Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. März 2009

26 K 118/08

Werden Polizisten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig, findet das Informationsfreiheitsgesetz auf die Angaben zu den polizeilichen Maßnahmen keine Anwendung. Die Aufgabe ist dem repressiven Bereich der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht als Verwaltungsaufgabe zu klassifizieren. Maßnahmen der Strafverfolgung sind einheitlich als Maßnahme der Judikative anzusehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist gegenüber den Staatsanwaltschaften nur im Rahmen von Verwaltungsaufgaben anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 23. April 2009

19 K 4199/07

Über die vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit gelöste Frage des Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der beklagte Träger der Sozialversicherung wird verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf den Insolvenzschuldner zu erteilen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller später Ersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen und mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern will. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte verdrängen nicht den Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 18. August 2009

8 K 1011/09

Auch Träger der Sozialversicherung (hier: Ersatzkasse) fallen unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Regelung des § 97 Insolvenzordnung beschränkt sich auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners; sie ist gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz weder vorrangig noch abschließend. Der Insolvenzordnung kommt keine verdrängende Spezialität zu, da dort nicht der Zugang zu amtlichen Informationen geregelt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 8. September 2009

2 A 8.07

Strittig war der Zugang zu Unterlagen der Forschungsgruppe Rosenholz bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Zur Abgrenzung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom Informationsfreiheitsgesetz führt das Gericht aus, dass letzteres nur zum Tragen kommt, soweit die Informationen nicht dem (spezielleren) Stasi-Unterlagen-Gesetz unterfallen. Dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sind damit alle Informationen entzogen, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind sowie Vervielfältigungen davon. Auch personenbezogene Informationen, die im Rahmen der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherdienstes durch die Behörde aus Stasi-Unterlagen exzerpiert werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Manuskript für eine Rundfunksendung ist urheberrechtlich geschützt; Protokollentwürfe und Beiratssitzungen sind aufgrund einer speziell (im Stasi-Unterlagen-Gesetz) geregelten Geheimhaltungspflicht nicht zugänglich. Da der Antragsteller kein konkretes Interesse an den Namen der nicht der Behörde angehörigen Wissenschaftlern dargelegt hat, überwiegt deren Geheimhaltungsinteresse. Gesundheitsdaten Betroffener sind ebenfalls nicht zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 17. September 2009

4 K 639/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Krankenkasse, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch andere zivilrechtliche Auskunftsrechte verdrängen den Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelungen zum Schutz anhängiger auf bevorstehende Gerichtsverfahren kommt nicht in Frage. Auch der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Sozialversicherungsträger im Wirtschaftsverkehr findet keine Anwendung, da keine wettbewerbsrelevante Angaben der Krankenkasse in Rede stehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2009

4 K 2331/09

Im Zusammenhang mit der Klage gegen eine Gebührenfestsetzung bestätigt das Verwaltungsgericht zwar deren Rechtmäßigkeit, stellt aber fest, dass sich der Auskunftsanspruch des Verbraucherinformationsgesetzes auf Daten über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt. Die Feststellung dieser Verstöße ist in Baden-Württemberg Aufgabe der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Untersuchungsämter hingegen werden lediglich als technische Fachbehörden ohne Exekutivbefugnisse tätig. Die Antragstellerin hatte sich zwar für amtlich festgestellte Gesetzesverstöße interessiert, die Informationen ohne deren Qualifikation als „Verstöße“ jedoch entgegengenommen, so dass weitere Entscheidungen nicht zu treffen waren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2009

2 A 20.08

Dass ein Vorgang zu einem Privatisierungsvorhaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, hat die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben plausibel dargelegt; das Verwaltungsgericht weist die auf den Zugang zu diesen Unterlagen gerichtete Klage ab. Zu einer Benennung der einzelnen Stellen der ingesamt 4255 Ordner ist die informationspflichtige Stelle angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen nicht verpflichtet. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist aus diesem Grund nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Das Urteil enthält eine ausführliche Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands sowie zur Abwägung desselben mit dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers. Der Zugang zu Unterlagen, die die Beklagte vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben hat, bemisst sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes; der Anspruch richtet sich nicht mehr gegen die Bundesanstalt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 16. Dezember 2009

4 K 694/09

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und damit nach Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift auch nicht für die beklagte Landesmedienzentrale. Der Herausgabe des vom Kläger beantragten Gutachtens zur Verfolgung von vermeintlich im Ausland befindlichen Erotik-Anbietern steht außerdem die Möglichkeit entgegen, dass diese sich mittels neuer Verschleierungstaktik dem möglichen aufsichtsbehördlichen Eingreifen entziehen (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 17. Dezember 2009

2 A 109.08

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren Unterlagen des Bundesjustizministeriums zur Reformbedürftigkeit des Kindschaftsrechts, die anlässlich eines Prüfauftrages des Bundesverfassungsgerichts entstanden waren, darunter interne Vorlagen für die Ministerin. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt hat. Die Sammlung von Tatsachen und deren Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung über das "Ob" der Einleitung eines Gesetzesvorhabens als solche stellt noch keine Regierungstätigkeit dar. Auch sind die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung ebenso wie deren Ergebnis nicht im Beratungsgeheimnis geschützt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Sonstige

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Dezember 2009

7 K 4189/08

Das Gericht weist einen Antrag auf Einsicht in mehrere Verfahrensakten zur Aufstellung von Bebauungsplänen ab. Das Umweltinformationsgesetz ist nicht einschlägig, da es nicht um Akteneinsicht in Bezug auf Umweltinformationen geht. Die Einsicht in die Verfahrensakte zu Bebauungsplänen ist von der Spezialvorschrift des § 10 BauGB zur Einsicht in Bebauungspläne selbst nicht erfasst. Auch eine direkte oder analoge Anwendung des § 29 VwVfG scheidet aus. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf Verfahren, die von der Anwendung des VwVfG ausgeschlossen sind, für die aber entsprechende Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht nicht bestehen. Voraussetzung wäre aber, dass die Notwendigkeit eines Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts besteht, welches nicht gesetzlich geregelt wurde. Die Notwendigkeit einer über den Anspruch des § 10 BauGB hinausgehenden Akteneinsicht besteht nur, wenn ein durch den Bebauungsplan nachteilig Betroffener zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner Rechte auf die Kenntnis der Verfahrensakte angewiesen ist, so dass nur insoweit eine analoge Anwendung in Betracht kommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Schutz besonderer Verfahren

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