Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 28. Juli 2004

9 A 440/03

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 4 IFG Schleswig-Holstein auf Einsichtnahme in die REFA-Studie zur Haftraumkontrolle, da diese beim beklagten Landesministerium nicht "vorhanden" im Sinne der Norm ist. Grund hier für ist die fehlenende Verfügungsbefugnis. Diese liegt ausschließlich bei einem Ministerium eines anderen Landes, das der Einsichtnahme mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen nicht zugestimmt hat. Auch die Regelungen des § 9 Nr. 1 IFG Schleswig-Holstein zur Vertraulichkeit stehen dem Informationszugang entgegen. Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 6. März 2012

26 K 3489/11

Das Verwaltungsgericht bejaht den Anspruch des Klägers (ein Journalist) auf Einsicht in das Gutachten des Rechtsamtes einer Stadt zu möglichen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit getätigten Derivatgeschäften. Ein über die Frage der Beraterhaftung (Haftung von Banken) und über die Frage von möglichen Ansprüchen der Stadt erstelltes Rechtsgutachten fällt nicht unter den Ausschlusstatbestand, der den Entwurf für eine Entscheidung oder eine Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung vom Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausnimmt. Rechtsgutachten über Vorfragen und Stellungnahmen von Fachbehörden fallen nicht unter dieser Ausnahmeregelung. Das Gutachten ist auch nicht Teil des Willensbildungsprozesses; dieser ist vielmehr bereits abgeschlossen. Bei dem Rechtsgutachten handelt es sich weder um Geschäftsgeheimnisse der Gemeinde, noch wurden Geschäftsgeheimnisse Dritter vorgetragen. Das Pressegesetz Nordrhein-Westfalen ist keine spezialgesetzliche Regelung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Soweit die öffentliche Zugänglichkeit durch das Informationsfreiheitsgesetz jedem Bürger eröffnet wird, steht der Zugang unter gleichen Bedingungen auch Pressevertretern zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. November 2013

8 A 809/12

Das Gericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und lehnt lediglich den Informationszugang zu den Anlagen der zur Einsicht begehrten Gutachten ab. Der Erfolg einer behördlichen Maßnahme wird durch die Akteneinsicht nicht erheblich beeinträchtigt. Fraglich ist schon, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als "behördliche Maßnahme" gilt, jedenfalls ist die Realisierung der Ansprüche durch den Informationszugangsanspruch nicht konkret gefährdet. Die Rechtsgutachten sind auch keine "Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Gutachten beziehen sich auch nicht auf den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde. Nicht geschützt sind nämlich Unterlagen, die eine Zusammenfassung von Fakten und rechtlichen Bewertungen enthalten und insofern allein Grundlage der Willensbildung sind, wie die in Rede stehenden Gutachten des Rechtsamtes. Daran ändern auch die in den Gutachten enthaltenen Handlungsempfehlungen nichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bremen (BremIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 25. Juli 2014

4 K 1984/13

Der Kläger begehrt Einsicht in den von der Ausländerbehörde verwendeten Fragenkatalog zur Ermittlung einer Scheinehe. Das Gericht gibt dem Innensenator auf, in diejenigen Fragen Einsicht zu gewähren, die von der Landesbeauftragten für den Datenschutz beanstandet und in den aktuell verwendeten Fragenkatalog nicht übernommen wurden. Durch die Bekanntgabe der aktuell verwendeten Fragen könnte der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt werden. Von diesem Ausnahmetatbestand sind auch Vorarbeiten und Ausarbeiten, aus denen die zu treffende Entscheidung entwickelt werden soll, erfasst. Die Fragenkataloge dienen der Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung. Ob die Befragung auf Grundlage des Fragenkatalogs zum Erfolg führt und mit gesetzlichen Vorgaben (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Gleichbehandlungsgebot) vereinbar ist, ist für das Vorliegen des Ausschlussgrundes irrelevant. Soweit der Fragenkatalog nicht mehr verwendet wird, ist der Ausschlussgrund entfallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

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