Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2007

7 B 37.07

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurück. Der Kläger begehrt die Einsicht in Unterlagen zu einem geplanten Flughafenausbau, dessen Verwirklichung aufgegeben wurde. Der Begriff der Umweltinformation umfasst keine Pläne, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden. Das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein definiert den Begriff des Bereithaltens nicht enger als die Umweltinformationsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgibt. Informationen werden danach für eine Behörde bereitgehalten, wenn sie bei einer selbst nicht informationspflichtigen Stelle angefallen sind und von dieser für eine Behörde aufbewahrt werden, die einen Anspruch auf Übermittlung dieser Information hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 19. April 2007

15 P 4/06

Das Zurückhalten einer vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung über Emissionen zur Einsicht beantragte Akte zum Betrieb einer Kaffeerösterei ist zum großen Teil rechtswidrig. Bei den meisten der als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen handelt es sich nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (das Urteil geht auf Einzelheiten zu der Art der Informationen ein). Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auf das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein. Siehe auch den Ergänzungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 unter demselben Aktenzeichen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 3. Mai 2007

4 LB 9/05

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Planung eines Flughafenausbaus ab. Auch in dem Fall, dass private Dritte Behörden im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gleich stehen, ist nicht der Private, sondern allein die Behörde, die sich des Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient, anspruchsverpflichtet. Öffentlich-rechtlich ist eine Aufgabenstellung, wenn die Aufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist. Aufgegebene, nicht verwirklichte Pläne können keine Umweltinformationen enthalten; Analysen und Annahmen zu (wahrscheinlichen) Umweltauswirkungen sind gegenstandslos geworden. Bewahrt eine Stelle bei ihr vorhandene Umweltinformationen im eigenen Interesse auf, so liegt kein "Bereithalten" für eine informationspflichtige Stelle vor. Die Einordnung als informationspflichtige Stelle setzt nach der Auffassung des Senats voraus, dass die Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten hat und öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei unmittelbar in den Vollzug (auch) des Umweltrechts eingebunden ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Februar 2007

4 LB 23/05

Informationen, die einem Bürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzendem einer GmbH vorliegen, unterfallen nicht dem Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes. Dies gilt auch, wenn es sich um eine 100 % städtische Gesellschaft handelt. Der Anspruch besteht nur im Falle der Erledigung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, d.h. wenn die Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sind. Informationen über den - lediglich als öffentliche Aufgabe erfolgenden - Betrieb eines kommunalen Netzes zur Sprach-, Daten-, Fernseh- und Rundfunkübertragung sowie eines kommunalen Mobilfunknetzes müssen von der beklagten Stadt somit nicht herausgegeben werden. Das Urteil der Vorinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. Oktober 2007

12 B 9.07

Die Entscheidung betrifft Unterlagen, die der Senatsverwaltung zur Genehmigung der Tarife für die Straßenreinigung von den Stadtreinigungsbetrieben vorgelegt worden waren. Unterlagen, die im Zentrum eines Genehmigungsverfahrens stehen und eine wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde darstellen, werden materieller Bestandteil des Vorgangs und dürfen nicht zurückgegeben werden. Der Anspruch auf Akteneinsicht geht durch eine solche Rückgabe nicht unter. Der Beklagte ist zur Wiederbeschaffung verpflichtet. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht der Einsicht ebenfalls nicht entgegen. Den Stadtreinigungsbetrieben fehlt es angesichts der Tatsache, dass der Großteil ihrer Tätigkeit ein Monopolgeschäft darstellt, an einem überwiegenden Schutzinteresse an der Geheimhaltung. Das Oberverwaltungsgericht ändert damit die Entscheidung der Erstinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 7. Juni 2007

2 A 130.06

Gegenüber dem Bundesrat besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Zustimmung zum Erlass von Rechtsverordnungen der Bundesregierung bzw. eines Bundesministers bei einem Ausschuss des Bundesrates entstanden sind. Zwar spricht viel dafür, dass der Bundesrat in dieser Angelegenheit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnimmt und somit nicht aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen ist. Dennoch steht die Vertraulichkeit der Ausschusssitzungen dem Informationszugang entgegen. Auch aus dem Grundgesetz lässt sich ein Zugangsanspruch nicht herleiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2007

2 A 102.06

Der Deutsche Bundestag ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte über Einzahlungen von Bundestagsabgeordneten auf ein Sonderkonto zu erteilen, das der Präsident des Bundestages im Zusammenhang mit der sogenannten Bonusmeilenaffäre im Jahr 2002 eingerichtet hat. Es liegt bereits keine ausdrückliche Vertraulichkeitsabrede zwischen der Bundestagsverwaltung und den Abgeordneten zum Umgang mit Rückzahlungen des Geldwertes dienstlich erworbener Bonusmeilen vor, sodass dahinstehen kann, ob eine zugesagte Vertraulichkeit dazu dient, rechtswidriges Verhalten der Öffentlichkeit nicht bekannt werden zu lassen. Die in Rede stehenden Informationen ermöglichen zudem keinen eindeutigen Rückschluss auf einzelne Abgeordnete; der Ausnahmetatbestand zum Schutz personenbezogener Daten greift somit nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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