Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 4. Mai 2012

9 K 2029/10

Flurstücksbezeichnungen sowie Angaben zu den Entgelten für Ersatzmaßnahmen (Waldumwandlungen) sind Umweltinformationen. Es handelt sich dabei nicht um personenbezogene Daten, da der Antragsteller die betroffenen Personen nicht mit vertretbarem Aufwand oder unter Heranziehung von Zusatzwissen ermitteln kann. Dies gilt auch für eine mögliche Auskunfteinholung aus dem Grundbuch oder Liegenschaftskataster, da das hierfür erforderliche berechtigte Interesse nicht erkennbar ist. Die Erwägung der Möglichkeit einer unrechtmäßigen Informationsbeschaffung ist nur unter Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise zu rechtfertigen. Auch sind die Angaben zu Flurstücken und Entgeltbeiträgen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - weder solche der hier beklagten öffentlichen Stelle, noch solche sonstiger Rechtsträger. Die Flurstücksbezeichnung dient zudem als Geobasisinformation und ist somit allen bereitzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 25. Oktober 2017

9 K 3787/16

Die Beklagte hatte die Verweigerung einer Auskunft darüber, für welche Grundstücke das Land Brandenburg in dem beantragten Zeitraum auf sein Aneignungsrecht verzichtete, vor allem unter Verweis auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bzw. auf das Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kostendeckung begründet; die Informationen könnten nur durch Sichtung jeder einzelnen der rund 300 vorhandenen Akten ermittelt werden. Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Auskunfterteilung und stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ein Jedermann-Recht ist und ein berechtigtes Interesse des Antragstellers gerade nicht voraussetzt. Der reine Verwaltungsaufwand ist auch nicht Kern des Ablehnungsgrundes zum Schutz der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Im Falle der Beklage ist objektiv nicht ersichtlich, dass diese Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigt würde, wenn nur einer von 507 Beschäftigten mit der Durchsicht der Akten befasst würde. Die Frist von einem Monat bezieht sich nämlich nur auf den Erlass des Bescheides. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Abarbeitung des Auskunftsbegehrens nur in dem zeitlichen Rahmen beansprucht werden kann, der die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle noch zulässt, soweit diese vorrangig sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Kosten Missbräuchliche Antragstellung

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