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  1. Unsichtbare Infrastrukturen
    Verfassungsrechtliche Grundlagen des Informationsfreiheitsrechts

    Verfassungsrechtliche Grundlagen des Informationsfreiheitsrechts

  2. Informationspflichtige Stellen
    Der Beitrag bietet einen Überblick über die Stellen, die gemäß dem deutschen Informationsfreiheitsrecht dazu verpflichtet sind, Informationen bereitzustellen. Die relevanten Stellen werden systematisch anhand der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen dargestellt.

    Die relevanten Stellen werden systematisch anhand der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen dargestellt

  3. Einleitung
    Das Kapitel stellt die informationsfreiheitsrechtliche Lage in Deutschland überblicksartig dar, zeichnet wesentliche Entwicklungen nach und gibt einen Ausblick auf möglicherweise anstehende Reformen sowie wesentliche praktische Herausforderungen.

    Übrigen hat die Rechtsprechung einen Vorrang beispielsweise für das Bundesarchivgesetz,60 das Stasi-Unterlagen-Gesetz61 Auflage 2017, § 1 Rn. 5.↩︎ Vgl. Jede Person hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen Ed. 2022, § 2 VIG Rn. 50, 53.↩︎ VG Frankfurt (Oder), 15.07.2021, 5 K 486/20, Rn. 31 – Windenergieanlage Berlin, 30.05.2013, 2 K 57.12 – Entführung der Landshut.↩︎ VG Berlin, 08.09.2009, 2 A 8.07 – Stasiunterlagen

  4. Kosten
    Der Beitrag beschäftigt sich mit den möglichen Kosten, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang für die Antragsteller*innen entstehen können.

    Begriffliches Der Begriff der Kosten umfasst Gebühren und Auslagen. Rechtsgrundlagen Entscheidend ist, aus welchem Gesetz der Informationsanspruch folgt. .24 Die Billigkeitsklausel des UIG umfasst auch die Auslagen. Auslagen In welcher Höhe die Antragsteller*innen die Auslagen der informationspflichtigen Stelle ersetzen Es dürfen keine Auslagen nach der IFGGebV berechnet werden.

  5. Der Informationsbegriff nach den Umweltinformationsgesetzen
    In diesem Kapitel gibt die Autorin einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale des Umweltinformationsbegriffs aus § 2 Abs. 3 UIG.

    der Begriff Gewässer auch Trinkwasser sowie Wasser in Kanalisationen, Abwasserleitungen und -aufbereitungsanlagen Lediglich der Ort der Einwirkung ist ein anderer.104 Emissionen sind anlagenbezogen, d.h. die Umwelteinwirkungen Emissionen versteht man zunächst die in § 3 Abs. 3 BImSchG genannten Umwelteinwirkungen, die von Anlagen Definition entspricht inhaltlich auch dem Emissionsbegriff des § 3 Abs. 3 BImSchG, der ebenfalls einen Anlagenbezug Art. 4 Abs. 4 UAbs. 1 Bst. d der Aarhus-Konvention, nur solche Emissionen zu erfassen, die von Industrieanlagen

  6. Rechtsschutz
    Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Rechtsschutzmöglichkeiten bei (teilweiser) Ablehnung von Anfragen nach Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, sowohl gegen staatliche Stellen als auch gegen Privatrechtssubjekte.

    Das BMI lehnt den Antrag ab, übersendet aber eine Liste an vorhandenen Unterlagen. Der Ablehnungsbescheid ist als Anlage K1 und der Widerspruchsbescheid als Anlage K2 beigefügt. Auflage 2022, § 75 Rn. 12.↩︎ BVerwG, 22.03.2018, 7 C 21/16, Rn. 12 ff. – Unterlagen zur Weisung Auflage 2018, § 75 Rn. 45; BVerwG, 22.03.2018, 7 C 21/16, Rn. 13 – Unterlagen zur Weisung an den Generalbundesanwalt 1 RVG.↩︎ Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 RVG.↩︎ Nr. 7002 Vergütungsverzeichnis, Anlage

  7. Öffentliche Sicherheit
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahmen von Informationszugangsansprüchen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Die Autorin stellt u.a. die Regelung des Informationsfreiheitsgesetzes auf Bundesebene dar.

    Der ordnungsrechtliche Grundbegriff der Gefahr sieht Sachlagen oder Verhaltensweisen vor, die bei ungehindertem Anwendungsfälle Hinsichtlich eines Antrags auf Zugang zu Unterlagen über Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung Auflage 2022, 113.↩︎ Matthias Rossi, IFG, 1. Auflage 2022, 116.↩︎ Matthias Bäcker, D. Auflage 2022, 107.↩︎ Friedrich Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 158; a. A.

  8. Die Informationsfreiheit in der Aarhus-Konvention
    Eine Einführung in den völkerrechtlichen Rahmen des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen

    Auf dieser Grundlage wurde die Aarhus-Konvention um das sog. Zusammenhang in diesem Sinne nach Art. 31 Abs. 2 VCLT u. a. der Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen Auflage 2018, Einführung Rn. 9.↩︎ Daniel R. Auflage 2018, Art. 1 Rn. 8.↩︎ Vgl. Januar 2023, https://www.aarhus-konvention.de/europaeische-union/saeule-1/rechtsgrundlagen/.↩︎ BT-Drs

  9. Geheimnisschutzvorschriften
    Dieser Beitrag behandelt die Ausnahme von Informationszugangsansprüchen aufgrund entgegenstehender Geheimnisschutz- und Vertraulichkeitsvorschriften. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit dem Regelungsgehalt der Rezeptionsnorm auf Bundesebene (§ 3 Nr. 4 IFG) auseinander.

    digitale Infrastruktur (BMVI) nicht hinreichend schlüssig begründet, warum die Einstufung von Vergabeunterlagen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 HmbTG sind nach der Hamburgischen Verschlusssachenanweisung eingestufte Unterlagen Auflage 2016, § 3 Rn. 241 f.↩︎ BVerwG, 29.06.2017, 7 C 22/15, Rn. 14 – Unterlagen des Statistischen Bundesamtes Rn. 34 – Teilurteil: Überlassung von Haushaltsbüchern.↩︎ BVerwG, 29.06.2017, 7 C 22/15, Rn. 15 – Unterlagen , die einer Bereichsausnahme unterliegen (§ 3 Nr. 8 IFG).↩︎ Siehe zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen

  10. Verfahrensbezogene Ablehnungsgründe
    Den Ablehnungsgründen, die in diesem Kapitel unter dem Oberbegriff verfahrensbezogene Ablehnungsgründe behandelt werden, ist gemeinsam, dass sie die Entscheidungsprozesse oder Verfahren schützen sollen.

    und die Grundlagen der Willensbildung.73 Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. So kann beispielsweise eine Beschlussvorlage sowohl Tatsachengrundlagen (die dem Beratungsgegenstand Das liegt auch daran, dass es vor Gericht meist um Unterlagen zu abgeschlossenen Vorgängen geht, sodass Die völker- und unionsrechtlichen Grundlagen für diesen Ausschlussgrund finden sich in Art. 4 Abs. 4 Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Zugang zu Regierungsunterlagen über abgeschlossene

  11. Besondere öffentliche Interessen
    Fiskalische Interessen des Bundes und der Länder, Schutz vertraulich übermittelter oder erhobener Informationen, Informationen der Nachrichtendienste und in Verbindung mit der Aufgabenwahrnehmung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen

    Zum Teil sehen die Tatbestände bestimmte Gefährdungslagen vor, die durch die Veröffentlichung der Informationen von Unterlagen. ein „negatives Berühren” des Schutzgutes darstellen.↩︎ BVerwG, 22.03.2018, 7 C 21/16, Rn. 22 – Unterlagen zur Weisung an den Generalbundesanwalt.↩︎ BVerwG, 22.03.2018, 7 C 21/16, Rn. 26 – Unterlagen zur Weisung zur Weisung an den Generalbundesanwalt.↩︎ BVerwG, 22.03.2018, 7 C 21/16, Rn. 27 – Unterlagen zur Weisung

  12. Schutz personenbezogener Daten
    Der Abschnitt vermittelt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von personenbezogenen Daten. Diese werde näher bestimmt, um anschließend die Abwägung von Geheimhaltungsinteressen und Offenbarungsinteressen zu beschreiben.

    Dies gilt etwa für persönliche Aufzeichnungen wie Tagebücher, private Notizen, Krankenunterlagen oder Umfasste Unterlagen und Informationen Interessant ist demnach, welche Informationen mit den „Unterlagen Regelmäßig betroffen sind Personalakten und/oder Bewerbungsunterlagen öffentlich Bediensteter.77 Die BBG definiert und konkretisiert wird.78 Geschützt werden damit praktisch sämtliche Unterlagen, die mit Gesetzes zur Anpassung des ProduktsicherheitsG und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen

  13. Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
    Der Abschnitt gibt einen Überblick über die Vorgaben von Informationsfreiheitsgesetzen zum Schutz von geistigem Eigentum und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, erläutert die Definitionen einschlägiger Begriffe und stellt einschlägige Konstellationen dar.

    , Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit , Kalkulationsunterlagen, [aber auch] Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte Deutschen Bundestages. und die Parallelentscheidung BVerwG, 25.06.2015, 7 C 2/14, Rn. 31 – Zugang zu Unterlagen Anfertigung und Herausgabe von Ablichtungen ein.↩︎ BVerwG, 25.06.2015, 7 C 2/14, Rn. 31 – Zugang zu Unterlagen Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand; BVerwG, 28.07.2016, 7 C 7/14, Rn. 27 – Sicherheitstechnische Unterlagen

  14. Weitere Ablehnungsgründe
    Das Kapitel behandelt Ablehnungsgründe, die weitgehend nicht gesetzlich festgehalten sind: der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, es bestehe unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entgegen oder die Informationen seien allgemein bekannt.

    In zwei Entscheidungen zu einem Verfahren nach dem UIG ging das VG Berlin hingegen davon aus, die Grundlage Zum Verwaltungsaufwand gehören etwa die Antragsbearbeitung, die Aussonderung und Schwärzung von Unterlagen Auflage 2017, § 7 Rn. 96.↩︎ Friedrich Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 7 Rn. 106.↩︎ Hierbei dürfte es sich im Übrigen um Faktoren handeln, die nicht dem Auflage 2017, § 7 Rn. 107.↩︎ Vgl.

  15. Verfahren
    Der Beitrag stellt das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Informationszugang von der Antragstellung bis zur Entscheidung umfassend dar.

    somit antragsberechtigt.8 Das gilt auch dann, wenn ein Beruf Informationsrechte nach anderen Anspruchsgrundlagen Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht allein anhand einer Durchsicht der relevanten Unterlagen Daten, urheberrechtlich geschützte Werke oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den angefragten Unterlagen EL 2022, § 75 Rn. 6.↩︎ BVerwG, 22.03.2018, 7 C 21/16, Rn. 12 ff. – Unterlagen zur Weisung an den Ed. 2022, § 8 IFG Rn. 41.↩︎ BVerwG, 28.07.2016, 7 C 7/14, Rn. 26 – Sicherheitstechnische Unterlagen

  16. Beauftragte für die Informationsfreiheit
    In diesem Beitrag geht es um den*die Bundesbeauftragte*n für die Informationsfreiheit. In den Fous gerückt werden das Amt, der Aufbau der Behörde, das Recht, den*die Bundesbeauftragte*n anzurufen.

    Ihnen ist dabei insbesondere Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere Bericht auf eigene Erfolge und Themen hinweisen, dem Gesetzgeber Vorschläge zur Verbesserung der Rechtslage Auflage 2016, § 12 Rn. 9.↩︎ Christoph Schnabel, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK InfoMedienR, 36. Auflage 2016, § 12 Rn. 66.↩︎ BVerwG, 05.02.1992, 7 B 15/92, Rn. 2 – Klagemöglichkeit einer Gemeinde.↩︎ Auflage 2021, Art. 58 DSG-VO Rn. 18.↩︎ BfDI, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit 2021, 5.

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