Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 12. Februar 2010

10 A 11156/09

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Erstinstanz, die eine Krankenkasse verpflichtet hatte, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Vorrang vor dem Informationsfreiheitsgesetz haben nur solche fachgesetzlichen Regelungen, die einen identischen Sachverhalt abschließend regeln. Bei der Insolvenzordnung und zivilrechtliche Vorschriften ist dies nicht der Fall. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne eines Ausforschungsverbots kann schon aufgrund der Voraussetzungslosigkeit des Zugangsanspruchs nicht vorliegen. Die Ausnahmeregelungen zum Schutz anhängiger kann auf bevorstehende Gerichtsverfahren nicht angewandt werden; zudem zielt diese Regelung lediglich auf den Schutz des Ablaufs des gerichtlichen Verfahrens, nicht auf die Vermeidung eines wirtschaftlichen Nachteils durch die Entscheidung des Gerichts. Auch kann der Informationszugang nicht mit Verweis auf das Sozialgeheimnis, den Schutz wirtschaftlicher Interessen oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes in  Petitionsverfahren und Informationszugang

2 K 98.09

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren Stellungnahmen, die das Bundesjustizministerium in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Bundestag abgegeben hat. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes gehandelt hat. Im Petitionsverfahren vor dem Bundestag handelt ein Ministerium nicht für die Bundesregierung als Verfassungsorgan, sondern erfüllt seine Pflichten als Behörde des Bundes - eine typische Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Es unterfällt somit dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Vom Informationszugang ausgenommen sind nur die jeweilige Zusammenstellung aller eingeholten Informationen und die darauf beruhende umfassende Bewertung der Petition, nicht einzelne Aktenbestandteile in anderen Ausfertigungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 23. April 2010

10 A 10091/10

Das Oberverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Erstinstanz zurück, die einem Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft über Vollstreckungsaufträge und Zahlungen an Gläubiger (Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zugestanden hat. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch die des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind "Regelungen in anderen Rechtsvorschriften", die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Nur solche Vorschriften verdrängen das Informationsfreiheitsgesetz, die denselben Regelungsgegenstand, nämlich Zugang zu amtlichen Informationen, haben. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz laufender Gerichtsverfahren dient dem Schutz der Rechtspflege und kann nicht auf bevorstehende Gerichtsverfahren angewandt werden. Weder das Sozialgeheimnis noch fiskalische Interessen stehen dem Informationszugang entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 27. April 2010

3 K 1595/05

Die Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG für Aufsichtsakten gilt nur im laufenden Verfahren. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AIG (Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich unterliegen) kommt nur in Frage, wenn es um unmittelbare Mitteilungen dieser Stellen und nicht um bloße Anschreiben an sie handelt. Die fehlende Ermessensausübung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AIG - interne Willensbildung) kann nicht durch nachgeschobene Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 5 1. Alternative AIG (Akten zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens) wird hingegen teilweise bejaht; ebenso besteht kein Einsichtsrecht in Stellungnahmen von Behörden gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages. Eine Akteneinsicht kann nicht auf rechtsstaatliche Gründen bzw. aus den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, ohne die Ausschlussgründe des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zu beachten. Das Urteil enthält auch Erläuterungen zum Verhältnis des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zur Abgabenordnung. Im Ergebnis sind teilweise Aussonderungen vorzunehmen. Der Antrag auf Informationszugang betrifft Akten der Finanzverwaltung zwecks Verfolgung von Staatshaftungsansprüchen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 1616/09

Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers im Rahmen eines zivilrechtlichen Klageverfahrens (Insolvenzanfechtung) verwendet werden soll. Weder schließen das Sozial- noch das Insolvenzrecht einen solchen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 5018/09

Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. Um wettbewerbsrelevante Daten, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu beeinträchtigen, geht es dabei nicht. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen ist die nach dem Informationsfreiheitsgesetz normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 16. September 2010

17 K 1274/10

Der Anspruch des Insolvenzverwalters besteht gegenüber einem Sozialversicherungsträger auch dann, wenn die Information der Vorbereitung einer Insolvenzanfechtung dient. Um wettbewerbsrelevante Daten, die geeignet wären, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen zu beeinträchtigen, geht es dabei nicht. Das Insolvenzrecht schließt Ansprüche des Insolvenzverwalters auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. Der rechtfertigende Grund für die Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber privaten Krankenkassen ist die nach dem Informationsfreiheitsgesetz normierte besondere Pflichtenstellung der öffentlichen Hand mit der Folge, dass etwaige Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren gegen die öffentliche Hand unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. September 2010

13 K 717/09

Der Bundesrechnungshof unterfällt den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Stellung als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nicht, weil er auf diesem Gebiet weder Behörde ist noch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Maßgeblich ist, ob und inwieweit der Bundesrechnungshof bzw. seine Mitglieder ihre Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmen. Bei den abschließenden Niederschriften zu den Prüfungen verschiedener Stiftungen, die Zusendungen eines Bundesministeriums erhalten hatten, ist dies der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 13.10

Das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Herausgabe zweier Stellungnahmen des Bundesjustizministeriums gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wird bestätigt. Die Offenlegung lässt sich nicht mit der Begründung verweigern, die streitige Information sei durch Regierungstätigkeit bzw. Erfüllung eines verfassungsmäßigen Auftrags der Regierung entstanden und als Bestandteil des Petitionsverfahrens dem Zugangsanspruch von vornherein entzogen. Das Ministerium hat die Stellungnahme als Behörde des Bundes im Wege des Verwaltungshandelns abgegeben. Nur weil die Auskunftspflicht gegenüber dem Petitionsausschuss ihre Grundlage im Verfassungsrecht hat, wird die Auskunfterteilung nicht zu einer Verfassungstätigkeit. Auch handelt es sich nicht um eine Umgehung der Vertraulichkeit des Petitionsausschusses, weil es sich um eine externe, durch eine Behörde erstellte und abgegebene Information handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde

2 K 71.10

Die Einsicht in Unterlagen einer Bezirksverwaltung zur Durchführung von Baumkontrollen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Bekanntwerden des Akteninhalts könne nachteilige Auswirkungen für ein mögliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren ergeben. § 9 Abs. 1 IFG Berlin steht dem Informationszugang somit auch dann nicht entgegen, wenn die Auskünfte zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Behörde verwendet werden sollen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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