Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Auskünfte über gezahlte Beiträge sowie über noch offene Forderungen und eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Geheimhaltungsbedürftigkeit von Informationen gegenüber dem Insolvenzverwalter

2 K 248.12

Das Verwaltungsgericht verurteilt einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einem Insolvenzverwalter Akteneinsicht in das Beitragskonto des Insolvenzschuldners und damit zusammenhängende Unterlagen zu gewähren. Für Rechtsstreitigkeiten über Informationsansprüche nach dem IFG ist unabhängig vom Inhalt der amtlichen Information und unabhängig vom Klagegegner der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Insolvenzrechtliche bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogene Vorschriften über Auskunftsansprüche sind gegenüber dem IFG nicht vorrangig; sie betreffen nur allgemein privatrechtliche Rechtsverhältnisse in Insolvenzverfahren und Informationsansprüche der dort Beteiligten untereinander. Die begehrten Informationen unterliegen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Sozialgeheimnis insoweit nicht berührt ist. Die Akteneinsicht ist ausgeschlossen, soweit durch Offenlegung der Information den Sozialversicherungsträgern Nachteile im Wettbewerb drohen. Die hier begehrten Informationen zu bestimmten Zahlungsvorgängen lassen erkennbar keine Rückschlüsse auf Leistungsdaten zu, die im Wettbewerb der Sozialversicherungsträger relevant sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang im Zusammenhang mit Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln

2 K 177.11

Die kassenärztliche Bundesvereinigung ist zur teilweisen Gewährung des Informationszugangs zu sog. Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln verpflichtet. Bei den Angaben zu den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen handelt es sich weder um personenbezogene Daten noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Hinblick auf letztere fehlt es insbesondere an der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme eines Geheimhaltungsgrundes rechtfertigen könnten. Auch ist kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu erkennen, der den Informationszugang einschränken könnte, da nicht ersichtlich ist, dass der vermehrte Arbeitsanfall nicht durch organisatorische Vorkehrungen innerhalb der Behörde vorübergehend kompensiert werden könnte. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist vor diesem Hintergrund von besonderem Gewicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 28. November 2012

14 K 79.12

Das Bezirksamt wird verpflichtet, die Bewertung eines Cafés in der Liste der kontrollierten Gaststätten und Schankwirtschaften im Internet beseitigen zu lassen. Die Internetveröffentlichung lässt einen Bezug auf konkrete Erzeugnisse der Gaststätte vermissen. Nicht jeder Minuspunkt der Bewertung stellt einen lebensmittelrechtlichen Verstoß dar; das Bezirksamt setzt den Leser der Liste vielmehr dem unzutreffenden Eindruck aus, die Minuspunkte bezögen sich auf festgestellte Hygienemängel. Die Veröffentlichung liegt somit außerhalb des Anwendungsbereichs der entsprechenden Vorschrift des Verbraucherinformationsgesetzes. Auch die Regelung zur Produktwarnung auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs verlangt die Benennung des konkret bemängelten Lebensmittels. Der Aufrechterhaltung der den Kläger belastenden Internetveröffentlichung fehlt die Rechtsgrundlage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Zugang zu Informationen der Rechtsanwaltskammer

2 K 142.11

Der Kläger, ein Journalist, hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts, dessen frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit in Rede stand. Zwar ist der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes auf die Kammer eröffnet. Auch lässt sich der Bundesrechtsanwaltsordnung nur eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht entnehmen, die dem Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entgegensteht. Der entsprechende Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes wäre nur erfüllt, wenn die spezielle Geheimhaltungsvorschrift dem Schutz besonders sensibler Grundrechtsbereiche diente. Eine bloße Drittbetroffenheit reicht hierfür nicht aus. Der Akteneinsicht steht jedoch der erforderliche Schutz personenbezogener Daten entgegen. Es handelt sich um Personalaktendaten, an deren Bekanntgabe das Gericht kein höherrangiges Interesse sieht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht in die Wortprotokolle und Niederschriften des Verwaltungsrats der BaFin

2 K 28.12

Unterliegen Informationen aus Protokollen und Niederschriften einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht, können sie auch über das Informationsfreiheitsgesetz nicht offenbart werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Rechtsvorschrift um ein Gesetz im formellen Sinn oder, wie im vorliegenden Fall, um eine Satzung bzw. Geschäftsordnung handelt, soweit diese auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen sind. Strittig waren Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Haushaltskontroll- und Prüfungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu Dokumenten des Deutschen Bundestages

2 K 185.11

Auch Dokumentationen und Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst. Ausgenommen ist lediglich der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten. Bei der Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit; sie ist Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Mandatare, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit. Auch ist das Erstveröffentlichungsrecht der Bundestagsverwaltung durch eine Herausgabe der Dokumente nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit entsprechende Kopien erhält. Eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts könnte allenfalls eintreten, wenn der Kläger nach Informationszugang unerlaubt durch Vervielfältigung oder Verbreitung über die (gegebenenfalls) urheberrechtlich geschützten Werke verfügt (siehe Verwaltungsgericht Berlin, Urteil, 2 K 91.11, 01.12.2011). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Festsetzung eines Vorschusses für die Kosten des Informationszugangs

2 K 2.12

Das Gericht hebt den Kostenvorschussbescheid einer Behörde für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf. Bei der Ermessensentscheidung über einen Kostenvorschuss hat eine Behörde die prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zu berücksichtigen. Bei der danach gebotenen Zurückhaltung sind an die Prognose, die Zahlung der Gebühr sei nach ihrer Festsetzung nicht hinreichend verlässlich zu erwarten, strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Rechtsauffassung, Informationszugang müsse unentgeltlich eröffnet werden, reicht hierfür nicht. Die Höhe der Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich aus der Informationsgebührenverordnung des Innenministeriums und ist im Voraus zu berechnen bzw. zu schätzen. Der Aufwand für die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht Teil des Verwaltungsaufwands zur Vorbereitung des Informationszugangs und kann nicht in die Berechnung eingestellt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung

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