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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 25. März 2009

NRW OVG 5 B 1184/08 2009 LPG

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Die Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten ähnelt dem Steuergeheimnis, das in vergleichbarer Weise das Vertrauen des jeweils Betroffenen stärken und ihm den Grund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. Im Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei den vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht angenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen kann.

Einstweilige Anordnung Geheimhaltung Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht Kooperation der Deutschen Telekom AG) Spitzelaffäre

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 4. Januar 2013

NRW OVG 5 B 1493_12 2013 LPG

Der Landesrechnungshof hat nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW Auskunft zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihre öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. § 4 PresseG NRW nimmt die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs gerade nicht aus dem Geltungsbereich der Norm aus.

Einstweilige Anordnung: Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs presserechtlicher Behördenbegriff

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21. August 2008

NRW OVG 8 B 913.08 2008 LPG_IFG

Das Beschwerdevorbringen stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, darauf gestützt, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Es ist davon auszugehen, dass derzeit der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW eingreift. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Davon dürfte vorliegend auszugehen sein.

schwebendes Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Konkurrierende Rechtsvorschriften

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

5 A 413/11

In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

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