Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 25. April 2006

2 A 88.05

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in die im Genehmigungsverfahren der Berliner Wassertarife vorgelegten Kalkulationsunterlagen. Diese unterfallen dem Ausnahmetatbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Öffentliche Stelle und Geheimnisträger müssen in diesem Zusammenhang nicht personenverschieden sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ausgenommen. Dies gilt auch, wenn diesen juristischen Personen kein Grundrechtsschutz zukommt. Den Wasserbetrieben kann aufgrund ihrer Monopolstellung im Rahmen der Wasserver- und Entsorgung zwar kein Wettbewerbsschaden entstehen, sie nimmt jedoch außerhalb des Landes am Wettbewerb teil. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Offenlegung ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 25. April 2006

2 A 29.05

In einem Streit um den Umfang des Anspruchs auf Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens für die Berliner Wassertarife weist das Verwaltungsgericht die Klage ab. Bei den in den Tarifkalkulationen und Wirtschaftsprüfergutachten enthaltenen Daten handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ausgenommen. Dies gilt auch, wenn diesen juristischen Personen kein Grundrechtsschutz zukommt. Den Wasserbetrieben kann aufgrund ihrer Monopolstellung im Rahmen der Wasserver- und Entsorgung zwar kein Wettbewerbsschaden entstehen, sie nimmt jedoch außerhalb des Landes am Wettbewerb teil. Ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Offenlegung ist nicht zu erkennen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 6. Juli 2006

T-391/03, T-70/04

Dokumente fallen nur insoweit unter die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren als sie für ein bestimmtes Gerichtsverfahren erstellt worden sind. Dies ist nicht der Fall, wenn es allein und vollständig in den Verantwortungsbereich der zuständigen Behörden und Organe fällt, wie sie mit den Informationen verfahren (Verwendung in Gerichtsverfahren oder nicht). Die Ausnahmevorschrift der Verordnung, die "(den Zweck) von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten schützen soll", ist nur anwendbar, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können. Die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung muss konkret sein. Die Gefahr der Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss absehbar und nicht rein hypothetisch sein und in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument konkret und individuell geprüft werden. Das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft, kann kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Transparenzverordnung darstellen; es handelt sich nicht um ein allgemeines, sondern ein privates Interesse. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Begriffsbestimmung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. September 2006

8 A 2190/04

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz zurück; danach besteht kein Anspruch auf Ablichtungen der vollständigen Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission eines Kreistages. Als Rechtsgrundlage zieht das Oberverwaltungsgericht die Umweltinformationsrichtlinie heran, da das Umweltinformationsgesetz des Bundes in der Zwischenzeit novelliert wurde und nunmehr ausschließlich für Stellen des Bundes gilt, während ein Landesumweltinformationsgesetz noch nicht existiert. Das Gericht stellt fest, dass ein unmittelbarer Anspruch jedoch nicht greift, wenn für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, auf Grundlage eines Ausnahmetatbestands der Richtlinie den Anspruch auszuschließen. Dies ist bei den Regelungen der Richtlinie zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen der Fall. Die Kreisordnung sieht den Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen der Kommission vor. Auch bei Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes stünde dem Informationszugang das Beratungsgeheimnis entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. November 2006

10 A 182.06

Das Bundesumweltministerium wird verpflichtet, einen Antrag, der sich auf Informationen über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen sowie insbesondere auf diverse Schriftwechsel richtet, neu zu bescheiden. Das Gericht weist auf eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes hin, nach dem ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Umweltinformationen nicht besteht, soweit das Ministerium im Rahmen der Gesetzgebung tätig geworden ist. Der Schutzbereich dieser Regelung erstreckt sich auch auf Exekutivorgane, soweit diese als Fachministerien Zuarbeit und Vorbereitungstätigkeit für die eigentlich legislative Tätigkeit leisten. Zudem enthält der Schutzbereich keine zeitliche Begrenzung. Das Gericht bejaht vorliegend die Vertraulichkeit von Beratungen und verneint das Vorliegen des Ausnahmetatbestands der "internen Mitteilungen". (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 14. Dezember 2006

T-237/02

Der Streithelfer kann zwar andere Argumente als die Partei, die er unterstützt, anführen, aber diese dürfen den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändern und müssen die gestellten Anträge stützten. Das europäische Organ hat in dem Fall, in dem Dokumente durch eine Ausnahme geschützt sein könnten, zunächst zu prüfen, ob der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzt und in den einschlägigen Varianten ein höherrangiges öffentliches Interesse an der Verbreitung des Dokuments besteht. Zudem muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar und nicht nur rein hypothetisch sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Ablehnungsbegründung

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