Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Freiburg am 8. November 1996

9 K 1341/95

Bei den Informationen eines Regierungspräsidiums über Abwassereinleitungen einer Betriebsstätte, unzulässige Einleitungen sowie darauf bezogene Angaben über Maßnahmen der Verwaltung handelt es sich um Umweltinformationen in Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Auch sind Informationen über abgeschlossene Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten vom Inhalt des Zugangsanspruchs umfasst. Der Zugang ist nicht generell wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen; hierdurch begründet sich keine Sperrwirkung gegenüber solchen Informationen, die bereits vor Einleitung des Verfahrens bei der Behörde vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht verpflichtet ein Regierungspräsidium, über den Einsichtsantrag neu zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Juni 1998

10 S 58/97

Vom Begriff der "Umweltinformation" sind nur solche Angaben umfasst, die mittelbar auf den Schutz der im Gesetz genannten Umweltbereiche abzielen. Informationen über abgeschlossene Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Umweltrecht gehören nicht dazu, weil sie nur mittelbar zum Umweltschutz beitragen, ihr unmittelbares Ziel aber in der Ahndung von Rechtsverstößen liegt. Diese Informationen sind somit vom Einsichtsanspruch ausgenommen. Während der Dauer eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Zugangsanspruch nur hinsichtlich jener Daten ausgeschlossen, die der Behörde auf Grund dieser Verfahren zugehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird teilweise geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 28. Oktober 1999

7 C 32.98

Während eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Informationszugang zu allen Daten ausgeschlossen, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Auf die Frage, ob die Daten der Umweltbehörde aufgrund des Verfahrens zugegangen sind oder dort bereits vor Beginn des Verfahrens vorhanden waren, kommt es nicht an. Der ungestörte Ablauf des Verfahrens soll dadurch gesichert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt damit die gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf, die eine Sperrwirkung des entsprechenden Ausschusstatbestands des Umweltinformationsgesetzes auf solche Angaben beschränkt hat, welche der Behörde aufgrund des Verfahrens zugehen. Hintergrund waren Verfahren wegen unzulässiger Abwassereinleitungen eines chemischen Werks. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 11. November 2008

7 E 1675/07 (2)

Das Verwaltungsgericht weist eine Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf Akteneinsicht wegen Untersuchungen zu einem möglichen Insiderhandel und zu Verstößen gegen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit Verzögerungen bei der Fertigstellung eines Großraumflugzeugs ab. Zwar ist die für die Gewährung des Informationszugangs erforderliche Verfügungsberechtigung über die Informationen nicht deshalb entfallen, weil die Bundesanstalt ihre Originalakten der Staatsanwaltschaft übergeben hat und diese dort Bestandteil eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht aber kein Informationsanspruch, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben könne. Dieser Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Greifswald am 4. Mai 2010

4 A 2059/07

Der Kläger begehrte bei der Generalstaatsanwaltschaft Einsicht in alle über die Ermittlungsakten hinausgehenden internen Aktenvorgänge (Berichtshefte) der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das IFG M-V. Die Generalstaatsanwaltschaft handelt bei der Anlage eines Berichtshefts nicht als Verwaltungsbehörde, sondern in ihrer Eigenschaft als Organ der Rechtspflege, so dass das IFG M-V gemäß § 3 Abs. 4 IFG M-V keine Anwendung findet. Die Berichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft gegenüber dem aufsichtführenden Justizministerium (Berichtsvorgänge) ist schwerpunktmäßig der Strafverfolgung zuzuordnen. Dass die Berichtshefte auch nicht nach der StPO vorzulegen sind, führt nicht dazu, dass sie zwingend nach dem IFG zugänglich sein müssen. Auch § 1 Abs. 3 IFG M-V steht der Akteneinsicht entgegen, da die StPO dem IFG M-V hier als Spezialvorschrift vorgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Verwaltungsgericht Schwerin am 27. August 2010

1 A 389/07

Es besteht ein Anspruch auf Informationszugang zu Rechnungen, die dem Land von Amtshilfe leistenden Bundesländern anlässlich eines Besuchs des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurden. Zu überlassen sind Kopien sämtlicher Rechnungen einschließlich des dort jeweils ausgewiesenen Gesamtbetrags, aber ohne Belege, Anlagen und Einzelaufstellungen. Die Gesamtbeträge waren zuvor bereits teilweise im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage oder einer Veröffentlichung seitens der Amtshilfe leistenden Länder selbst bekannt geworden. Zu schwärzen sind allerdings sonstige inhaltliche Angaben zu Einzelheiten der Personal- und Sachkosten. Diese Einschränkung begründet das Verwaltungsgericht mit dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zum Schutz von Angaben und Mitteilung von Behörden, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen und deren Einverständnis mit der Herausgabe nicht vorliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Sicherheitsaspekte Strafverfolgung Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Fotokopien

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 11. Mai 2011

4 K 108/11.NW

Das Polizeipräsidium ist auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz nicht verpflichtet, Auskunft über die Kosten eines Polizeieinsatzes gegen einen flüchtigen Straftäter zu erteilen, da das Gesetz auf Strafverfolgungsbehörden nur Anwendung findet, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Strafverfolgung ist dem Anwendungsbereich des Gesetzes somit entzogen, da sie keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinn darstellt. Zu den Strafverfolgungsbehörden zählen die Staatsanwaltschaft und die Polizei, soweit diese zum Zweck der Strafverfolgung als „verlängerter Arm“ für die Staatsanwaltschaft tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Juli 2012

7 K 4497/10.F

In Rede stehen Informationen über Prüfergebnisse und Aufsichtsmaßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings ist der Versagungsgrund zum Schutz laufender strafrechtlicher Ermittlungen erfüllt, da das bei der Staatsanwaltschaft eingeleitete Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 24. April 2013

1 L 140/10

Kein Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwaltschaft nach IFG M-V. Der Anwendungsbereich des IFG M-V ist nicht eröffnet, denn die Staatsanwaltschaft handelt bei Anfertigung der Berichtshefte für die Landesjustizverwaltung nicht als Behörde i.S.d. IFG M-V, sondern als Strafverfolgungsbehörde ("Strafrechtspflege") und damit als Organ der Rechtspflege. Im Übrigen schließen die §§ 147, 475 StPO als vorrangige besondere gerichtliche Verfahrensvorschriften die Anwendung des IFG M-V aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 5. August 2015

7 K 2267/13

Der Kläger war von der beklagten Justizvollzugsanstalt im Rahmen des sogenannten "unechten Freigangs" in einem freien Unternehmen eingesetzt worden. Er interessierte sich für die Höhe der Zahlungen, die das Unternehmen für seine Arbeit an die Justizvollzugsanstalt entrichtet hat. Im Ergebnis verpflichtet das Verwaltungsgericht den Beklagten unter teilweise Aufhebung des Ablehnungsbescheids, dem Kläger Auskunft über die nach Monaten aufgeschlüsselten Zahlungen zu erteilen. Aus der Urteilsbegründung ergeben sich Klärungen der Begriffe der Verwaltungstätigkeit und der "vorhandenen" Informationen. Das Gericht erkennt keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; außerdem geht es nicht davon aus, dass die Informationserteilung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand darstellt. Orientiert sich die Vergütung der Gefangenen nach geltenden Tarifverträgen, kann die Offenlegung der Zahlungen einen Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen nicht begründen; ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt mithin nicht vor. Die Regelung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über Auskünfte an Betroffene weist keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz identischen Regelungsinhalt auf und schließt somit eine Einsicht auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes nicht aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Strafverfolgung

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