Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Baden-Württemberg)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 27. Oktober 2016

14 K 4920/16

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu Rahmenbefehlen und Gefährdungslagebildern zu Stuttgart 21. Polizeiliche Rahmenbefehle und Gefährdungslagebilder hierzu sind keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltverwaltungsgesetzes. Die Bekanntgabe der polizeilichen Gefährdungslagebilder und Rahmenbefehle zu Stuttgart 21 hätte nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umweltverwaltungsgesetz und auf Belange der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz. Außerdem enthält das Urteil Ausführungen zum Begriff der Weiterverwendung im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Veröffentlichung von Informationen Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 18. August 2009

8 K 1011/09

Auch Träger der Sozialversicherung (hier: Ersatzkasse) fallen unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Regelung des § 97 Insolvenzordnung beschränkt sich auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners; sie ist gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz weder vorrangig noch abschließend. Der Insolvenzordnung kommt keine verdrängende Spezialität zu, da dort nicht der Zugang zu amtlichen Informationen geregelt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 17. Mai 2011

13 K 3505/09

Strittig waren Informationen aus einem bei der Wehrbereichsverwaltung vorhandenen Lieferanten-Reporting. Das Gericht stellt fest, dass dieses der Kontrolle der Erfüllung von Rahmenverträgen dient und somit als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu werten ist. Auf die Handlungsform der informationspflichtigen Stelle kommt es nicht an (hier: „fiskalisches Hilfsgeschäfts“). Eine verdrängende Spezialität gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz ist nur für solche Rechtsvorschriften anzunehmen, die in gleicher Weise wie dieses Gesetz Regelungen über den Informationszugang enthalten. Bei der Verdingungsordnung für Leistungen – Teil A (Ausgabe 2009) ist dies aber nicht der Fall. Sie enthält zwar eine Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen während des laufenden Vergabeverfahrens, sie beschränkt sich aber auf „Angebote und ihre Anlagen“ sowie auf die „Dokumentation über die Angebotseröffnung.“ Auch kommt § 111 GWB, der ein eingeschränktes Einsichtsrecht der Bieter im Nachprüfungsverfahren vorsieht, keine verdrängende Spezialität zu. Außerdem bewertet das Gericht im Einzelnen, ob in Bezug auf bestimmte Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Fiskalische Interessen

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