Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Januar 2006

10 A 215.04

Umweltinformationen i.S.d. UIG liegen auch dann vor, wenn der Schutz der Umwelt nicht der Hauptzweck, jedoch ein wichtiges Zwischenziel der Maßnahme ist. Die Gewährung von Exportkrediten im Bereich der Energieerzeugung kann zumindest teilweise Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Vor allem bei Investitionen von gewissem Gewicht und Dauer, die über die Pflicht zu nachhaltigem Handeln hinauswirken. Eine Ablehnung zum Schutz internationaler Beziehungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss ein gewichtiger Grund vorliegen (z.B. Berichterstattungspflichten). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 182.06

Das Bundesumweltministerium wird verpflichtet, einen Antrag, der sich auf Informationen über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere auf diverse Schriftwechsel richtet, neu zu bescheiden. Das Gericht weist auf eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes hin, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen nicht besteht, soweit das Ministerium im Rahmen der Gesetzgebung tätig geworden ist. Der Schutzbereich dieser Regelung erstreckt sich auch auf Exekutivorgane, soweit diese als Fachministerien Zuarbeit und Vorbereitungstätigkeit für die eigentlich legislative Tätigkeit leisten. Zudem enthält der Schutzbereich keine zeitliche Begrenzung. Das Gericht bejaht vorliegend die Vertraulichkeit von Beratungen und verneint das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der "internen Mitteilungen". (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 16. Januar 2014

2 K 254.12

Zum Zweck des Arbeitsschutzes erhobene Messwerte über die Belastung von Betrieben mit bestimmten Chemikalien fallen unter den Begriff der Umweltinformationen ("menschliche Gesundheit und Sicherheit"). Die Informationen liegen dem Beklagten im Rahmen einer elektronischen Datenbank vor. Diese kann mittels einer Suchfunktion elektronisch durchsucht werden. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist für ein solches Aussortieren der fraglichen Informationen nicht zu erkennen. Dem Kläger sind die Informationen daher in der von ihm begehrten elektronischen Form zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 22. September 2011

2 K 174.10

Das Verwaltungsgericht bittet den Europäischen Gerichtshof auf dem Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um eine Klärung, ob die Umweltinformationsrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass ein Handeln in gesetzgeberischer Eigenschaft auch bei Tätigkeiten von Gremien und Einrichtungen gegeben ist, die die Rechtssetzung durch die Exekutive aufgrund einer Ermächtigung durch ein Parlamentsgesetz betreffen. Falls diese Frage bejaht wird, soll außerdem geklärt werden, welche Gremien und Einrichtungen dauerhaft oder nur für die Zeit bis zum Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens von dem Begriff der "Behörde" nicht erfasst werden. Hintergrund des Ersuchens sind Zweifel an der richtlinienkonformen Umsetzung des entsprechenden Ausnahmetatbestands im Umweltinformationsgesetz. Im vorliegenden Streitfall war eine oberste Bundesbehörde beim Erlass einer Rechtsverordnung tätig geworden; nach dem geltenden Gesetz wäre die Klage abzuweisen gewesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

(Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit)

2 K 167.11

Die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - ist anspruchsberechtigt, wenn sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt, die ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Sie hat vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit. Die beklagte GmbH nimmt eine öffentliche bzw. Dienstleistung wahr und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes, auch wenn sie selbst kein Eisenbahnunternehmen ist. Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist immer schon dann auszugehen, wenn die Aufgabe ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt. Dies ist bei der Planung und Durchführung von Verkehrsprojekten der Fall. Auch unterliegt die Beklagte der vom Gesetz geforderten Kontrolle des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland über sämtliche Anteile ihrer Muttergesellschaft verfügt. Das Urteil enthält eine ausführliche Prüfung des Anwendungsbereichs bzw. der Ausnahmebestimmungen zu den einzelnen, zur Einsicht beantragten Unterlagen. U. a. betrifft das den Begriff der Umweltinformationen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mit unterschiedlichen Ergebnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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