Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

NRW OVG 5 A 413_11 2013 LPG

Pressevertreter haben gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Amtssitz in Bonn Anspruch auf Auskunft in pressegeeigneter Form nach § 4 PresseG NRW. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex zur jeweiligen Sachkompetenz. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die langjährige Vermietung von Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof an eine Modemesse.

Vermietung des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Private Interessen fiskalische Interessen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. März 2013

NRW OVG 5 A 1293/11 2013 LPG

Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

Fotografierverbot Premiere Oper

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. April 1996

NRW OVG 5 A 1618/92 1996 LPG

Ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften folgt nicht aus § 4 Abs. 1 LPG und auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1995

NRW OVG 5 A 2875/92 1995 LPG

Die Klage ist unbegründet. § 4 Abs. 1 LPG gibt der Klägerin keinen Anspruch auf eine über die im Klageverfahren gegebene Mitteilung hinausgehende Beantwortung der im Klageantrag aufgeführten Fragen. Das Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, so dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben.

Beantwortung von Fragen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Stellungnahmen Wertungen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

NRW OVG 8 A 2593/10 2011 LPG_IFG

Die Regelung des § 4 Abs. 1 PresseG NRW bezweckt eine Privilegierung der Presse und ist schon aus diesem Grund nicht abschließend. Mit dieser Privilegierung wäre es nicht vereinbar, einen Informationszugang, der jedem Bürger offen steht, Pressevertretern vorzuenthalten. Es bleibt den Pressevertretern daher unbenommen, als "jedermann" einen Anspruch nach dem IFG geltend zu machen.

Vereinbarkeit von IFG und LPG

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. August 1985

NRW OVG 4 A 1050/81 1985 LPG

Der Beklagte ist keine Behörde im Sinne der Vorschrift § 4 PresseG. Er ist zwar in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert, übt jedoch (mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten für Dritte) keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus. Die Veranstaltung von Rundfunksendungen ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Werden Rundfunk und Presse wegen gleichgerichteter Interessenlage auf eine Stufe gestellt, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Verhältnis zueinander unterschiedlich behandelt und dem Rudfung gegenüber der Presse einseitig Auskunftspflichten bezüglich seiner Tätigkeiten auferlegt werden sollten.

Behördenbegriff ARD WDR Rundfunk Fernsehen

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

5 A 413/11

In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

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