Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2010

20 F 1.10

Der Beschluss enthält vor allem Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Zwischenverfahrens: Das Hauptsachegericht muss zunächst deutlich begründen, dass es die zurückgehaltenen Akten als erheblich ansieht. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Vielmehr ist zwischen materiellrechtlichen Geheimhaltungsgründen, also den Gründen, die sich unmittelbar aus der Akte ergeben, und prozeduralen Geheimhaltungsgründen zu unterscheiden. Das Hauptsachegericht muss daher zunächst die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Akten verweigernde Stelle gegebenenfalls auffordern, weitere Angaben mit abstrakter Umschreibung zur Kategorisierung der einzelnen Schriftstücke zu machen. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf Informationen, die das Bundesverwaltungsamt über eine Glaubensgemeinschaft sammelte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2011

20 F 20.10

In Rede stehen Informationen des Bundesverwaltungsamtes über einen Verein, dessen Zweck die Verbreitung der sogenannten Scientology-Religion ist. Dessen Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, erließ eine Anordnung zur Verweigerung der Aktenvorlage an das Hauptsachegericht. Diese Sperrerklärung erklärt das Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig. Die darin angeführten Geheimhaltungsgründe sind den verschiedenen Aktenbestandteilen zu pauschal und nicht hinreichend zugeordnet sowie nicht ausreichend belegt. Die gebotene Bewertung des Geheimhaltungsbedarfs kann der Fachsenat nicht originär anstelle der dazu berufenen obersten Aufsichtsbehörde vornehmen. Dies muss vielmehr in der Sperrerklärung geleistet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2012

20 F 1.11

Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Verweigerung durch das Bundeskanzleramt, die dem Bundesnachrichtendienst zu Adolf Eichmann vorliegenden Akten vollständig und ungeschwärzt herauszugeben, unzulässig und die Sperrerklärung damit rechtswidrig ist. Der Begründung fehlt es in Teilen an einem Mindestmaß an Plausibilität für die Annahme, die Offenlegung der Unterlagen würde zu einem Nachteil für das Wohl des Bundes führen. Hinsichtlich anderer Aktenteile sowie insbesondere schützenswerter personenbezogener Daten Dritter sind die Schwärzungen hingegen zulässig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Dezember 2012

95 A 1.12

Das Gericht stellt fest, dass die Weigerung der obersten Aufsichtsbehörde, Sonderprüfberichten als Bestandteilen von Personalakten vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Bestandteile von Personalakten beziehungsweise entsprechende personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsfähig. Das Gericht entschied, dass die Sperrerklärung das Geheimhaltungserfordernis nicht hinreichend belegt. Die Entscheidung befasst sich weiter mit den Anforderungen an die Substantiierung einer Sperrerklärung. Die Beklagte übte das ihr bei der Abwägung von Interessen an der Wahrheitsfindung und Interessen an der Geheimhaltung eingeräumte Ermessen fehlerhaft aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Prozessuales Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 23. Juli 2015

9 L 1013/15

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Bundesbehörde in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der Antragstellerin ein Schreiben in Kopie zu überlassen. Es muss substantiiert und nachvollziehbar für jede einzelne Information dargelegt werden, warum gerade diese vom Informationszugang ausgeschlossen werden soll. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Behörde in dem Ablehnungsbescheid nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 6. Juli 2016

12 N 18.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt im Sinne dieser Entscheidung fest, dass sich eine gegenteilige Auslegung des Begehrens verbietet, wenn eine rechtskundige Person ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stützt. Ohne vorherige Klärung dieser Situation durfte die beklagte Behörde nicht von der Begründung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses ausgehen und einen Bescheid auf der Grundlage des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes erlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Ablehnungsbegründung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 21. Juli 2016

1 Bf 29/12.Z

Im Hinblick auf ein Kunstwerk bestätigt das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz, nach der es sich dabei nicht um eine Aufzeichnung im Sinne des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes handelt, auf die sich der gesetzliche Zugangsanspruch beschränkt. Das zwischenzeitliche in Kraft getretene Hamburgische Transparenzgesetz enthält keine hiervon abweichende Regelung. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Gesetze nur den Zugang zu amtlichen Informationen regeln und ob das Kunstwerk eine solche darstellt oder beinhaltet. Soweit der Kläger Zugang zu Unterlagen über das Kunstwerk begehrt, hat der Zulassungsantrag Erfolg, soweit diese Dokumente bei der Beklagten vorhanden sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

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