Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 3. Mai 2007

7 K 1581/06

Das Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung einer kommunalen Zweckverbandsversammlung ist auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nur im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis geheim zu halten; die im Protokoll enthaltenen Informationen zum Beratungsergebnis sind nicht geschützt und als Kopie herauszugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2007

7 B 1.07

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der Beschluss enthält ausführliche Erläuterungen zu prozessualen Fragen. In der Sache wird der Anspruch auf Zugang zu den Berichten des Rechnungsprüfungsamts über die Prüfung der Gebührenberechnung der Abfallwirtschaftsbetriebe einer Stadt bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Februar 2007

C-266/05 P

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht dem Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zu. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Diese Rechtsprechung erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Rates, ob der Öffentlichkeit auf Grundlage der Ausnahmevorschriften der Verordnung der Zugang zu einzelnen Dokumenten verwehrt wird. Die Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, die Verfahrensregeln, die Bestimmungen über die Begründung, den Sachverhalt, seine Würdigung und zuletzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Die Transparenzverordnung hat den Sinn und Zweck, der Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe zu eröffnen, nicht aber, die besonderen Interessen eines Einzelnen zu befriedigen. Aus der Bestimmung, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden, ergibt sich ebenfalls, dass der Urheber befugt ist, die Existenz des Dokuments geheim zu halten als auch der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2007

13 L 836/07

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, der sich auf Umweltinformationen aus einem zu Genehmigungszwecken vorgelegten Sicherheitskonzept (Magnetschwebebahn) bezieht. Weder aus der Formulierung des Eilantrags, noch aus dem Text des Antrags auf Akteneinsicht lässt sich entnehmen, um welche Umweltinformationen es den Antragsteller geht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 15. Mai 2007

12 A 233/05

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts wird das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Inhaltliche Ausführungen zur Informationsfreiheit enthält der Beschluss nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2007

7 C 4.07

Die Niederschriften einer nicht öffentlich tagenden kommunalen Grundwasserkommission fallen teilweise unter den Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen. Dieser ist sowohl im Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehen als auch in einem formellen Gesetz außerhalb des Umweltinformationsrechts normiert, nämlich in der Kreisordnung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vorsieht. Da für die Nachprüfung des angefochtenen Urteils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung maßgeblich ist, bleibt die noch vom Oberverwaltungsgericht erörterte Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Umweltinformationsrichtlinie ohne Bedeutung, da die Umsetzung in Landesrecht zwischenzeitlich erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht weist damit die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2007

7 B 9.07

Das IHK-Gesetz des Bundes schließt die Befugnis der Länder nicht aus, durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber Industrie- und Handelskammern einzuräumen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit zurückgewiesen. Der Kläger, Geschäftsführer eines Mitglieds der Industrie- und Handelskammer, hat somit auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes einen weitgehenden Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Wahl zur Vollversammlung der Kammer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. Oktober 2007

12 B 12.07

Informationen aus den Kalkulationsunterlagen zur Genehmigung der Wassertarife der Berliner Wasserbetriebe beinhalten zwar Geschäftsgeheimnisse. Soweit sie das Berliner Monopolgeschäft betreffen, sind sie jedoch offen zu legen, da das Einsichtsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwiegt. Im Umlandgeschäft gilt das Gegenteil. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit die Entscheidung der Vorinstanz. Der Einsichtsanspruch ist nicht durch die Rückgabe der Unterlagen an die Wasserbetriebe untergegangen, da die Akten bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht aus der Hand gegeben wurden. In solchen Fällen besteht die Pflicht zur Wiederbeschaffung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 21. Juni 2007

17 K 06.3145

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet einen Träger der Sozialversicherung nicht, Namen und Adressen sämtlicher bei ihr versicherter natürlicher und juristischer Personen herauszugeben. Im Hinblick auf die Daten natürlicher Personen steht der Sozialdatenschutz der Offenlegung entgegen. Das Erfordernis der Anhörung von Gesellschaftsunternehmen und der damit verbundene hohe Verwaltungsaufwand rechtfertigen zudem den durch die Beklagte erfolgten Verweis auf allgemein zugängliche Quellen. Das Urteil enthält darüber hinaus Ausführungen zu der Frage, inwieweit wirtschaftliche Interessen der Informationserlangung mit der Zielsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar sind. Das Informationsweiterverwendungsgesetz scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da es selbst keinen Anspruch auf Informationszugang beinhaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 27. August 2007

1 M 81/07

Die Dringlichkeitsanforderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird nicht dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen sich auf dem Wege des Zugangs zu Planungsentwürfen zu Eignungsgebieten für Windenergieanlagen verschaffen möchte, um sich einen Vorsprung vor Mitbewerbern zu verschaffen. Außerdem könnte das vorzeitige Bekanntwerden von Unterlagen zur Vorbereitung eines ersten Entwurfs eines Raumordnungsprogramms den Erfolg behördlicher Entscheidungen vereiteln. Der Behörde muss es möglich sein, sich zunächst selbst die notwendige Kenntnis aller Fakten zu verschaffen, bevor damit in die Öffentlichkeit gegangen wird. Das Urteil enthält zudem Ausführungen zur Behördeneigenschaft eines regionalen Planungsverbandes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten