Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 9. Februar 2012

5 A 166/10

Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Erstinstanz, den Antrag des Klägers auf Informationszugang beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) neu zu entscheiden. Der WDR muss auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen und des WDR-Gesetzes außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs grundsätzlich Zugang zu Informationen gewähren. Anders als das Verwaltungsgericht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die in Rede stehenden Auftragsvergaben des WDR eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes darstellt. Dieser Informationsanspruch steht weder dem publizistischen Wettbewerb mit privaten Anbietern noch dem klassischen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entgegen. Das Pressegesetz ist keine dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Regelung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. März 2012

12 B 27.11

Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, Zugang zu der Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie zu weiteren Informationen in diesem Zusammenhang zu gewähren. Mit der Annahme der Einladung sind die Gäste in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustauschs eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist; das Einsichtsinteresse ist höher zu bewerten als das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Die Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes zur Ablehnung der Einsichtnahme in den Terminkalender der Bundeskanzlerin zum Zweck des Schutzes vor nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit liegen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 22. März 2012

2 A 01/12 MD

Die Behörde hat betroffene Dritte auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung ist, dass ein schutzwürdiger Belang vorliegt. Schon die Tatsache, dass deren Belange berührt sind, kann ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs auslösen. Eine Drittbeteiligung muss darüber hinaus auch dann durchgeführt werden, wenn ein erheblicher Aufwand wegen der hohen Zahl der Betroffenen entsteht. Im vorliegenden Fall geht es um personenbezogene Daten des Fahrpersonals im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungen der Schülerbeförderung. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur erneuten Entscheidung nach Durchführung von Anhörung und Interessenabwägung. Zum Verhältnis zwischen Informationsfreiheit und Vergaberecht stellt das Gericht fest, dass öffentliche Ausschreibungen unterhalb des Schwellenwertes sich nach den Verdingungsordnungen des Bundes richten, die aber als "reines Innenrecht" die Anwendbarkeit des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt nicht ausschließen. Dessen ungeachtet steht auch das Akteneinsichtsrecht nach § 111 GWB (Einsicht Beteiligter in Akten bei der Vergabekammer) lediglich unter den dort genannten Einschränkungen, die auch nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt gelten. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt aber nicht vor, da die strittigen Angaben der Öffentlichkeit nach der Zuschlagerteilung zugänglich sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Europäische Menschenrechtskonvention

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 3. April 2012

41723/06

In dem Fall "Gillberg gegen Schweden" weist die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Klage des beschwerdeführenden Wissenschaftlers zurück und verdeutlicht in seiner Begründung die bereits von der Kammer vertretene Auffassung, dass ein Verstoß gegen Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention nicht vorliegt. Der Wissenschaftler, der wegen seiner Weigerung, Unterlagen über ein medizinisches Forschungsprojekt seiner Universität herauszugeben, strafrechtlich verurteilt worden war, kann sich nicht auf die negative Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Auch steht ihm kein Recht auf Quellenschutz zu, wie dies beispielsweise bei einem Priester oder Journalisten der Fall wäre. Die Entscheidung liegt ausschließlich in englischer und französischer Sprache vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 17. April 2012

8 K 86/11

Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht die Offenbarung personenbezogener Daten vor, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Ein solches rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein Destinatär mit seinem Auskunftsbegehren die Umsetzung des Stifterwillens unterstützen möchte bzw. die Kontrolle der Stiftungsverwaltung und nötigenfalls Durchsetzung des mutmaßlichen Stifterwillens bezweckt. Bei den begehrten Angaben (Namen und Anschriften der dem Antragsteller noch nicht bekannten Stifternachkommen) handelt es sich nicht um sensitive, sondern um weniger problematische Grunddaten; Gefahren für die Beeinträchtigung der Persönlichkeit der Betroffenen beispielsweise durch eine Stigmatisierung in der Öffentlichkeit sind ebenfalls nicht erkennbar . Überwiegende schutzwürdige Belange stehen der Offenbarung daher nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln

2 K 177.11

Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Juni 2012

12 B 40.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Danach besteht gegenüber dem Deutschen Bundestag kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von iPods. Dies gilt hinsichtlich derjenigen Abgeordneten, die einer Weitergabe im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Anhörungsverfahrens nicht zugestimmt haben. Der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen steht diesem Anspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 27. Juni 2012

8 K 1026/08

Neben § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Zugang zu besonders schützenswerten, anvertrauten Sozialdaten) besteht kein Raum für eine Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Hier greift vielmehr dessen Subsidiaritätsklausel, nach der besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunfterteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorgehen. Dies ist der Fall, wenn eine restriktive spezialgesetzliche Regelung für einen besonderen Sachbereich oder bestimmte Personengruppen besteht, bezüglich derer ein umfassender Informationsanspruch wie der des Informationsfreiheitsgesetzes dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Dasselbe gilt auch für die Vorschrift des § 68 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft). Zwar ist § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Akteneinsicht durch Beteiligte) neben dem Informationsfreiheitsgesetz anwendbar, jedoch steht der dort geregelte Schutz personenbezogener Daten einer Offenlegung weitgehend entgegen. Aktenteile, die diesen Einordnungen nicht unterfallen, sind von der Sperrwirkung nicht "automatisch" umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer

2 K 142.11

Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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