Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2017

1 BvR 1978/13

Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine gegen das Bundesarchiv gerichtete Verfassungsbeschwerde wegen Verweigerung der Offenlegung von Akten, die sich im Besitz des Archivs der Stiftung einer politischen Partei befinden. Da diese Akten nie an das Bundesarchiv gelang sind, muss sich die Beschwerdeführerin zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten. Ob und inwieweit dieser eine Wiederbeschaffungspflicht zukommt, überlässt das Bundesverfassungsgericht einer fachgerichtlichen Klärung. Gleichzeitig stellt es fest, dass die Informationsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen schützt, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz eröffnet grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Zuständigkeit

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 4. August 2017

BW VGH 1 S 1307.17 2017 LPG

1. Die Staatsanwaltschaften dürfen die Medien über strafrechtliche Verfahren unter Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten informieren, die die Öffentlichkeit besonders berühren. 2. Wenn eine Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Information der Medien unter Namensnennung besteht, indiziert dies - wenn nicht Umstände des Einzelfalls anderes gebieten - die Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Medien auf Anfrage zur Person des Beschuldigten Auskunft zu geben. 3. Der Grundsatz, dass eine Nennung des Namens des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft nur gestattet ist bei Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gilt in gleicher Weise für die allgemeine Medieninformation der Staatsanwaltschaft durch Pressemitteilung wie für die Auskunftserteilung nach § 4 LPresseG auf Anfrage eines einzelnen Pressevertreters.

Nennung von Namen Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 23. Mai 2017

12 N 72.16

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es bestätigt damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Bundesrechtsanwaltskammer. Deren Voraussetzung - die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Behörde - ist im Falle der Bundesrechtsanwaltskammer erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 2017

4 N 16.461

In einem Normenkontrollverfahren entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Informationsfreiheitssatzung nur dann auf die satzungsrechtliche Generalklausel als Rechtsgrundlage gestützt werden kann, wenn Eingriffe in Grundrechte Dritter von vornherein durch entsprechende Ausnahmetatbestände ausgeschlossen sind. Ortsrechtliche Regelungen können die gesetzlichen Grenzen nicht modifizieren. Daher ist die streitgegenständliche Informationsfreiheitssatzung unwirksam. Sie enthält unter anderem eine Abwägungslösung sowohl für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als auch für personenbezogene Daten. Als nicht entscheidungserheblich stuft der Verwaltungsgerichtshof die Frage nach dem Gesetzesvorrang des Art. 36 Bayerisches Datenschutzgesetz ein. Danach hat jeder ein Auskunftsrecht über den Inhalt von Akten öffentlicher Stellen (also auch der Kommunen), der ein berechtigtes, nicht auf entgeltliche Weiterverwendung gerichtetes Interesse glaubhaft darlegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Beschluss: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am 27. Oktober 2017

B 37/16

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Obliegenheit zur Preisgabe der Identität bei Stellung eines Informationszugangsantrags keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Von einem Antragsteller darf erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht“. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang zu bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen eingeleitet wird, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. Nicht zuletzt steht es dem Antragsteller frei, auf die Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs zu verzichten. Auch die Beschränkung der Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Nimmt der Gesetzgeber bestimmte Bereiche oder Informationen aus dem Zugangsanspruch heraus, fehlt es an der allgemeinen Zugänglichkeit. Ihnen kommt nicht der Charakter als allgemein zugängliche Informationen im Sinne des Art. 10 Landesverfassung Rheinland-Pfalz zu. Anders ist es bei Einschränkungen, die erst in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden; diese Einschränkungen stellen nicht in Frage, dass die dem Zugangsanspruch unterstellten Informationen nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen und der Informationsfreiheit unterfallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 7. Juli 2017

3 Bs 202/16

Das Oberverwaltungsgericht gibt einer Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Eilentscheidung der Vorinstanz statt und entscheidet für die Offenlegung der strittigen Anlagen zu einem Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und einem Unternehmen. Grund hierfür sind vor allem durchgreifende Einwendungen der Antragsgegnerin gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, bei den fraglichen Informationen könne es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 23. Mai 2017

3 Bf 28/16.Z

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ab. Weder ergeben sich aus dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Verweigerung der Offenlegung der beantragten Informationen auf der Grundlage eines Ausnahmetatbestands des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Informationen, die mit der Aufgabenwahrnehmung des Arbeitsbereichs Scientology bei der Behörde für Inneres und Sport zusammenhängen, rechtmäßig war. (Quelle: LDA Brandenburg)

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