Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2016

7 B 37.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil der Vorinstanz mangels grundsätzlicher Bedeutung und weil keine Verfahrensfehler vorliegen, zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 6.15

Die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, ist im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren auch dann als einheitliche Amtshandlung anzusehen, wenn die Behörde mit mehreren Bescheiden über den Antrag entschieden hat. Eine mehrfache Gebührenerhebung ist mit dem im Informationsfreiheitsgesetz angelegten Verbot einer abschreckend wirkenden Gebührenerhebung unvereinbar. Auch bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz, nach der jene Teile der Informationsgebührenverordnung, die die Erhebung von Auslagen regeln, mangels einer ausreichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2016

7 C 18.14

Das Bundeskanzleramt kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Eigenschaft als Fachaufsichtsbehörde für den Bundesnachrichtendienst und insoweit, als die Koordinierungstätigkeit des Beauftragten für die Nachrichtendienste betroffen ist, auf den besonderen Versagungsgrund zum Schutz öffentlicher Belange (gegenüber den Nachrichtendiensten) berufen. Diese Bestimmung ist zwar nicht einem allgemein informationsbezogenen, insoweit aber einem funktionsbezogenen, die Aufsichts- und Koordinierungstätigkeit des Bundeskanzleramts ausgerichteten Verständnis zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht hält somit zwar das informationsbezogene Verständnis der in Rede stehenden Bereichsausnahme durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für überdehnt, bestätigt im Ergebnis aber dessen Entscheidung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2016

7 C 3.15

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Hierzu stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch eine Geheimhaltungsregelung in einer Rechtsverordnung vom Begriff der Rechtsvorschrift umfasst ist. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält keine Bestimmung, nach der Geheimhaltungspflichten in Parlamentsgesetzen enthalten sein müssten. Der Grundsatz, dass unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheimgehalten werden muss, gilt auch im Hinblick auf Verordnungen, sofern der Verordnungsgeber durch ein Gesetz zum Erlass der Verordnungen ermächtigt worden ist. Der Entscheidung liegt ein Fall zu Grunde, in dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Geheimhaltung auf eine Satzung stützt. Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ermächtigt das Bundesministerium, die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durch Rechtsverordnung zu erlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 23.15

Zwar führt die Notwendigkeit einer Teilschwärzung nicht dazu, dass die Informationen - wozu das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet - erst generiert oder beschafft werden müssten. Dennoch besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde. Ihm kann der Schutz der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Dazu gehören die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ebenso wie die Individualrechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Ehre. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass eine konkrete Möglichkeit von Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter vorliegt. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 20.15

Ein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde besteht nicht. Ihm stehen sowohl der Schutz der öffentlichen Sicherheit als auch der Schutz personenbezogener Daten entgegen. Zu der vom Informationsfreiheitsgesetz geschützten "öffentlichen Sicherheit" gehört auch die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen. Deren Gefährdung ist bereits dann zu bejahen, wenn die effektive Aufgabenerledigung gestört und die Arbeit der betroffenen Bediensteten beeinträchtigt werden kann. Es erscheint plausibel, dass sowohl die schriftliche Erledigung von Verwaltungsvorgängen als auch Beratungsgespräche mit persönlich anwesenden Kunden durch Anrufe erheblich beeinträchtigt werden, da diese zu einer Störung der Konzentration und dadurch zu einer Verminderung von Qualität und Quantität der Aufgabenerledigung führen. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2016

7 C 2.15

Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Die Anforderungen an die Darlegung von Ausschlussgründen bestimmen sich bei außerordentlich umfangreichen Aktenbeständen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetzes. Außerdem leidet die vorgenommene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und den schutzwürdigen Interessen Dritter an Mängeln. Aus der unzureichenden Darlegung der fortbestehenden Wettbewerbsrelevanz unternehmensbezogener Informationen durfte das Oberverwaltungsgericht zudem nicht ohne vorherige Drittbeteiligung schließen, dass dieser Ausschlussgrund nicht vorliegt. Es hätte die Beklagte mangels Spruchreife nur zur Neubescheidung verpflichten müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhandensein einer Information ist der Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der aktenführenden Stelle. Danach darf sie die Unterlagen weder weggeben noch vernichten. Dies betrifft auch die Abgabe an das Bundesarchiv. Die informationspflichtige Behörde muss sich die Unterlagen gegebenenfalls im Wege der Amtshilfe vorübergehend wieder übermitteln lassen, um den Informationszugangsanspruch zu prüfen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Zuständigkeit Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 28.15

Ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde besteht nicht. Bearbeiter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Ihr Personenbezug entfällt nicht schon dadurch, dass die Namen der ihnen zugeordneten Bediensteten nicht mitgeteilt werden, da die Verknüpfung zwischen Nummer und Person bereits durch einen einfachen Anruf hergestellt werden kann. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Dass eine Behörde diese Angaben veröffentlichen darf, ist nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bediensteten und Dienstherrn relevant. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 27.15

Ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde besteht nicht. Bearbeiter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht einen relativen Vorrang des Datenschutzes vor dem Informationsinteresse vor. Dass eine Behörde diese Angaben veröffentlichen darf, ist nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bediensteten und Dienstherrn relevant. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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