Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 10 of 11
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Mai 2013

9 L 34/13

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung über den Zugang zu Informationen ab, die den Ministerpräsidenten in seiner Funktion als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, an der das Land beteiligt ist, vorliegen. Als Mitglied des Aufsichtsrats gehört der Antragsgegner nicht zu den genannten auskunftsverpflichteten Stellen. Außerdem dürften die dem Ministerpräsidenten in dieser Funktion zugegangenen Unterlagen auch nicht unter den Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes fallen, der nur Unterlagen umfasst, soweit diese ausschließlich amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Die Informationen fallen zudem unter den Schutz unternehmensbezogener Daten, der über den in anderen Informationsfreiheitsgesetzen geregelten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Mai 2013

12 S 23.13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der ersten Instanz, dass die im Wege einstweiliger Anordnung begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Informationszugang auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und daher abzuweisen ist. Von dem Begriffsmerkmal "Arbeiten und Beschlüsse" zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetz werden alle Aktenteile erfasst die unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammenhängen. Umfasst sind auch Vorarbeiten und Ausarbeitungen, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt diese Vorarbeiten entstanden sind. Der Ausschlussgrund knüpft daran an, dass die Vorarbeiten einer konkret bevorstehenden Entscheidung dienen und greift nur ein, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung/Maßnahme vereitelt würde. Im Aktenbestand des Bundesinnenministeriums befindliche Gutachten/Stellungnahmen von Landesinnenministerien sind keine Aufzeichnungen "Dritter" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales Entwürfe oder Vorarbeiten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 19. September 2013

1 L 219/13

Das Gericht gibt der Antragsgegnerin - einer juristischen Person des Privatrechts im Eigentum von Bund und Ländern - im Wege einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage des Landespressegesetzes auf, einem Pressevertreter Auskunft über bestimmte Informationen zu Verzögerungen bei der Errichtung eines Großflughafens zu erteilen. Vom landespresserechtlichen Behördenbegriff werden auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient und die von ihr beherrscht werden. Weitere Informationszugangsansprüche verneint das Gericht. Es fehlt an den für die Auskunftserteilung nach dem Pressegesetz hinreichend bestimmten Fragen. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist vorliegend nicht anwendbar, da die Antragsgegnerin als juristische Personen des Privatrechts vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht erfasst wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 14. August 2013

9 K 2015/08

Das Gericht stellt klar, dass das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (alte Fassung bis 2013) nicht den Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und es daher allein auf den Willen des Unternehmens an der Geheimhaltung ankommt. Reagiert ein Unternehmen nicht auf die Frage der Behörde nach der Zustimmung zur Akteneinsicht, spricht eine Vermutung für dessen Geheimhaltungswillen. Der Ablehnungsgrund der schützenswerten Interessen eines Unternehmens an der Geheimhaltung seiner unternehmensbezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zur Landesverfassung, die Akteneinsicht nur nach Maßgabe des Gesetzes einräumt. Ein besonderer Treuetatbestand, der es gebieten könnte, trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Akteneinsicht zu gewähren, ist zwar grundsätzlich möglich, im zu entscheidenden Fall aber nicht dargetan oder ersichtlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. August 2013

9 K 1716/10

Das Führen von Fahrtenbüchern für Dienstkraftfahrzeuge verfolgt einen dienstlichen Zwecken; die Fahrtenbücher unterfallen dem Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Die Offenbarung personenbezogener Eintragungen der dienstlich veranlassten Fahrten eines ehemaligen Ministers ist zulässig; das Gesetz erlaubt sie, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung überwiegt. Das Offenbarungsinteresse des Klägers ist insoweit von erheblichem Gewicht, da er unter anderem untersuchen will, ob es sich tatsächlich um Dienst- oder aber um Privatfahrten handelte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um Daten zu Fahrten geht, die als Dienstfahrten gekennzeichnet und daher der grundsätzlich weniger geschützten dienstlichen Sphäre zuzuordnen sind. Wenn es sich tatsächlich um Privatfahrten gehandelt hätte, käme dem Informationsinteresse des Klägers, eines Journalisten, sogar ein besonders hohes Gewicht zu. Auszusondern sind die Eintragungen zu den ausdrücklich als privat gekennzeichneten Fahrten. Der Zugangsanspruch erstreckt sich auch nicht auf Eintragungen zu anderen Personen; diese sind zuvor anzuhören. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. März 2013

6 K 1374/11

Bei der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 handelt es sich um eine Bundesstatistik. Hierbei wurden von den jeweiligen Betroffenen Einzelangaben in die Haushaltsbücher eingetragen. Damit unterliegen diese dem Statistikgeheimnis aus dem Bundesstatistikgesetz. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Daten soweit aggregiert wären, dass Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht im Ergebnis keinen Anspruch auf Informationszugang vor; bei dieser Regelung handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Statistikgeheimnis, zur Personenbeziehbarkeit von Daten sowie zu deren Anonymisierung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. November 2013

12 B 3.12

Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nehmen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages bei der Erstellung von Ausarbeitungen für Abgeordnete keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung dieser Dienste in die Bundestagsverwaltung ist ihre Tätigkeit dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, der vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs und der Funktion der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil, 12 B 21.12, 13.11.2013). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. März 2013

8 A 1172/11

Fiskalische Interessen des Bundes sind geschützt, soweit eine staatliche Stelle wie ein Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftritt. Die fiskalischen Interessen den Bundes sind darauf gerichtet bei der Veräußerung von Grundstücken den höchstmöglichen Marktpreis zu erzielen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, die fiskalischen Interessen zu beeinträchtigen, wobei eine solche Beeinträchtigung von hinreichendem Gewicht auch hinreichend wahrscheinlich sein muss. Die Frage des Informationszugangs hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers und dessen Verwendungsabsichten ab. Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lässt sich auch auf öffentliche Stellen anwenden, die wie ein privater Dritter mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftreten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Prozessuales Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 7. März 2013

6 K 1423/11

Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in Statistikergebnissen dargestellt worden sind, unterliegen nicht dem Statistikgeheimnis und somit nicht dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse. Außerdem ist fraglich, ob das Statistikgeheimnis auf hinzugekaufte Daten privater Informationsdienste überhaupt Anwendung findet. Im Ergebnis bejaht das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Herausgabe von Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 13. November 2013

12 B 21.12

Das Oberverwaltungsgericht kassiert die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Wissenschaftlichen Dienste und der Sprachendienst des Bundestages nehmen bei der Erstellung von Ausarbeitungen keine Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Unabhängig von der formellen Einordnung dieser Dienste in die Bundestagsverwaltung ist ihre Tätigkeit dem Wirkungskreis der Abgeordneten und damit dem Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten zuzuordnen, der nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterfällt. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs und der Funktion der Zuarbeiten der Dienste. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Abgeordneter die Zuarbeit tatsächlich für seine Mandatsarbeit verwendet oder dies zumindest beabsichtigt hat (siehe auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil, 12 B 3.12, 13.11.2013). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

1 - 10 of 11