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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 13. April 2005

T-2/03

Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zur vollständigen Verweigerung des Zugangs zu Verwaltungsakten über die Entscheidung in einer Wettbewerbsangelegenheit (Bankenkartell) für nichtig. Ein Organ der EU ist grundsätzlich verpflichtet, den Inhalt der im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände der Verordnung zu prüfen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann. Die angefochtene Entscheidung ließ jedoch nicht erkennen, dass die Kommission die gebotene Prüfung vorgenommen hätte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Antragsberechtigung Ablehnungsbegründung

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