Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 15. September 1998

4 L 139/98

Der Ausnahmetatbetand des Umweltinformationsgesetzes zum Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen ist eng auszulegen; die für die Beratung notwendigen Sachinformationen (hier eine Vorauswahlliste naturschutzrechtlicher Prüfgebiete) fallen nicht darunter. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zur Eingrenzung des Beratungsbegriffs; das Urteil Vorinstanz wird geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 13. Dezember 1994

4 K 1/94

Ein Anspruch auf Einsicht in Akten eines energiewirtschaftlichen Nichtbeanstandungsverfahrens kann nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Danach hat zwar jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde, die Umweltaufgaben wahrzunehmen hat, vorhanden sind. Hierzu zählt das beklagte Ministerium in seiner Funktion als Energieaufsichtsbehörde aber schon deshalb nicht, weil es im Rahmen seiner Prüfung ausschließlich auf die Gesichtspunkte der Sicherheit und Preiswürdigkeit der Energieversorgung abzustellen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 20. April 2018

6 A 48/16

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Behörde, dem Kläger, einem Umweltverein, Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen einer Rückrufanordnung für bestimmte Fahrzeuge eines Autoherstellers entstanden sind. Personenbezogene Daten nimmt das Gericht davon aus. Selbst für den Fall, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, überwiegt das öffentliche Interesse. Auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stehen der Akteneinsicht nicht entgegen. Hintergrund des Falls war ein Abgasskandal um Dieselfahrzeuge. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Strafverfolgung

Informationszugangsgesetz (Schleswig-Holstein)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 25. März 2015

8 A 8/14

Der Herausgabe eines von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Grundstückswertgutachtens stehen keine Ausschlussgründe des Informationszugangsgesetzes entgegen. Insbesondere liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Bezug auf die Beklagte (Stadt) sowie die Beigeladene (Käuferin des Grundstücks) vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der in dem Gutachten enthaltenen Informationen exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen preisgegeben würde. Auch ermöglicht die Offenlegung keine geheimhaltungswürdigen Rückschlüsse auf deren Betriebsführung, Wirtschaft- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung oder Verhandlungsstrategien. Das Gutachten enthält lediglich eine Bewertung des Ist-Zustandes der Fläche bzw. der preisbildenden Umstände unter Berücksichtigung der objektiv erkennbaren und für jedermann zugänglichen Informationen. Dieser gutachterlich festgelegte Wert und damit auch der "Basiskaufpreis" haben keinen Bezug zum Unternehmen der Beigeladenen. Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegen (Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücksverkaufs). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 3. Mai 2007

4 LB 9/05

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Planung eines Flughafenausbaus ab. Auch in dem Fall, dass private Dritte Behörden im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gleich stehen, ist nicht der Private, sondern allein die Behörde, die sich des Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient, anspruchsverpflichtet. Öffentlich-rechtlich ist eine Aufgabenstellung, wenn die Aufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Aufgegebene, nicht verwirklichte Pläne können keine Umweltinformationen enthalten; Analysen und Annahmen zu (wahrscheinlichen) Umweltauswirkungen sind gegenstandslos geworden. Bewahrt eine Stelle bei ihr vorhandene Umweltinformationen im eigenen Interesse auf, so liegt kein "Bereithalten" für eine informationspflichtige Stelle vor. Die Einordnung als informationspflichtige Stelle setzt nach der Auffassung des Senats voraus, dass die Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat und öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei unmittelbar in den Vollzug (auch) des Umweltrechts eingebunden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Februar 2007

4 LB 23/05

Informationen, die einem Bürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzendem einer GmbH vorliegen, unterfallen nicht dem Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes. Dies gilt auch, wenn es sich um eine 100 % städtische Gesellschaft handelt. Der Anspruch besteht nur im Falle der Erledigung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, d.h. wenn die Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sind. Informationen über den - lediglich als öffentliche Aufgabe erfolgenden - Betrieb eines kommunalen Netzes zur Sprach-, Daten-, Fernseh- und Rundfunkübertragung sowie eines kommunalen Mobilfunknetzes müssen von der beklagten Stadt somit nicht herausgegeben werden. Das Urteil der Vorinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 6. Dezember 2012

4 LB 11/12

Die Finanzämter unterfallen dem Anwendungsbereich des Informationszugangsgesetzes. Das Nichtvorhandensein einer Informationszugangsregelung in der Abgabenordnung steht der Anwendung des Informationszugangsgesetzes nicht entgegen. Ein gesetzlich vorgesehener Ablehnungsgrund liegt nicht vor. Der Ablehnungstatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient nur dem Schutz der Rechtspflege, nicht jedoch dem des Prozesserfolgs einer Partei. Zivilprozessuale Einsichtsregelungen schließen einen außerhalb des Prozessrechts begründeten Informationsanspruch nicht aus. Eine missbräuchliche Antragstellung ist nicht zu erkennen; dies gilt auch im Hinblick auf die mögliche Verbesserung der Rechtsposition des Klägers im Amtshaftungsprozess. Das zwischenzeitlich in Kraft getretene Informationszugangsgesetz ist auf Anträge auf Informationszugang anwendbar, die noch vor seinem In-Kraft-Treten, also während der Geltung des früheren Informationsfreiheitsgesetzes gestellt worden sind. Dem Kläger steht als Betroffenem zudem noch ein datenschutzrechtlicher Informationsanspruch zu. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz, das ein Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht in Unterlagen zur eigenen steuerlichen Veranlagung des Klägers verpflichtet hatte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

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