Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Januar 2006

10 A 215.04

Umweltinformationen i.S.d. UIG liegen auch dann vor, wenn der Schutz der Umwelt nicht der Hauptzweck, jedoch ein wichtiges Zwischenziel der Maßnahme ist. Die Gewährung von Exportkrediten im Bereich der Energieerzeugung kann zumindest teilweise Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Vor allem bei Investitionen von gewissem Gewicht und Dauer, die über die Pflicht zu nachhaltigem Handeln hinauswirken. Eine Ablehnung zum Schutz internationaler Beziehungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Es muss ein gewichtiger Grund vorliegen (z.B. Berichterstattungspflichten). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 6.06

Umweltinformationen sind - auch - Daten über Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken/wahrscheinlich auswirken; hier Daten über Glasproduktion als Tätigkeit im Sinne des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Emissionen i.S.d. § 9 UIG versteht die Kammer als Daten über die Menge des freigesetzten Stoffs (hier CO2); dazu gehören nicht Angaben zu den der Freisetzung vorgelagerten Umständen. "Freisetzung" bedeutet eine Handlung, durch die eine Lage geschaffen wird, in der sich ein Stoff unkontrollierbar in die Umwelt ausbreiten kann. Der Emissionsbegriff ist im Hinblick auf den Ausschluss des Ablehnungsgrundes § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG scharf einzugrenzen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat; Betriebsgeheimnisses umfassen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen kaufmännisches Wissen. Zuteilungsbescheide für Emissionen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Angaben zur Kapazität einer Anlage unterliegen nicht dem Geheimhaltungsschutz. Die Entscheidung befasst sich auch mit der missbräuchlichen Antragstellung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Mai 2013

2 K 274.12

Das Verwaltungsgericht stellt die Informationsverpflichtung der Beklagten - ein Tochterunternehmen eines bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens - sowie die Anspruchsberechtigung der Klägerin - einer kreisfreien Stadt - fest und verurteilt die Beklagte, diverse Informationen über die Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn herauszugeben. Insbesondere enthalten diese Informationen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; auch andere Ausnahmetatbestände erkennt das Gericht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 18. Februar 2015

2 K 48.14

Zu Informationen im Zusammenhang mit einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen muss das zuständige Bundesministerium teilweise Zugang gewähren. Die begehrten Informationen betreffen keine ortsfeste Anlage und enthalten keine Angaben zu konkreten Werten des CO2-Ausstoßes eines Fahrzeugs, mithin handelt es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Während die Ausnahmetatbestände zum Schutz vertraulicher Beratungen sowie von internationalen Beziehungen nicht greifen, enthalten die Unterlagen teilweise schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Unternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

(Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit)

2 K 167.11

Die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - ist anspruchsberechtigt, wenn sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt, die ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Sie hat vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit. Die beklagte GmbH nimmt eine öffentliche bzw. Dienstleistung wahr und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes, auch wenn sie selbst kein Eisenbahnunternehmen ist. Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist immer schon dann auszugehen, wenn die Aufgabe ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt. Dies ist bei der Planung und Durchführung von Verkehrsprojekten der Fall. Auch unterliegt die Beklagte der vom Gesetz geforderten Kontrolle des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland über sämtliche Anteile ihrer Muttergesellschaft verfügt. Das Urteil enthält eine ausführliche Prüfung des Anwendungsbereichs bzw. der Ausnahmebestimmungen zu den einzelnen, zur Einsicht beantragten Unterlagen. U. a. betrifft das den Begriff der Umweltinformationen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mit unterschiedlichen Ergebnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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