Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2016

17 K 3397/15

Da ein vom Grundstückseigentümer zwecks Erlangung einer Baumfällgenehmigung eingereichtes Gutachten zur Standfestigkeit von Bäumen nicht der Veröffentlichungspflicht des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterliegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Namens des Gutachters. Die Vorschrift erfasst Gutachten und Studien nämlich nur, soweit diese von Behörden in Auftrag gegeben wurden und die ihnen folgende Entscheidung selbst der Veröffentlichungspflicht unterfällt. Darüber hinaus stehen schutzwürdige Belange des Verfassers einer Offenlegung entgegen. Seine Befürchtungen, es könnten sich unerwünschte Kontaktaufnahmen und Anfeindungen ergeben, hält das Gericht für berechtigt und bezieht sich auf vorgebrachte Vorfälle aus der Vergangenheit. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 20. November 2012

2 K 1939/09

Im Hinblick auf den Eingriff in die subjektiven Rechte Betroffener durch die Veröffentlichung der "Technologie-Erklärung" (eines vorformulierten Textes, der bestimmungsgemäß dazu verwendet wird, dass der Erklärende von den als "Technologie" bezeichneten Lehren des Scientology-Gründers Abstand nimmt) unterscheidet das Gericht zwischen der Erfüllung einer beispielsweise im Hamburgischen Transparenzgesetz begründeten öffentlichen Aufgabe einerseits und der entsprechend der Zweckbestimmung der Erklärung zielgerichteten Verbreitung andererseits. Die erstgenannte Variante stellt grundsätzlich keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers dar; durch die letztgenannte Variante ist die Schwelle eines Eingriffs jedoch überschritten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2015

17 K 3203/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Einsatz eines EDV-Programms herauszugeben. Der Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Unterlagen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen setzt voraus, dass parallel zum Informationsbegehren überhaupt eine entsprechende Auseinandersetzung geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder stehen personalvertretungsrechtliche Regelungen zur Mitbestimmung der Herausgabe entgegen noch stellt die spezialgesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder eines Organs der beklagten Körperschaft ein Verbot der Informationsweitergabe dar. Das Gericht geht nicht von dem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aus und stellt fest, dass zudem die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vorzunehmende Abwägung zugunsten des Informationsinteresses ausgehen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. Oktober 2009

9 K 2474/08

Ein Insolvenzverwalter hat gegenüber einem Träger der Sozialversicherung, bei dem Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners versichert waren, Anspruch auf Informationen über die von diesem Träger vereinnahmten Beträge. Insbesondere steht dem Anspruch nicht entgegen, dass der Kläger mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern möchte, da dessen Anspruch unabhängig von der Interessenlage besteht. Der vom Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Schutz wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung bezweckt zudem nicht die Abwehr materiell berechtigter Ansprüche nach dem Insolvenzrecht. Schutzgut des Ausnahmetatbestands bezüglich der Durchführung laufender Gerichtsverfahren ist lediglich der Schutz gegen negative Einflüsse auf die Rechtsfindung. Insolvenzrechtliche Vorschriften haben aufgrund ihres anderen Regelungsgegenstandes keinen Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

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