Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. März 2009

26 K 118/08

Werden Polizisten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig, findet das Informationsfreiheitsgesetz auf die Angaben zu den polizeilichen Maßnahmen keine Anwendung. Die Aufgabe ist dem repressiven Bereich der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht als Verwaltungsaufgabe zu klassifizieren. Maßnahmen der Strafverfolgung sind einheitlich als Maßnahme der Judikative anzusehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist gegenüber den Staatsanwaltschaften nur im Rahmen von Verwaltungsaufgaben anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Mai 2009

8 A 2701/08

Das Oberverwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die begehrten Unterlagen - ein Qualitätssicherungsbericht sowie das Qualitätshandbuch einer Kassenärztlichen Vereinigung - enthalten keine Informationen zum Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen. Informationen sind im dienstlichen Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Dies betrifft auch Prüfberichte externer Stellen zu Organisationsuntersuchungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 19. November 2009

6 K 2032/08

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie der Westdeutsche Rundfunk (WDR) zwar grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen fällt. Ein Informationsanspruch ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil sich die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Zusammenarbeit der Rundfunkanstalt mit Unternehmen nicht auf eine Verwaltungstätigkeit des Beklagten beziehen. Für die Auslegung des Begriffs der Verwaltungstätigkeit stützt sich das Gericht auf die Auslegung des Behördenbegriffs aus dem Landespressegesetz, da ansonsten der WDR in seiner Rundfunkfreiheit unterschiedlich stark geschützt wäre. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2009

20 F 23.07

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein über den Geheimhaltungsbedarf bestimmter Unternehmensinformationen einer Kaffeerösterei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird dahin geändert, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem, als in dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umfang rechtswidrig ist. Im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht stützt sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf das Informationsfreiheitsgesetz als auch auf das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2009

2 A 109.08

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, darunter interne Vorlagen für die Ministerin. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt hat. Die Sammlung von Tatsachen und deren Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung über das "Ob" der Einleitung eines Gesetzesvorhabens als solche stellt noch keine Regierungstätigkeit dar. Auch sind die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung ebenso wie deren Ergebnis nicht im Beratungsgeheimnis geschützt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2009

2 A 20.08

Dass ein Vorgang zu einem Privatisierungsvorhaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, hat die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben plausibel dargelegt; das Verwaltungsgericht weist die auf den Zugang zu diesen Unterlagen gerichtete Klage ab. Zu einer Benennung der einzelnen Stellen der ingesamt 4255 Ordner ist die informationspflichtige Stelle angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen nicht verpflichtet. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist aus diesem Grund nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Das Urteil enthält eine ausführliche Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands sowie zur Abwägung desselben mit dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers. Der Zugang zu Unterlagen, die die Beklagte vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben hat, bemisst sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes; der Anspruch richtet sich nicht mehr gegen die Bundesanstalt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 16. Dezember 2009

4 K 1059/09

Das Verwaltungsgericht erkennt das Informationsfreiheitsgesetz als Anspruchsgrundlage für die auf Auskunft über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens an den Insolvenzvollstrecker an . Das Aufdecken von nach dem Insolvenzrecht anfechtbaren Vermögensverschiebungen kann zu einer von dem Gesetz beabsichtigten Kontrolle staatlichen Handelns beitragen. Informationen mit Ursprung außerhalb des Bundes werden Bestandteil der amtlichen Informationen des Bundes, wenn sie ihm dauerhaft zugehen. Weder das Steuergeheimnis der Abgabenordnung noch insolvenz- oder zivilrechtliche Auskunftsrechte verdrängen den Anspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr sind nur dort berührt, wo der Staat als Marktteilnehmer auftritt; die Behörde ist nicht vor jedem finanziellen Verlust geschützt. Auch liegt kein Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherungen vor, da durch eine mögliche Insolvenzanfechtung deren Interessen im Wirtschaftsverkehr nicht berührt sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

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