeitsschutz dar, welcher zur Folge hat, dass auch die , § 6 Bundesministergesetz (BMinG)111 und § 14 des Soldatengesetzes (SG)112 ergibt, verstanden.113 Folge Informationen als Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit Die Informationen müssen außerdem Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sein, nach der Gesetzesbegründung zum IFG des Bundes also mit der

  10. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    Die Ausnahmetatbestände im Einzelnen § 3 Nr. 4 IFG kennt vier Ausnahmevarianten, die im Folgenden näher das Kreditwesengesetz als Rechtsvorschriften im Sinne des § 3 Nr. 4 Var. 1 IFG verstanden wissen.7 Folge ist.43 d) Behördliche Verschlusssachenpraxis Der Verweis auf die VSA in § 3 Nr. 4 Var. 2 IFG hat zur Folge und im Willen des Gesetzgebers gesehen.91 Der Text des § 3 Nr. 4 IFG („besteht nicht”) ordnet als Rechtsfolge im Unterschied zu § 3 Nr. 4 IFG, dass über die Formulierung „sollen ausgenommen werden” auf Rechtsfolgenseite

  11. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Sie verfolgen eine abweichende Zielsetzung und können grundsätzlich selbständig neben Ansprüchen nach bei 56.894.110 Diese hohe Zahl war allerdings auf die Kampagne „Zensurheberrecht” zurückzuführen, infolge Gesetzesevaluationen durchgeführten – allerdings nicht repräsentativen ‒ Erhebungen zeichnen grob das folgende Wiederkehrende Probleme Unabhängig von der inhaltlichen Reichweite der Gesetze, die in den folgenden Aktenbestands anhand von Schlagwörtern sei nicht möglich, sondern die Durchsicht müsse händisch erfolgen

  12. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    Am Beispiel von Thüringen zeigt sich im Folgenden, welche Behörden damit im Einzelnen umfasst sind. Beratungstätigkeiten44 erlangen, vor dem Bekanntwerden durch einen Informationszugang geschützt,45 woraus sich schlussfolgern somit nicht gerechtfertigt wären;69 sie könnten ein Ungleichgewicht im Wettbewerb zu seinen Lasten zur Folge und Aktivitäten der Dienste ziehen ließen.106 Die Rechtsprechung nimmt diese Wertung auf und schlussfolgert typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die geheimhaltungsbedürftig sind, [verfügt].”110 Dem folgend

  13. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    In der Folge sind kaum Fälle denkbar, in denen eine Behörde die eigenen Urheberrechte erfolgreich einem an der Nichtverbreitung der Information vorliegt.57 Das berechtigte Interesse wird regelmäßig folgendermaßen

  14. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    Daher gelten die folgenden Erwägungen zu § 2 Abs. 3 UIG entsprechend auch auf landesrechtlicher Ebene Die – im Folgenden näher erläuterten – Umweltfaktoren müssen sich auf den Zustand eines oder mehrerer Diese Definition wurde wortgleich von der Nachfolgerichtlinie149 über Industrieemissionen übernommen. Dezember 2022, https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/klimafolgen-anpassung/werkzeuge-der-anpassung

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