Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 7. Mai 2009

7 L 676/09.F (V)

Ein Journalist begehrte vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise Einsicht in Akten der Bankenaufsicht zur Überprüfung bestimmter Kreditinstitute. Um die Öffentlichkeit aktuell unterrichten zu können, stellte er nach vorangegangener Ablehnung seines Begehrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Offenlegung der Unterlagen. Der Antrag wird vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf die nicht mehr rückgängig zu machende Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung abgelehnt. Dem Antrag steht auch entgegen, dass das Anliegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird. Außerdem enthält der Beschluss Ausführungen zur Auslegung des Begriffs des "deutlich höheren Verwaltungsaufwands" im Zusammenhang mit der Art und Weise der Informationserteilung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Prozessuales

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. September 2009

12 M 20.09

Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Verwaltungsgerichts über die Nicht-Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf. Es reicht aus, dass der Ausgang des Klageverfahrens (gegen einen Gebührenbescheid vor Gewährung von Informationszugang) offen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen die begehrte Informationsgewährung von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden darf - namentlich, wenn der Betroffene auf eine Übersendung von Kopien angewiesen ist. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einer Vorauszahlung prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zukommen kann, was möglicherweise einen restriktiven Gebrauch erfordert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Prozessuales

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2009

4 K 2331/09

Im Zusammenhang mit der Klage gegen eine Gebührenfestsetzung bestätigt das Verwaltungsgericht zwar deren Rechtmäßigkeit, stellt aber fest, dass sich der Auskunftsanspruch des Verbraucherinformationsgesetzes auf Daten über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt. Die Feststellung dieser Verstöße ist in Baden-Württemberg Aufgabe der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Untersuchungsämter hingegen werden lediglich als technische Fachbehörden ohne Exekutivbefugnisse tätig. Die Antragstellerin hatte sich zwar für amtlich festgestellte Gesetzesverstöße interessiert, die Informationen ohne deren Qualifikation als „Verstöße“ jedoch entgegengenommen, so dass weitere Entscheidungen nicht zu treffen waren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Sachsen am 20. Oktober 2009

4 A 27/08

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz ab, in dem die Rechtmäßigkeit der Kostenerhebung für Umweltinformationen über die Trinkwasserversorgung bestätigt wurde. Die Länder können die Gebührenerhebung für den Zugang zu Umweltinformationen selbst regeln. Außerdem verstößt eine angemessene Gebührenerhebung, die sich am Prinzip der Kostendeckung ausrichtet, nicht gegen die Umweltinformationsrichtlinie. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 28. Juli 2010

M 18 K 08.5934

Eine Gebühr für Verbraucherinformationen muss nachvollziehbar und verhältnismäßig sein. Sie darf keine abschreckende Wirkung haben. Außerdem dürfen Kosten nur für gerechtfertigte Amtshandlungen erhoben werden; keine Kosten dürfen erhoben werden, soweit sie bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären. Das Gericht erklärte damit die Gebühr in Höhe von 1.000 Euro für rechtswidrig. Die Behörde hatte im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren über den Urangehalt von Mineralwässern 118 Unternehmen angehört, obwohl dies nicht erforderlich war. Der Urangehalt von Mineralwässern kann von jedermann durch Messung festgestellt werden, so dass es sich nicht um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Umweltinformationsgesetz (Bund), Informationsfreiheitsgesetz (Nordrhein-Westfalen), Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 5. Dezember 2011

9 A 2184/08

Die Entscheidung befasst sich unter anderem mit den Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung zur Erteilung von Umweltinformationen vor In-Kraft-Treten des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das Oberverwaltungsgericht trifft außerdem Feststellung zu dem gebührenrelevanten Vorbereitungs- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Auskünften. Gegenstand des Informationsbegehrens waren Flurstücke bzw. deren Lage innerhalb einer Wasserschutzzone. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Kosten Konkurrierende Rechtsvorschriften

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. Januar 2012

7 K 2119/11

Das Gericht hebt den Kostenbescheid für eine Akteneinsicht nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Höhe von knapp 450,- Euro auf. Der Zugang zu Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen ist nach dem VIG kostenfrei. Hierzu gehören auch Informationen über Lebensmittelkontrollen. Die Ausnahmevorschriften des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr.5 VIG ist eng auszulegen, damit die generelle Befreiung von der Kostenpflicht nicht in ihr Gegenteil verkehrt und der vom Grundsatz her vorbehaltlose Anspruch auf Informationszugang konterkariert wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Festsetzung eines Vorschusses für die Kosten des Informationszugangs

2 K 2.12

Das Gericht hebt den Kostenvorschussbescheid einer Behörde für einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf. Bei der Ermessensentscheidung über einen Kostenvorschuss hat eine Behörde die prohibitive Wirkung hinsichtlich der Wahrnehmung der Informationszugangsfreiheit zu berücksichtigen. Bei der danach gebotenen Zurückhaltung sind an die Prognose, die Zahlung der Gebühr sei nach ihrer Festsetzung nicht hinreichend verlässlich zu erwarten, strenge Anforderungen zu stellen. Allein die Rechtsauffassung, Informationszugang müsse unentgeltlich eröffnet werden, reicht hierfür nicht. Die Höhe der Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich aus der Informationsgebührenverordnung des Innenministeriums und ist im Voraus zu berechnen bzw. zu schätzen. Der Aufwand für die Anforderung des Kostenvorschusses ist nicht Teil des Verwaltungsaufwands zur Vorbereitung des Informationszugangs und kann nicht in die Berechnung eingestellt werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Kosten Interessenabwägung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang durch Akteneinsicht beim Bundeskanzleramt in Akten über die Terroranschläge der Roten Armee Fraktion (RAF) im sogenannten Deutschen Herbst; Gebührenerhebung in Verfahren nach dem IFG; erhöhter Verwaltungsaufwand

2 K 57.12

Das Bundeskanzleramt wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Rote Armee Fraktion (Bericht des Generalbundesanwalts / Haftbefehl) teilweise neu zu bescheiden. Die Verweigerung des Zugangs zu einem weiteren Teil der Dokumente war hingegen rechtmäßig. Das Bundesarchivgesetz verdrängt das Informationsfreiheitsgesetz nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten Informationen betrifft. Zwar besteht im Regelfall eine Übereinstimmung zwischen Besitz und Verfügungsberechtigung über eine Information, doch ist vorliegend das vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommene Bundesamt für Verfassungsschutz Urheber der in Rede stehenden Unterlagen. Eine Übertragung der Verfügungsberechtigung auf andere Behörden, die auch im Besitz des Dokuments sind und dem Anwendungsbereich unterfallen, würde dem Zweck der Ausnahmebestimmung zuwiderlaufen. Der entsprechende Passus des Informationsfreiheitsgesetzes steht einer stillschweigenden oder gesetzlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung entgegen. Auf das formale Kriterium der "Passivlegitimation" kommt es hier mithin nicht an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 16. September 2013

3 L 215/13

Strittig waren eine Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht und die Kopierkosten. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass es auf die Rechtsgrundlage der Akteneinsicht nicht ankommt, weil die Verwaltungsgebührensatzung der Stadtverwaltung hier keine Unterscheidung trifft. Die Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung hingegen scheidet als Rechtsgrundlage aus, da die Akteneinsicht vorliegend Unterlagen aus den eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsaufgaben, hier: Erhebung von Straßenbaubeiträgen) betrifft. Auf diese Angelegenheiten beziehen sich die Satzungsermächtigungen des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und der Kommunalabgabenordnung. Die verlangte Gebühr entspricht den Tarifstellen in der gültigen Verwaltungsgebührensatzung. Für die Erhebung von Kosten für das Widerspruchsverfahren ist hingegen keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Widerspruchsbescheide gegen Kommunalabgabenbescheide ergehen grundsätzlich gebühren- und auslagenfrei. (Quelle: LDA Brandenburg)

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