Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. September 2009

12 M 20.09

Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Verwaltungsgerichts über die Nicht-Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Es reicht aus, dass der Ausgang des Klageverfahrens (gegen einen Gebührenbescheid vor Gewährung von Informationszugang) offen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen die begehrte Informationsgewährung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden darf - namentlich, wenn der Betroffene auf eine Übersendung von Kopien angewiesen ist. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einer Vorauszahlung prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zukommen kann, was möglicherweise einen restriktiven Gebrauch erfordert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2014

12 B 22.12

Das Oberverwaltungsgericht erklärt das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos; das Verfahren wird nach Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt. Die beklagte Behörde hatte den angefochtenen Kostenvorschussbescheid für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz in der Berufungsverhandlung aufgehoben. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass im Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes - ebenso wie im Bereich des IFG Berlin und des AIG - eine gebührenpflichtige Amtshandlung nur ausnahmsweise von der vorherigen Entrichtung der Verwaltungsgebühren abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre. Die Gebühren sind individuell-konkret so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Hier findet das Äquivalenzprinzip eine spezialgesetzliche Ausprägung, deren Beachtung die Behörden zu einer einzelfallbezogenen Prüfung zwingt, inwieweit die Bedeutung des Informationszugangs für die demokratische Meinungs- und Willensbildung und die Kontrolle des staatlichen Handelns den Aspekt der Kostendeckung zurückdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. November 2014

12 B 14.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang. Es kann dahinstehen, ob, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen war, dem Bundeskanzleramt die Verfügungsberechtigung an den Unterlagen fehlen könne, da der Informationszugang bereits nach einer Ausnahmevorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer öffentlicher Belange - hier der Nachrichtendienste - ausgeschlossen ist. Diese Ausnahme gilt auch gegenüber dem Bundeskanzleramt als Aufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst. Mit der Bereichsausnahme soll sichergestellt werden, dass alle Tätigkeiten der Dienste vom Informationszugang ausgeschlossen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Sicherheitsaspekte Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 19. März 2015

12 B 26.14

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Feststellung, dass die Aufspaltung eines einheitlichen Informationsbegehrens in mehrere, gesondert gebührenpflichtige Anträge gegen das Verbot einer prohibitiv wirkenden Gebührenbemessung verstößt. Außerdem war der Verordnungsgeber durch das Informationsfreiheitsgesetz nicht ermächtigt, Auslagentatbestände und -sätze festzusetzen, was die Nichtigkeit des entsprechenden Passus der Informationsgebührenverordnung begründet. Für die Auslagenerhebung fehlte es daher an einer Rechtsgrundlage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 24. Mai 2018

12 N 108.17

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam ab. Es bestätigt damit die Feststellung der Vorinstanz, dass alleine Ausführungen zur Beanspruchung der Behörde durch den Antrag auf Informationszugang oder die Darstellung einer Kostenrelation zwischen Verwaltungsaufwand und möglicher Gebührenerhebung nicht geeignet sind, eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung darzutun. Das Oberverwaltungsgericht betont zudem, dass die Kostenerhebung im Informationsfreiheitsrecht nicht kostendeckend angelegt ist. Der Vollzug des für öffentliche Stellen verpflichtenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist vielmehr bereits durch den Haushaltsgesetzgeber bei der Bemessung der Mittel zu berücksichtigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. September 2017

12 B 11.16

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück. Es bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Höchstgrenze des aus dem Gebührenverzeichnis hervorgehenden Gebührenrahmens nicht lediglich als Kappungsgrenze angewendet werden darf. Das Verbot prohibitiver Gebühren muss durchgehend vor einer möglichen individuellen Berücksichtigung in die Bemessung der Gebühr einfließen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Behörde den tatsächlichen Verwaltungsaufwand auf 2.100 Euro beziffert und den erhobenen Betrag auf die Höchstgrenze von 500 Euro reduziert. Gleichzeitig stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass die Garantie der Pressefreiheit - der Kläger war Journalist - weder eine Freistellung von den Gebühren noch deren Reduzierung gebietet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

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