Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 28. Juli 2011

13a F 3/11

In einem Verfahren zu Schadenersatzansprüchen eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund der Unwirksamkeit einer Beihilfevorschrift begründete das Ministerium in seiner Sperrerklärung die Verweigerung der Aktenvorlage mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz des behördlichen Willensbildungsprozess. Der Fachsenat stellt fest, dass der genannte Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Somit ist für Unterlagen, die solche Angaben gar nicht enthalten, ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen. Zudem erstreckt sich der Schutzbereich des Ausnahmetatbestands nicht auf während des Verfahrens eingegangene Stellungnahmen beteiligter Stellen, die lediglich zur Vorbereitung der Willensbildung dienen. Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Verweigerung der Aktenvorlage für rechtswidrig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 30. September 2011

12 S 62.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurück. Dieses hatte die Akten führende Stelle verpflichtet, den Antrag im Hinblick auf die Mitwirkung des Finanzministeriums an einem Grundstücksgeschäft neu zu bescheiden, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt, die Ablehnung der darüber hinausgehenden Einsicht in den Kaufvertrag und das zugehörige Wertermittlungsgutachten jedoch unter Verweis auf die Ausschlussregelung des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes zum Schutz von Unternehmensdaten bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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