Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 7. Februar 2022

4 K 777/20

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können einem Informationsanspruch nur entgegenhalten werden, wenn der Betroffene wesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dieser trägt die Darlegungslast. Die Wettbewerbsrelevanz entfällt zwar in Bezug auf eine Monopolstellung für die kommunale Abfallentsorgung, nicht aber, soweit hinsichtlich des Betriebs eines Müllheizkraftwerks ein Wettbewerb mit anderen Anbietern besteht. In Bezug auf Verträge über Leistungen der Abfallentsorgung zwischen einer Stadtverwaltung und einem Abfallentsorgungsbetrieb stellt das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. des Klägers fest, bestätigt aber einige Schwärzungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 14. Mai 2018

4 K 646/17

Das Verwaltungsgericht verurteilt eine Stadtverwaltung, darüber Auskunft zu erteilen, welcher Bieter anlässlich eines Vergabeverfahrens zur Installation eines WLAN-Netzes den Zuschlag erhalten hat und welche Merkmale das erfolgreiche Gebot aufweist. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht jedoch nicht, weil die Vertraulichkeitsvorschrift aus der Unterschwellenvergabeverordnung eine Sperrwirkung gegenüber dem Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entfaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 25. Juli 2014

4 K 1984/13

Der Kläger begehrt Einsicht in den von der Ausländerbehörde verwendeten Fragenkatalog zur Ermittlung einer Scheinehe. Das Gericht gibt dem Innensenator auf, in diejenigen Fragen Einsicht zu gewähren, die von der Landesbeauftragten für den Datenschutz beanstandet und in den aktuell verwendeten Fragenkatalog nicht übernommen wurden. Durch die Bekanntgabe der aktuell verwendeten Fragen könnte der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt werden. Von diesem Ausnahmetatbestand sind auch Vorarbeiten und Ausarbeiten, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, erfasst. Die Fragenkataloge dienen der Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung. Ob die Befragung auf Grundlage des Fragenkatalogs zum Erfolg führt und mit gesetzlichen Vorgaben (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Gleichbehandlungsgebot) vereinbar ist, ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes irrelevant. Soweit der Fragenkatalog nicht mehr verwendet wird, ist der Ausschlussgrund entfallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 28. Juli 2014

4 K 362/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die bremische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, dem Kläger den von ihm beantragten Zugang zu einem Schriftwechsel mit dem Innensenator, der infolge eines Schreibens des Klägers an die Landesbeauftragte geführt wurde, zu gewähren. Der Schriftwechsel diente der Überprüfung der Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Zugang zum Protokoll einer Dienstbesprechung mit den Ausländerbehörden. Die aus dem Datenschutzgesetz hervorgehende Verschwiegenheitspflicht der Landesbeauftragten stellt zwar ein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes und somit einen Ausschlussgrund dar, jedoch beschränkt das Datenschutzgesetz den Schutzbedarf auf Informationen, die ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen. Die von der Datenschutzbehörde im Fall einer Bekanntgabe der Informationen befürchteten negativen Auswirkungen müssen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar belegt werden. Die von der Beklagten gemachten, allgemeinen Angaben reichen jedoch nicht aus, um einen konkreten Schutzbedarf nachvollziehen zu können. Nachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zum Bund oder zu einem an der Dienstbesprechung beteiligten Land sind nicht zu befürchten, weil vieles dafür spricht, dass die Landesbeauftragte dessen Inhalte nicht konkret bekannt waren. Auch steht die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde dem Zugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

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