Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 5. Dezember 2008

7 E 1780/07(1)

Der Informationszugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes gilt voraussetzungslos. Das Ziel eines Klägers, die Chancen in einem Zivilprozess zu verbessern, ist daher nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einsicht in Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Anlagengeschäfts zweiter Gesellschaften steht hier auch nicht der Ausnahmetatbestand zum Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden entgegen, da es an einer substantiierten Darlegung der Ablehnungsgründe mangelt. Ein abstrakter Verweis genügt diesen Anforderungen nicht. Der Offenlegung steht jedoch eine bereichsspezifische Verschwiegenheitspflicht aus dem Kreditwesengesetz entgegen. Diese bezweckt den Schutz von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen (hier u.a. Vermögenswerte, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden) sowie von personenbezogenen Daten (hier u.a. Daten tausender von Anlegern) und gilt im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes absolut und ist einer Relativierung nicht zugänglich. Die Entscheidung enthält auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Aufwands bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten aus einem großen Aktenbestand sowie zu den Grenzen der gerichtlichen Prüfkompetenz im Hinblick auf das in-camera-Verfahren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Aufsichtsaufgaben Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2007

2 A 101.06

Das Bundeskanzleramt ist nicht verpflichtet, Unterlagen zur Ostseepipeline offenzulegen, da es sich um Akten handelt, die die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin bzw. des Bundeskanzleramtes betreffen. Die Regierungstätigkeit ist der öffentlichen Verwaltung nicht zuzurechnen; das Bundeskanzleramt hat nicht als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt. Vielmehr geht es um politische Entscheidungen, welche die Sicherung der Rohstoffversorgung der Bundesrepublik Deutschland sowie ihre auswärtigen Beziehungen betreffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2009

7 C 22.08

Die Beschränkung des Informationszugangs wegen möglicher nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen obliegt der Beurteilung der zuständigen Behörde und ist gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich damit zwar der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts an, verwies die Angelegenheit aber wegen eines Verfahrensfehlers zurück an das Oberverwaltungsgericht. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. Oktober 2015

5 BVf 14.1805

Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 stellt die Fortführung des aufgeteilten Verfahrens 5 BV 10.1344 bezüglich der Herkunftsländer-Leitsätze des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Afghanistan und die Türkei dar. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Berufung zurück; er entscheidet auf der Grundlage der zuletzt vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Sperrerklärung ohne Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Dem Zugangsanspruch steht der Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, der eine Offenlegung ausschließt, wenn die Information einer speziell geregelten Geheimhaltungsvorschrift - hier handelt es sich um eine Verschlusssache mit dem Schutzgrad VS-NfD - unterliegt. Diese Einstufung ist materiell nicht zu beanstanden. Die Herausgabe von in diesen Dokumenten enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen von Zuständen in einzelnen Herkunftsländern darf zudem verweigert werden, um nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu erzeugen. Der Bundesregierung steht für die dafür notwendige Prognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Mai 2007

2 A 96.06

Das Bundesverkehrsministerium lehnte einen Antrag auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeugemit dem Argument der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika ab. Es stützte die Ablehnung außerdem auf die Einstufung als "VS - nur für den Dienstgebrauch". Das Verwaltungsgericht teilt die Auffassung, nach der die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1a und 4 IFG (Bund) vorliegen (nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen und spezielle Verschlusssachenregelung). Die Einstufung als Verschlusssache sei zu Recht erfolgt; der Begriff "nachteilige Auswirkungen" weit auszulegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 1. Oktober 2008

12 B 49.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, nach der der Begriff "nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen" nach § 3 Nr. 1a IFG (Bund) weit auszulegen sei. Der Behörde stehe bei der Beurteilung, ob nachteilige Auswirkungen möglich sind, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die getroffene Entscheidung jedenfalls insoweit einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Auch stehe die Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG (Bund) der Einsicht entgegen; die Einstufung als Verschlusssache sei zu Recht erfolgt. In der Sache ging es um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Angaben über Flugdaten amerikanischer Flugzeuge durch das Bundesverkehrsministerium, das mit der Gefährdung der guten Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika argumentierte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Oktober 2008

2 A 114.07

Das Robert-Koch-Institut ist eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Beratungsgeheimnisses steht dem Zugang zu den protokollierten, fachlichen Äußerungen von Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO) jedoch entgegen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die STIKO auf hohem Niveau ungehindert arbeiten kann; dazu gehört auch die unbefangene Diskussion über Strategiefragen. Der Zugang zu Informationen, die vertraulich aus dem Ausland übermittelt wurden, ist ausgeschlossen, da die Offenlegung sich nachteilig auf internationale Beziehungen auswirken könnte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2014

7 C 12.13

In der Frage des Informationszugangs zu Verkaufsakten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision als unbegründet zurück. Auch wenn sich beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags die Behörde und der Käufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, unterliegt die Behörde öffentlich-rechtlichen Bindungen und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz vor einer Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr setzt voraus, dass diese Beeinträchtigung von einem gewissem Gewicht ist. Würde bereits jede noch so geringe Beeinträchtigung ausreichen, um den Informationszugang zu verweigern, käme dies einer im Gesetz nicht vorgesehenen Bereichsausnahme gleich. Es ist auch nicht ersichtlich, warum das Kontrollbedürfnis gegenüber dem Staat bei der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr geringer als bei hoheitlichem Handeln sein sollte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Internationale Beziehungen Fiskalische Interessen

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