Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 6. Juli 2006

T-391/03, T-70/04

Dokumente fallen nur insoweit unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren als sie für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn es allein und vollständig in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden und Organe fällt, wie sie mit den Informationen verfahren (Verwendung in Gerichtsverfahren oder nicht). Die Ausnahmevorschrift der Verordnung, die "(den Zweck) von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten schützen soll", ist nur anwendbar, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können. Die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung muss konkret sein. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss absehbar und nicht rein hypothetisch sein und in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument konkret und individuell geprüft werden. Das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Transparenzverordnung darstellen; es handelt sich nicht um ein allgemeines, sondern ein privates Interesse. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Begriffsbestimmung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 24. November 2008

15 K 4014/07

Die Ausnahmetatbestände des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz sind eng auszulegen. Die Herausgabe eines Gutachtens, auf dessen Grundlage bereits ein Beschluss gefasst wurde, beeinträchtigt den behördlichen Beratungsprozess nicht mehr. Zudem ist fraglich, ob das in Rede stehende Gutachten überhaupt Rückschlüsse auf den Verlauf einer Beratung erlaubt. Fiskalische Interessen im Wirtschaftsverkehr können nur dort betroffen sein, wo der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Wirtschaftsleben teilnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fiskalische Interessen Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 22. Mai 2009

26 K 3314/08

Ein Anspruch auf Herausgabe von Fotokopien von Unterlagen zur Wirtschaftsförderung vor dem Hintergrund einer Betriebsverlagerung besteht auf der Grundlage des Pressegesetzes nicht, da davon auszugehen ist, dass dies die sachgemäße Durchführung schwebender Verhandlungen gefährden könnte. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält zwar eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung, sein Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolgs bevorstehender behördlicher Maßnahmen steht jedoch der Herausgabe solange entgegen, bis die Verhandlungen zum Abschluss gelangt sind. Erst nach diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob auch Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse dem Auskunftsanspruch entgegenstehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Antragsberechtigung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 13. August 2010

10 A 10076/10

Das Oberverwaltungsgericht verneint die Verpflichtung der Behörde zur Herausgabe eines Gutachtens zur Verfolgung von vermeintlich im Ausland befindlichen Erotik-Anbietern mit der Begründung, diese könnten sich mittels neuer Verschleierungstaktik dem möglichen aufsichtsbehördlichen Eingreifen entziehen (Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit). Die noch von der Vorinstanz vertretene analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes auf Landesmedienanstalten weist das Gericht jedoch ausdrücklich zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Sicherheitsaspekte Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Anspruch auf Auskunft gegenüber der Behörde

2 K 71.10

Die Einsicht in Unterlagen einer Bezirksverwaltung zur Durchführung von Baumkontrollen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Bekanntwerden des Akteninhalts könne nachteilige Auswirkungen für ein mögliches zivilrechtliches Gerichtsverfahren ergeben. § 9 Abs. 1 IFG Berlin steht dem Informationszugang somit auch dann nicht entgegen, wenn die Auskünfte zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Behörde verwendet werden sollen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten - Ausschlusssgrund der behördlichen Beratung oder Schutz geistigen Eigentums

2 K 89.09

Der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Durchführung von Gerichtsverfahren dient nicht dem Schutz der öffentlichen Hand vor Klagen der Bürger, sondern schützt die Rechtspflege vor nachteiligen Beeinträchtigungen. Den aus der Aktenkenntnis möglicherweise resultierenden Vorteil der Gegenseite hat die Behörde aufgrund ihrer besonderen Bindung an Gesetz und Recht hinzunehmen. Bei den zur Einsicht beantragten Gutachten handelt es sich um eine Beratungsgrundlage, die von der Behörde eingeholt wurde. Rückschlüsse auf den behördeninternen Meinungsbildungsprozess lassen sie nicht zu, so dass der entsprechende Ablehnungstatbestand nicht zutrifft. Der urheberrechtliche Schutz des Vervielfältigungs- und Erstveröffentlichungsrechts steht dem Informationszugang nicht entgegen, wenn die Verfasser entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt haben bzw. wenn dies zum Erreichen des Vertragszweck erforderlich ist. Grundsätzlich ist das auch das Recht der Behörde auf Informationsgewährung Teil der Aufgabenstellung der Behörde, für deren Zwecke die Gutachten gefertigt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Urheberrecht Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen vom Bundesministerium der Justiz - Schutz des innerbehördlichen Meinungsbildungsprozesses

2 K 46.11

Durch das Bekanntwerden der Informationen kann der Erfolg einer Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen nicht vereitelt werden, weil der Gesetzentwurf bereits veröffentlicht und das Gesetz in Kraft getreten ist. Die Befürchtung, Behördenmitarbeiter würden im Falle der Offenlegung ihrer Positionen aus dem abgeschlossenen Vorhaben künftig ihre Rechtsauffassung nicht mehr äußern, ist fernliegend. Ein solches Verhalten käme einer Arbeitsverweigerung gleich. Der Ausschlussgrund der Beeinträchtigung von Beratungen kommt damit nicht zum Tragen. Für die Auslegung des Ausschlussgrundes des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung" ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen: Die Regierung darf den Zugang zu Informationen aus ihrem eigenen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich bei Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in größerem Umfang verweigern als sie dies bei einem Informationsbegehren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dürfte. Inhaltlich ging es um Unterlagen eines Bundesministeriums zur Gesetzesvorbereitung bezüglich der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2012

7 C 1.12

Der Bundesrechnungshof ist auch hinsichtlich seiner Prüftätigkeit eine informationspflichtige Bundesbehörde. Bei seiner Prüfung nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er kann sich nicht unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand zum Schutz von Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle darauf berufen, dass eine Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit dem Urteil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Dieses hatte den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien von Prüfunterlagen über Zuwendung eines Bundesministeriums an verschiedene Organisationen der Entwicklungshilfe zu übersenden. Der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wird von presserechtlichen Auskunftsansprüchen nicht verdrängt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Aufsichtsaufgaben Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. Juli 2013

9 K 1767/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Juli 2013

9 K 2398/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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