Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. März 2015

12 N 44.13

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt fest, dass diese zu recht entschieden hat, dass der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer der Beklagten - einem beliehenen Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - entgegensteht. Auch bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Informationszugangs aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beklagten für bestimmte Unterlagen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 B 14.12

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes - der Stasi-Verstrickungen verdächtigt wird - nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Die Rechtsanwaltskammer ist als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit nach § 76 BRAO eingeschränkt ist. Diese Norm enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Dem Anspruch des Klägers steht das Ergebnis der geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, beschränkt das Informationsinteresse des Klägers auf den Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der mit der Offenbarung verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des betroffenen Rechtsanwalts nicht auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Mai 2011

12 N 20.10

Dass das "Nicht-Vorhandensein" von Informationen, für die der Zugang begehrt wird, zur Unbegründetheit eines entsprechenden Verpflichtungsantrags führt, ist eindeutig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bereits vernichteten Notizen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Auch gibt es keine generelle Pflicht der Behörde, nicht vorhandene Akten zu beschaffen oder wieder zu beschaffen, es sei denn, das Einsichtsbegehren bezieht sich auf Informationen, die von der informationspflichtigen Stelle in Kenntnis des Einsichtsantrags aus der Hand gegeben wurden. Die Geheimhaltung der Identität des Anwalts erfolgte zu Recht, da weder Bearbeiter noch Amtsträger war. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. August 2014

12 N 36.14

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu, soweit es die Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in Körperschaftssteuervorgänge zum Insolvenzschuldner betrifft, da es offen erscheint, ob das Steuergeheimnis (Dritter) dem Informationszugang entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insbesondere bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Besteuerungsverfahren durch Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht auflebt, mithin die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht zum Tragen kommt. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Dezember 2012

95 A 1.12

Das Gericht stellt fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, Sonderprüfberichten als Bestandteilen von Personalakten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Bestandteile von Personalakten beziehungsweise entsprechende personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsfähig. Das Gericht entschied, dass die Sperrerklärung das Geheimhaltungserfordernis nicht hinreichend belegt. Die Entscheidung befasst sich weiter mit den Anforderungen an die Substantiierung einer Sperrerklärung. Die Beklagte übte das ihr bei der Abwägung von Interessen an der Wahrheitsfindung und Interessen an der Geheimhaltung eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Prozessuales Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 11. November 2010

10 S 32.10

Das Oberverwaltungsgericht ändert den Beschluss der ersten Instanz und verpflichtet den Antragsgegner zur Auskunfterteilung aus einem Todesermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft an den Antragsteller. Die Entscheidung ergeht ausschließlich auf der Grundlage des Landespressegesetzes Berlin und enthält Ausführungen zur Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird vom Oberverwaltungsgericht - anders als vom Verwaltungsgericht - auch nicht ergänzend herangezogen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2012

12 S 95.11

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses der Vorinstanz wird der Antragsgegner verpflichtet, einem Journalisten Einsicht in Unterlagen über Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit unter Schwärzung rein privater Daten zu gewähren. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer solchen Aussonderung geltend zu machen, bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, die vorliegend nicht erfolgt ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erkennen, da das Gesetz keine Interessenabwägung verlangt, sondern private Daten einfach geschwärzt werden können. Die entsprechende Vorschrift des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eng auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt unter Verweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem einen Anordnungsgrund (Eilbedarf) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse obliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Prozessuales

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