Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 9 of 9
§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2012

20 F 1.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Verweigerung durch das Bundeskanzleramt, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Akten vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, unzulässig und die Sperrerklärung damit rechtswidrig ist. Der Begründung fehlt es in Teilen an einem Mindestmaß an Plausibilität für die Annahme, die Offenlegung der Unterlagen würde zu einem Nachteil für das Wohl des Bundes führen. Hinsichtlich anderer Aktenteile sowie insbesondere schützenswerter personenbezogener Daten Dritter sind die Schwärzungen hingegen zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Februar 2012

9 L 713/11

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Akteneinsicht in den Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Gemeinde unter Verweis auf den Schutz unternehmensbezogener Daten ab. Eine Abwägung zwischen Geheimhaltungs- und Informationsinteressen ist im Gesetz nicht vorgehen, was als Ausfluss des Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalts des Gesetzgebers mit Art. 21 der Landesverfassung vereinbar ist. Aus der Landesverfassung und dem Grundgesetz kann ein Informationszugangsrecht nicht unmittelbar hergeleitet werden. Der Anspruch auf Auskunft über die konkrete Frage zur Höhe des nach dem Vertrag zu zahlenden Entgelts wird nach dem Pressegesetz des Landes Brandenburg bejaht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. Mai 2012

6 K 1374/11

Im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den sogenannten Rohdaten aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe - anders als bei den Haushaltsbüchern, denen diese entnommen wurden - nicht mehr um personenbezogene Einzelangaben handelt; sie unterliegen deshalb nicht dem Statistikgeheimnis. Es besteht ein Zugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterung zum Verhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsrecht und anderweitig normierten, besonderen Amtsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. Mai 2012

6 K 1374/11

Im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den sogenannten Rohdaten aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe - anders als bei den Haushaltsbüchern, denen diese entnommen wurden - nicht mehr um personenbezogene Einzelangaben handelt; sie unterliegen deshalb nicht dem Statistikgeheimnis. Es besteht ein Zugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterung zum Verhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsrecht und anderweitig normierten, besonderen Amtsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Juni 2012

13a F 17/11

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig ist, soweit sie sich auf bestimmte Teile von Protokollen des Hochschulrats der beklagten Universität bezieht. In den übrigen Punkten hält es die Sperrerklärung für rechtmäßig. In seiner Begründung bezieht sich das Oberverwaltungsgericht auf die von der Beklagten dargelegten, konkreten Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Prozessuales in-camera Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2012

12 S 95.11

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses der Vorinstanz wird der Antragsgegner verpflichtet, einem Journalisten Einsicht in Unterlagen über Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit unter Schwärzung rein privater Daten zu gewähren. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer solchen Aussonderung geltend zu machen, bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, die vorliegend nicht erfolgt ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erkennen, da das Gesetz keine Interessenabwägung verlangt, sondern private Daten einfach geschwärzt werden können. Die entsprechende Vorschrift des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eng auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt unter Verweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem einen Anordnungsgrund (Eilbedarf) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse obliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 13. September 2012

13 L 1121/12

Dem Begehren einer Überlassung der Ton-Kopie bzw. Tonbandabschrift zweier Notrufe steht die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften, entgegen, da das Geschehen Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist. Der Inhalt der Notrufe kann unter Umständen entscheidende Bedeutung für die strafrechtliche Bewertung der Angelegenheit haben. Darüber hinaus steht der vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geforderte Schutz personenbezogener Daten - hier des Anrufers - dem Informationszugang entgegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift ist nicht auf lebende Personen beschränkt. Das Gericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Dezember 2012

95 A 1.12

Das Gericht stellt fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, Sonderprüfberichten als Bestandteilen von Personalakten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Bestandteile von Personalakten beziehungsweise entsprechende personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsfähig. Das Gericht entschied, dass die Sperrerklärung das Geheimhaltungserfordernis nicht hinreichend belegt. Die Entscheidung befasst sich weiter mit den Anforderungen an die Substantiierung einer Sperrerklärung. Die Beklagte übte das ihr bei der Abwägung von Interessen an der Wahrheitsfindung und Interessen an der Geheimhaltung eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Prozessuales Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. Dezember 2012

9 L 911/12

Das Gericht verneint den Anspruch eines Reporters auf Akteneinsicht in und Auskunft über Abrechnungsunterlagen für ein auch privat genutztes Dienstfahrzeug eines Ministers. Der Anspruch ergibt sich weder aus dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz, noch aus dem Pressegesetz des Landes Brandenburg. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar, da sich das Pressegesetz nur an Vertreter der Presse richtet und nur einen Auskunftsanspruch vermittelt, so dass ihm i.S.d. §1 AIG kein Vorrang zukommt. Dem Akteneinsichtsbegehren steht der Schutz unternehmens- und personenbezogener Daten entgegen. Auch aus dem Grundgesetz sind keine weitergehenden Ansprüche herleitbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

1 - 9 of 9