Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 13.10

Das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Herausgabe zweier Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wird bestätigt. Die Offenlegung lässt sich nicht mit der Begründung verweigern, die streitige Information sei durch Regierungstätigkeit bzw. Erfüllung eines verfassungsmäßigen Auftrags der Regierung entstanden und als Bestandteil des Petitionsverfahrens dem Zugangsanspruch von vornherein entzogen. Das Ministerium hat die Stellungnahme als Behörde des Bundes im Wege des Verwaltungshandelns abgegeben. Nur weil die Auskunftspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss ihre Grundlage im Verfassungsrecht hat, wird die Auskunfterteilung nicht zu einer Verfassungstätigkeit. Auch handelt es sich nicht um eine Umgehung der Vertraulichkeit des Petitionsausschusses, weil es sich um eine externe, durch eine Behörde erstellte und abgegebene Information handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 5.08

Im Gegensatz zur Vorinstanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass ein Bundesministerium einen Antrag auf Informationszugang nicht pauschal unter Verweis auf die Geheimhaltung des Regierungshandelns ablehnen kann. Im Zusammenhang mit den Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wurde das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes tätig. Eine Differenzierung zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit ist dem Informationsfreiheitsgesetz zudem nicht zu entnehmen. Auch kann der Zugang nicht mit dem Hinweis auf eine vereinbarte Vertraulichkeit abgelehnt werden. Im Hinblick auf Zuschriften dritter Personen ist der Antrag erneut zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Oktober 2010

8 A 875/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung nicht anwendbar. Wird die Polizei zum Zweck der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig, zählt sie zu den Behörden der Staatsanwaltschaft. Auf diese ist das Gesetz nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Dezember 2010

C-266/09

Der Begriff "Umweltinformationen" der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden. Wird bei den zuständigen Behörden ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen eingereicht, die von einer Person, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt hat, vorgelegt worden ist und in Bezug auf die der Antrag, sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu schützen, gerechtfertigt erscheint, müssen die Behörden gleichwohl dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn es sich um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt oder wenn, i.S.d. Richtlinie 2003/4 das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer erscheint als das Interesse an deren Verweigerung. Die in der Richtlinie angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe muss in jedem der Behörde vorgelegten Einzelfall erfolgen, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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