Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 28. Juli 2004

9 A 440/03

Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 4 IFG Schleswig-Holstein auf Einsichtnahme in die REFA-Studie zur Haftraumkontrolle, da diese beim beklagten Landesministerium nicht "vorhanden" im Sinne der Norm ist. Grund hier für ist die fehlenende Verfügungsbefugnis. Diese liegt ausschließlich bei einem Ministerium eines anderen Landes, das der Einsichtnahme mit Verweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen nicht zugestimmt hat. Auch die Regelungen des § 9 Nr. 1 IFG Schleswig-Holstein zur Vertraulichkeit stehen dem Informationszugang entgegen. Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 18. Juni 2004

26 K 6685/02

Bei der Rücknahme eines Einsichtsantrags nach Beginn, aber vor Beendigung der Amtshandlung kann eine ermäßigte Gebühr erhoben werden. Im vorliegenden Fall lag diese Voraussetzung jedoch nicht vor, da die beantragte Amtshandlung (die Beantwortung der Anfrage) bereits abgeschlossen war. Die Beantwortung einzelner, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stehender Teilanträge bildet gebührenrechtlich ein Verfahren, zieht also nur eine Gebührenentscheidung nach sich. Das Verwaltungsgericht hebt deshalb die Gebührenbescheide auf; die beklagte Behörde muss eine neue Gebührenfestsetzung treffen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht am 24. Juni 2004

12 A 289/03

Das Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet die Eichbehörden nicht zur Auskunft über konkrete Beanstandungen bei den Füllmengenkontrollen an Fertigverpackungen verschiedener Hersteller, weil diese Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen und die Belange der betroffenen Unternehmen das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Die Geheimhaltung ist für die Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung, weil Feststellungen zur Abfüllpraxis eines Unternehmens geeignet sind, dessen Marktstellung und das Verbraucherverhalten zu beeinflussen. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten ist ohne Weiteres aus dem Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ausgenommen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Februar 2004

5 A 640/02

Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz ab. Diese hatte den Beklagten auf der Grundlage des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Auskunfterteilung verpflichtet. Durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen hat sich die Rechtslage nicht geändert. Dieses Gesetz schränkt die auf besonderen Rechtsvorschriften wie dem Landespressegesetz basierenden Informationsansprüche nicht ein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 11. Februar 2004

3 K 3706/02

Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache stellt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht auf hoheitliche Tätigkeiten der Behörden beschränkt; eine ungewollte Regelungslücke bezüglich einer fehlenden Ausnahmevorschrift für die privatrechtliche Tätigkeit von Behörden liegt nicht vor. Bei der in Rede stehenden Straßenunterhaltung handelt es sich im Übrigen ohnehin um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe. Dass der Kläger durch die Akteneinsicht Informationen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses erlangen will, steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 26. November 2004

2 A 59.04

Der Einsicht in einen Dienstaufsichtsbeschwerdevorgang, der als Bestandteil der Personalakte im materiellen zu betrachten ist, stehen bundesrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegen. Das hier einschlägige Beamtenrechtsrahmengesetz enthält spezielle und abschließende Regelungen auch zum Informationszugang durch Dritte. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 18. August 2004

3 K 4613/03

Der Schutz personenbezogener Daten bezieht sich nur auf natürliche, nicht auf juristische Personen. Kommt es auf die Einwilligung eines Betroffenen an, ist zuerst zu prüfen, ob dem Informationsbegehren durch Aussonderungen Rechnung getragen werden kann. Auf einen unverhältnismäßigen Aufwand bei der Aussonderung schutzbedürftiger Daten kann sich die Behörde nur in Ausnahmefällen berufen, da die Datenschutzgesetze schon lange das Gebot der Datentrennung vorgeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 9. Juli 2004

26 K 4163/03

Für den Informationszugang ist es nicht relevant, in welcher Rechtsform die Gemeinde handelt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht beschränkt auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsvorgang zu der aus Spendengeltern finanzierten Amtskette eines Bürgermeisters ist offen zu legen. Durch die Offenlegung der Sponsoren werden keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bekannt. Selbst wenn dies der Fall wäre, läge ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs vor. Nur wenn es sich bei einzelnen Spendern um natürliche Personen handelt, die der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt haben, wäre dem Antrag nur nach einer entsprechenden Aussonderung stattzugeben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 26. Januar 2004

3 K 1162/02

Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, dem Kläger jene Informationen zu verschaffen, über die dieser bereits verfügt; dies gilt unabhängig davon, ob sie ihm diese selbst zur Verfügung gestellt hat. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt und das Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten begrenzt. Informationen dürfen nicht verweigert werden, um die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche zu erschweren. Ergebnisse und Tatsachen sind vom Zweck des Schutzes des behördlichen Willensbildungsprozesses nicht ausgenommen, denn die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung erfährt keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 29. Juli 2004

1 E 04.3573

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Herausgabe von Akten über den privaten Anbau von gentechnisch verändertem Mais durch das beklagte Landwirtschaftsministerium ab. Zwar stellt der Vollzug des Gentechnikrechts eine Umweltschutzaufgabe im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar, doch ist dessen Wahrnehmung nicht Sache des Landwirtschaftsministeriums. Die von der Behörde im vorliegenden Fall wahrgenommenen Aufgaben haben keinen umweltbezogenen Handlungsauftrag; das Ministerium ist keine informationspflichtige Stelle. Darüber hinaus stehen das Vorhandensein personenbezogener Daten in den Akten und die Tatsache, dass die betroffenen Landwirte Informationen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt haben, dem Herausgabeanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Personenbezogene Daten

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