Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 31. Juli 2012

BER VG 27 L 137.12 2012 LPG

Die Geschäfte, auf die die begehrte Auskunft sich bezieht, liegen einem die Öffentlichkeit betreffenden Vorgang, nämlich der staatlichen Förderung des deutschen olympischen Spitzensports, zugrunde. Diesem Umstand korrespondiert ein legitimes Interesse der Öentlichkeit daran, den anvisierten Erfolg dieser Förderung zu erfahren. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft wird zudem allenfalls geringfügig in etwaige Geschäftsgeheimnisse des Beigeladenen und der erwähnten Verbände eingegrien. Auch ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor. Der Antragsteller begehrt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widerspricht. Ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Da es dem Antragsteller hier darum geht, vor dem Hintergrund eines aktuellen Ereignisses, nämlich der gegenwärtig stattfindenden Olympischen (Sommer)Spiele zu berichten, benötigt er die begehrten Auskünfte jetzt und nicht zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Wert der Pressefreiheit und das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist in diesem Fall die Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen.

Einstweilige Anordnung Olympische Spiele 2012 Medaillien Zielvereinbarungen Sportverbände Nationenwertung Bundesministerium des Innern

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Oktober 2012

27 L 180.12

Das Gericht lehnt den Antrag eines Journalisten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung von Auskünften ab, da der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme sondern eine endgültige Entscheidung begehre, die die Hauptsache vorwegnimmt. Auskunftsansprüchen von Journalisten gegenüber Behörden ist eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Dringlichkeit anzuerkennen, wenn die Auskunft zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse über einen gegenwärtig aktuellen Anlass erforderlich ist. Dies ist bei den vorliegend begehrten Informationen über Örtlichkeiten an denen die Polizei anlassunabhängige Identitätsfeststellungen durchgeführt hat nicht der Fall. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich weder aus dem Berliner Pressegesetz, noch aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, da Zweck und Erfolg polizeilicher Maßnahmen gefährdet würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 8. August 2012

2 L 80.12

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zugang zu Umweltinformationen mangels Anordnungsgrund ab. Die Antragstellerin hat unter Berücksichtigung des mit dem Umweltinformationsgesetz verfolgten Zwecks, durch möglichst ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen auch der Kontrolle der Verwaltung zu dienen, keine drohenden Nachteile glaubhaft gemacht, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

27 L 259.12

Das Gericht spricht einem Journalisten einen Anspruch gegen das Bundesministerium der Finanzen auf Auskunft über die Höhe der für Beratungstätigkeiten eines bestimmten Unternehmens gezahlten Honorare zu. Der Anordnungsanspruch wird auf das Berliner Pressegesetz als spezialgesetzliche Regelung gestützt; das Informationsfreiheitsgesetz kommt hierfür nicht in Betracht. Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere eine bloß formale Einstufung der Informationen als "geheim", stehen nicht entgegen. Auch eine ausländische juristische Person des Privatrechts kann sich grundsätzlich auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, muss im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden privaten Interessen ermittelt werden. Die Bewertung des Informationsanliegens obliegt grundsätzlich der Presse selbst. Hintergrund der Entscheidung war die Medienberichterstattung über für Vortragstätigkeiten erhaltene Honorare des Kanzlerkandidaten Steinbrück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 20. Dezember 2012

BER VG 27 L 259.12 2012 LPG

Die Antragstellerin hat hier nachvollziehbar ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zum nominierten Kanzlerkandidaten der SPD dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse selbst obliegt. Diese muss nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht, wobei zu respektieren ist, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert und es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Daneben erscheint das betroffene Interesse der Beigeladenen weder grundsätzlich in seinem Kernbereich getroffen, noch drohen der Beigeladenen aus der Veröffentlichung mehrere Jahre alter Zahlen unmittelbare Wettbewerbsnachteile. Soweit die Beigeladene meint, die Verfolgung eines Zusammenhangs zwischen der Höhe des für einen Vortrag von der Beigeladenen empfangenen Honorars und der Höhe der von dieser bezogenen Beraterhonorare im Wege der Recherche erfolge ersichtlich nur mit dem Ziel, rechtswidrige Behauptungen aufzustellen, und beeinträchtige schon von daher in besonders intensiver Weise ihre Interessen, verkennt sie die sich aus dem Wechselspiel der Rechte und Pflichten der Presse ergebende Systematik, wie sie in § 3 BlnPrG kodifiziert ist.

Einstweilige Anordnung Höhe von Honoraren für Beratungstätigkeiten Bundesministerium der Finanzen Nebeneinkünfte Abgeordneter Vertraulichkeit Betriebsgeheimnisse Geschäftsgeheimnisse Kanzlerkandidat

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