Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. Juli 2013

9 K 1767/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Saarland (SIFG)

Urteil: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 24. April 2013

3 K 1544/11

Das Gericht verurteilt ein Kreisjugendamt zur Offenlegung von Aktenvorgängen gegenüber den Klägern zu ihrem Pflegekind, soweit sie selbst betreffende Schreiben und Notizen enthalten sind. Die ursprünglich vollumfänglich beantragte Akteneinsicht in beim Kreisjugendamt geführte Akten über das Pflegekind ist nur eingeschränkt zu gewähren, da sie Material enthalten, das einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt. Zu den besonderen Amtsgeheimnissen des § 3 Nr. 4 IFG gehört das Sozialgeheimnis. Die in den Akten enthaltenen Sozialdaten sind zumindest teilweise auch personenbezogene Daten i.S.d. § 5 IFG, so dass es zu einer Überschneidung der Anwendungsbereiche beider Vorschriften kommt. Die Kläger haben jedoch ihr Einsichtsbegehren eingeschränkt und einer Schwärzung eventuell schutzbedürftiger Daten zugestimmt. Die Voraussetzungen für eine teilweise Informationsgewährung liegen vor. Das Einverständnis mit der Unkenntlichmachung der Informationen zu Dritten sorgt für eine Verfahrensbeschleunigung, weil das Beteiligungsverfahrem entbehrlich wird. Die Berufung auf einen unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand dürfte die Informationsgewährung nur dann beschränken, wenn trotz verlängerter Bearbeitungszeiten und zusätzlicher Gebühren die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Wahrnehmung der eigentlichen Sachaufgaben dieser blockiert zu werden droht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Personenbezogene Daten Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Aachen am 17. Juli 2013

8 K 532/11

Nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht ein Anspruch gegenüber dem Präsidenten eines Gerichts auf Überlassung des Telefonverzeichnisses des Gerichts einschließlich der Durchwahlnummern der Richterinnen und Richter. Das Telefonverzeichnis wurde in dienstlichem Zusammenhang erstellt und ist als amtliche Information anzusehen. Die richterliche Unabhängigkeit wird nicht tangiert. Die in der Telefonliste enthaltenen Namen und und dienstlichen Telefonnummern stellen zwar personenbezogene Daten dar, sind jedoch zu offenbaren, da der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegen stehen. Das rechtliche Interesse des antragstellenden Rechtsanwalts ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege; in welcher Weise er seine berufliche Aufgabe umsetzt und Telefonate mit Richtern führt, bleibt ihm überlassen. Da es sich nicht um sensitive Daten handelt, hat das Geheimhaltungsinteresse der Richter zurück zu stehen; die Schutzwürdigkeit von dienstlichen Telefonnummern rangiert am unteren Rand der denkbaren Möglichkeiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 30. Juli 2013

9 K 2398/12

Das Verwaltungsgericht Potsdam verpflichtet eine Finanzbehörde, einem Insolvenzverwalter die Jahreskontoauszüge des Insolvenzschuldners, der hierin eingewilligt hatte, herauszugeben. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes im laufenden Verfahren ist nicht gegeben, da das steuerrechtliche Verfahren abgeschlossen ist und es sich bei dem Insolvenzverfahren nicht um ein laufendes Verfahren im Sinne des Gesetzes handelt. Die Akten sind nicht im Insolvenzverfahren angefallen und dieses ist auch keine Fortsetzung des Steuerverfahrens. Der Ausnahmetatbestand zum Schutz des Erfolges bevorstehender Maßnahmen greift nicht, wenn die steuerrechtlichen Verfahren bereits abgeschlossen sind. Die Möglichkeit einer etwaigen Abgabenrückzahlung ist vom Ausnahmetatbestand zum Schutz der Aufgabenerfüllung der Behörde nicht umfasst; insbesondere müssen aus Gründen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung rechtmäßige Anfechtungen bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht bleiben. Das Steuergeheimnis wird nicht berührt, da der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Insolvenzschuldner hat und eine Offenbarung somit nicht unbefugt erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. August 2013

9 K 1716/10

Das Führen von Fahrtenbüchern für Dienstkraftfahrzeuge verfolgt einen dienstlichen Zwecken; die Fahrtenbücher unterfallen dem Aktenbegriff des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes. Die Offenbarung personenbezogener Eintragungen der dienstlich veranlassten Fahrten eines ehemaligen Ministers ist zulässig; das Gesetz erlaubt sie, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der politischen Mitgestaltung das Offenbarungsinteresse des Antragstellers das Interesse der betroffenen Person an der vertraulichen Behandlung überwiegt. Das Offenbarungsinteresse des Klägers ist insoweit von erheblichem Gewicht, da er unter anderem untersuchen will, ob es sich tatsächlich um Dienst- oder aber um Privatfahrten handelte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es um Daten zu Fahrten geht, die als Dienstfahrten gekennzeichnet und daher der grundsätzlich weniger geschützten dienstlichen Sphäre zuzuordnen sind. Wenn es sich tatsächlich um Privatfahrten gehandelt hätte, käme dem Informationsinteresse des Klägers, eines Journalisten, sogar ein besonders hohes Gewicht zu. Auszusondern sind die Eintragungen zu den ausdrücklich als privat gekennzeichneten Fahrten. Der Zugangsanspruch erstreckt sich auch nicht auf Eintragungen zu anderen Personen; diese sind zuvor anzuhören. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. März 2013

6 K 1374/11

Bei der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 handelt es sich um eine Bundesstatistik. Hierbei wurden von den jeweiligen Betroffenen Einzelangaben in die Haushaltsbücher eingetragen. Damit unterliegen diese dem Statistikgeheimnis aus dem Bundesstatistikgesetz. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Daten soweit aggregiert wären, dass Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht im Ergebnis keinen Anspruch auf Informationszugang vor; bei dieser Regelung handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Statistikgeheimnis, zur Personenbeziehbarkeit von Daten sowie zu deren Anonymisierung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 15. März 2013

2 K 172.12

Einer Auskunft über die Geschäftsführervergütung bei der Beklagten - ein beliehenes Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - steht der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer entgegen. Da es in dem fraglichen Jahr nur zwei Geschäftsführer gegeben hat, entfällt dieser Schutzbedarf nicht durch die Angabe einer Summe der gezahlten Geschäftsführergehälter. Für andere Dokumente fehlt der Beklagten die Verfügungsberechtigung, weil der Informationsberechtigte dieselben Unterlage auch bei der Stelle beantragt hat, die sie erstellt hat. Offenzulegen sind hingegen die Namen der Verfasser von Prüfberichten, soweit es sich um juristische Personen handelt, sowie weitere Dokumente. In Bezug auf diese geht das Verwaltungsgericht auf verschiedene Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes ein, die es jedoch nicht für einschlägig hält. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Zuständigkeit Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Leipzig am 10. Januar 2013

5 K 981/11

Weder das Erfordernis zum Schutz der öffentlichen Sicherheit noch personenbezogener Daten stehen der Herausgabe von Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde - hier eines Jobcenters - entgegen. Dies gilt auch, wenn es nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste sämtlicher Sachbearbeiter mit Außenkontakt geht. Auf die Einwilligung der Mitarbeiter kommt es nicht an; sie müssen mangels schützenswerter eigener Interessen auch nicht als Dritte im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes angehört werden. Das Anliegen, ihnen die Lösung ihrer Aufgaben ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, ist im Gesetz nicht enthalten. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes den Behörden einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und sie vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist diesem modernen Bürgerrecht immanent. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

2 K 273.12

Für die Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands kann sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen. Eine solche Vertraulichkeitspflicht muss sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Dies ist hier nicht der Fall; weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten Bestimmungen, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. Auch kommt eine Beeinträchtigung etwaiger Beratungen als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 7. März 2013

6 K 1423/11

Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in Statistikergebnissen dargestellt worden sind, unterliegen nicht dem Statistikgeheimnis und somit nicht dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse. Außerdem ist fraglich, ob das Statistikgeheimnis auf hinzugekaufte Daten privater Informationsdienste überhaupt Anwendung findet. Im Ergebnis bejaht das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Herausgabe von Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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