Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Karlsruhe am 8. Februar 2011

3 K 14/11

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Journalist begehrt die Bekanntgabe der Titel der Kinderzeitschriften, in welchen ein Veterinäruntersuchungsamt in Kosmetikproben verbotene Farbstoffe festgestellt hatte. Es fehlt auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit an der Glaubhaftmachung eines schwer wiegenden Nachteils, der die Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Der Gegenwartsbezug ist zu verneinen, da die Vorfälle über ein Jahr zurückliegen. Das Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache ist zumutbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Veröffentlichung von Informationen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Mai 2011

1 S 570/11

Ein Pressevertreter begehrt von einem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt die Mitteilung der Titel der Kinderzeitschriften, denen gesundheitsschädliche Beigaben beigefügt waren. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass der Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz erfüllt werden könnte. Der Verbraucherinformationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz schränkt den Informationsanspruch der Presse nach dem Pressegesetz nicht ein; die Regelungen ergänzen sich vielmehr. Der Gerichtshof beschäftigt sich ausführlich mit der Interessenabwägung im Rahmen des Pressegesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht im ununionsrechtlichen Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen

20 L 151.11

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag richtete sich auf die Akteneinsicht in einem beihilferechtlichen Kontrollverfahren bei einem Bundesministerium. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Einsichtsanspruch, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das diplomatische Vertrauensverhältnis zur Europäischen Kommission haben kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Juni 2011

9 L 246/11

Gegenstand des Eilverfahrens war die Einsicht in einen Verwaltungsvorgang zur Wertermittlung und Veräußerung eines Grundstücks. Der Ausschlussgrund zum Schutz von Unternehmensdaten besteht nicht nur bezogen auf einzelne Vertragsbestandteile wie Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten, sondern erfasst den Vertrag aufgrund seiner Komplexität im Ganzen, ebenso das in den Kaufvertrag eingeflossene Wertermittlungsgutachten. Aussonderungen kommen nicht in Frage. Das Gericht wirft zwar die Frage auf, ob der vom Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz verlangte Geheimhaltungswillen des Unternehmens vor dem Hintergrund der Verankerung des Einsichtsrechts in der Landesverfassung als Voraussetzung für die Geheimhaltung ausreicht. Das Gesetz fordert nämlich weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse noch dessen Abwägung mit dem Einsichtsinteresse. Weder dies noch der geringere Schutz personenbezogener Daten im Vergleich zu Unternehmensdaten führen jedoch zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Um Umweltinformationen handelt es sich bei Unterlagen zu dem Grundstücksgeschäft nicht; dies kommt erst infolge späterer bauplanungsrechtlicher Entscheidungen in Betracht. Lediglich im Hinblick auf die Unterlagen zur Mitwirkung des Finanzministeriums verpflichtet das Gericht die Akten führende Stelle zur Neubescheidung, da es sich dabei nicht um einen geschützten Willensbildungsprozess handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Bremen am 22. August 2011

2 V 959/11

Vor dem Hintergrund der in Kürze ablaufenden Frist für die Wahlanfechtung ordnet das Verwaltungsgericht an, unter Aufsicht Einsicht in die Wahlniederschriften mit Anlagen zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zu gewähren. Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf Wahlorgane Anwendung, wenn sich deren Tätigkeit nicht mehr unmittelbar auf den Wahlvorgang bezieht, sondern es sich bei der Aufbewahrung von Wahlunterlagen schlichtes Verwaltungshandeln zum Inhalt hat. Der Grundsatz der geheimen Wahl bleibt gewährleistet; da die Wahlentscheidungen der Bürger nicht bekannt werden. In Zweifelsfällen im Hinblick auf das Wahlergebnis kann es zudem gerechtfertigt sein, dem Anspruch auf Information Vorrang zu geben vor datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten oder dem Wahlgeheimnis, wenn dieses auch darauf zu erstrecken ist, wer an der Wahl teilgenommen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Bremen am 24. August 2011

1 B 198/11

Auf die Tätigkeit der Wahlvorstände findet das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung, da sie keine funktionale Verwaltungsqualität besitzt. Der Wahlleiter kann davon unabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Wahlniederschriften gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht bejaht das Vorliegen eines berechtigten Interesses und geht nicht davon aus, dass die Einsichtnahme Dritter in die Niederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen das Wahlgeheimnis berührt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 6. September 2011

3 K 673/11

Ein Student hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ablichtung von Klausuren oder Einsicht in die Klausuren gegen seine Universität. Der Anspruch ergibt sich weder aus der Prüfungsordnung der Universität, noch aus der Verwaltungspraxis der Universität i.V.m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz. Der Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegen Akten nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, wobei der Begriff des "rechtlichen" Interesses enger ist als der des "berechtigten" Interesses. Die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Regelungen, die dem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren - insbesondere die Prüfungsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz - vermitteln, gehen dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. September 2011

8 E 879/11

Das Gericht lehnt den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab. Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und das Verfahren an die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts verwiesen. Der Kläger begehrt Einsicht in seine Gefangenenpersonalakte und stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und das Strafvollzugsgesetz. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ist als Anspruchsgrundlage vorliegend offensichtlich ausgeschlossen, denn die bundesrechtliche Vorschrift des § 185 Strafvollzugsgesetz, die spezialgesetzlich das Recht eines Gefangenen auf Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte regelt, geht den landesrechtlichen Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht mehr in der Strafvollstreckung befindet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 20. September 2011

T-267/10

Das Land Wien (Österreich) richtete ein Auskunftsersuchen betreffend ein Investitionsvorhaben zum Ausbau eines Kernkraftwerks in der Slowakischen Republik an die Europäische Kommission. Es berief sich dabei auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. Das Gericht weist die Klage wegen Mängeln der Klageschrift und der Klageanträge als unzulässig ab. Es weist im Übrigen darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten im Unionsrecht in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt ist und das Verwaltungsverfahren nach Art. 7 und 8 zwei Phasen umfasst, die vorliegend nicht durchlaufen wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Internationale Beziehungen Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Oktober 2011

10 S 22.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags durch die Vorinstanz zurück. Der Antrag richtete sich auf die Akteneinsicht in einem beihilferechtlichen Kontrollverfahren bei einem Bundesministerium. Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auf europa- und verfahrensrechtlichen Fragen. Das Informationsfreiheitsgesetz war nicht Gegenstand der Beschwerde. Insoweit verweist das Oberverwaltungsgericht auf die Begründung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

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