Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. August 2014

12 N 36.14

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu, soweit es die Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in Körperschaftssteuervorgänge zum Insolvenzschuldner betrifft, da es offen erscheint, ob das Steuergeheimnis (Dritter) dem Informationszugang entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insbesondere bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Besteuerungsverfahren durch Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht auflebt, mithin die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht zum Tragen kommt. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Juli 2012

12 S 95.11

Unter teilweiser Änderung des Beschlusses der Vorinstanz wird der Antragsgegner verpflichtet, einem Journalisten Einsicht in Unterlagen über Ausgaben für Repräsentation und Öffentlichkeitsarbeit unter Schwärzung rein privater Daten zu gewähren. Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit einer solchen Aussonderung geltend zu machen, bedarf es einer hinreichend substantiierten Darlegung, die vorliegend nicht erfolgt ist. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu erkennen, da das Gesetz keine Interessenabwägung verlangt, sondern private Daten einfach geschwärzt werden können. Die entsprechende Vorschrift des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz ist eng auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht erkennt unter Verweis auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem einen Anordnungsgrund (Eilbedarf) an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des Informationsanliegens grundsätzlich der Presse obliegt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 B 14.12

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes - der Stasi-Verstrickungen verdächtigt wird - nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Die Rechtsanwaltskammer ist als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit nach § 76 BRAO eingeschränkt ist. Diese Norm enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Dem Anspruch des Klägers steht das Ergebnis der geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, beschränkt das Informationsinteresse des Klägers auf den Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der mit der Offenbarung verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des betroffenen Rechtsanwalts nicht auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 14. Juli 2016

12 B 33.14

Das Oberverwaltungsgericht ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam und verpflichtet den beklagten Sozialversicherungsträger (eine Körperschaft des öffentlichen Rechts), den Informationszugang zu den beantragten Akten zu gewähren. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, nach der ein Anspruch gegenüber Verwaltungseinrichtungen des Landes, deren Zuständigkeitsbereich sich auch auf andere Bundesländer erstreckt, auf die Akten beschränkt ist, die sich ausschließlich auf das Land Brandenburg beziehen, kommt nicht zum Tragen, wenn, wie hier gegeben, die aktenführende Stelle nicht unmittelbar in den Verwaltungsaufbau eingegliedert ist. Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Träger besteht vorliegend nicht; die Rechtsaufsicht liegt ohnehin beim Land Brandenburg. Der Schutzzweck der Ausnahmevorschrift, nämlich die Wahrung der Hoheitsrechte der beteiligten Länder, ist somit nicht erfüllt. Eine weitere Ausnahme von der Anwendbarkeit des Gesetzes für Stellen, soweit sie am Wettbewerb teilnehmen, ist eng auszulegen. Die Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn eine im Wirtschaftsverkehr tätige öffentliche Institution im Wettbewerb mit Dritten steht. Sie ist nicht einschlägig, wenn die erbetene Information keine Wettbewerbsrelevanz hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Juni 2012

12 B 40.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Danach besteht gegenüber dem Deutschen Bundestag kein Anspruch auf Zugang zu Informationen zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von iPods. Dies gilt hinsichtlich derjenigen Abgeordneten, die einer Weitergabe im Rahmen des zwischenzeitlich durchgeführten Anhörungsverfahrens nicht zugestimmt haben. Der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen steht diesem Anspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9. März 2015

12 N 44.13

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz ab. Es stellt fest, dass diese zu recht entschieden hat, dass der Schutz personenbezogener Daten bzw. die fehlende Einwilligung der Geschäftsführer der Beklagten - einem beliehenen Unternehmen, das öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt - entgegensteht. Auch bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des Informationszugangs aufgrund der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beklagten für bestimmte Unterlagen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 5. Oktober 2010

12 B 5.08

Im Gegensatz zur Vorinstanz entscheidet das Oberverwaltungsgericht, dass ein Bundesministerium einen Antrag auf Informationszugang nicht pauschal unter Verweis auf die Geheimhaltung des Regierungshandelns ablehnen kann. Im Zusammenhang mit den Aktenvorgängen des Bundesjustizministerium zu einem abgeschlossenen Gesetzgebungsvorhaben für ein Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wurde das Ministerium als Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes tätig. Eine Differenzierung zwischen Regierungs- und Verwaltungstätigkeit ist dem Informationsfreiheitsgesetz zudem nicht zu entnehmen. Auch kann der Zugang nicht mit dem Hinweis auf eine vereinbarte Vertraulichkeit abgelehnt werden. Im Hinblick auf Zuschriften dritter Personen ist der Antrag erneut zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 20. März 2012

12 B 27.11

Das Bundeskanzleramt ist verpflichtet, Zugang zu der Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie zu weiteren Informationen in diesem Zusammenhang zu gewähren. Mit der Annahme der Einladung sind die Gäste in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustauschs eingetreten, der nicht dem Kernbereich ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen ist; das Einsichtsinteresse ist höher zu bewerten als das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Die Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes zur Ablehnung der Einsichtnahme in den Terminkalender der Bundeskanzlerin zum Zweck des Schutzes vor nachteiligen Auswirkungen auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit liegen vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 31. Mai 2011

12 N 20.10

Dass das "Nicht-Vorhandensein" von Informationen, für die der Zugang begehrt wird, zur Unbegründetheit eines entsprechenden Verpflichtungsantrags führt, ist eindeutig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die bereits vernichteten Notizen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Auch gibt es keine generelle Pflicht der Behörde, nicht vorhandene Akten zu beschaffen oder wieder zu beschaffen, es sei denn, das Einsichtsbegehren bezieht sich auf Informationen, die von der informationspflichtigen Stelle in Kenntnis des Einsichtsantrags aus der Hand gegeben wurden. Die Geheimhaltung der Identität des Anwalts erfolgte zu Recht, da weder Bearbeiter noch Amtsträger war. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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