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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 25. Juli 1995

BER OVG 8 B 16/94 1995 LPG

Dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen stehen keine Auskunftsverweigerungsrechte zu, wenn ein Presseorgan eine bei der Behörde bereits vorhandene, nach Versicherungsunternehmen und Versicherungssparten aufgeschlüsselte Auskunft über die Zahlen der Beschwerdestatistik für ein bestimmtes Jahr verlangt; insbesondere erfaßt der landesrechtlich geregelte Auskunftsanspruch auch Bundesbehörden. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist verpflichtet, den Medien Auskunft hinsichtlich der nach Versicherungsunternehmen und der sechs Versicherungssparten Lebens-, Kranken-, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-Versicherung und Allgemeine Unfallversicherung bereits aufgeschlüsselten Zahlen der Beschwerdestatistik für das Jahr 1991 zu erteilen. Der in § 4 Abs. 1 LPG gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch erfaßt "die Behörden", d.h. alle Behörden mit Sitz im Geltungsbereich des Landespressegesetzes, also mit Sitz im Land Berlin. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes gestattet keine Differenzierung nach Landes- und Bundesbehörden.

Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsicht Versicherungskonzerne Lebens-, Kranken-, Sachversicherungsunternehmen Zahlen der Beschwerdestatistik

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1995

NRW OVG 5 A 2875/92 1995 LPG

Die Klage ist unbegründet. § 4 Abs. 1 LPG gibt der Klägerin keinen Anspruch auf eine über die im Klageverfahren gegebene Mitteilung hinausgehende Beantwortung der im Klageantrag aufgeführten Fragen. Das Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, so dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben.

Beantwortung von Fragen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Stellungnahmen Wertungen

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 6. Oktober 1995

BW VGH 10 S 1821.95 1995 LPG

Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs 1 LPresseG (PresseG BW) und damit Inhaber des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist nicht jeder, der durch eine schriftliche Abhandlung einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit leisten will; vielmehr setzt der Auskunftsanspruch bei summarischer Beurteilung voraus, daß der eine Auskunft Begehrende durch ein Presseunternehmen legitimiert ist.

Einstweilige Anordnung: Auskunftsanspruch eines Wissenschaftlers zu Forschungszwecken freier Mitarbeiter mehrerer Fachzeitschriften Selbstverlag

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